Dekret der Regierung der Tschechischen Republik Nr. 57/1993

Verordnung der Regierung der Tschechischen Republik zur Änderung und Ergänzung des Erlasses der Regierung der Tschechischen Republik Nr. 20 / 1992 Slg., zur Festlegung der Methode zur Berechnung der Höhe der Entschädigung für lebende und tote Bestände und Bestände

Gültig In Kraft seit 03.02.1993
57.
Regierungsverordnung
Tschechische Republik
vom 18. Dezember 1992
zur Änderung und Ergänzung des Dekrets Nr. 20/1992 der Regierung der Tschechischen Republik, zur Festlegung der Methode zur Berechnung der Entschädigung für lebende und tote Inventar- und Lagerbestände
Die Regierung der Tschechischen Republik bestellt gemäß § 20 Abs. 6 des Gesetzes Nr. 229 / 1991 Slg. über die Änderung der Eigentumsverhältnisse mit Land und anderen landwirtschaftlichen Vermögenswerten, geändert durch Gesetz Nr. 93 / 1992 Slg.:
Čl. I
Erlaß der Regierung der Tschechischen Republik Nr. 20 / 1992 Slg., die die Berechnung der Höhe der Entschädigung für lebende und tote Inventar und Bestände festlegt, wird wie folgt geändert:
1. In Abschnitt 1 werden die Worte "oder der Wald "nach den Wörtern" oder Wald" gestrichen, die Nummer 1 wird gestrichen) und die Worte "die der ursprüngliche Eigentümer zum Zeitpunkt des Entzugs oder der Einführung in die landwirtschaftliche Genossenschaft (2) "durch einen Punkt ersetzt hat.
2. In Artikel 2 Buchstabe c werden die Worte "oder der Wald "nach den Worten" landwirtschaftlich" eingefügt.
3. In Artikel 2 Buchstabe e werden die Worte "oder Wald" nach dem Wort "Landwirtschaft" eingefügt.
4. Der folgende Abschnitt 3a wird nach Abschnitt 3 eingefügt:
„§ 3a
(1) Der Standard eines lebenden und toten Inventars pro Hektar Waldfläche liegt bei 850 CZK. Der Wert der Erstattung wird, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gemäß der Formel in Anhang 3 berechnet, die Teil dieser Verordnung ist.
(2) Der Standard von Sämlingen und Samen von Waldbäumen pro Hektar Waldfläche wird bei 125 Kčs festgelegt. '
5. In Artikel 4 Absatz 1 werden die Worte "oder der Wald "nach den Worten" landwirtschaftlich" eingefügt.
6. In Ziffer 5 Absatz 2 wird am Ende folgender Satz angefügt: "Wenn mehr als eine Person zur Entschädigung für einen toten Inventar erforderlich ist, so teilt der Schuldner, der nicht der Verwender des übertragenen oder zurückgezogenen Teils des landwirtschaftlichen Grundstücks ist oder ist der Verwender dieses Landes der Höhe der Erstattung gewesen."
Čl. II
Die Umwandlung von Tierarten und Tierkategorien in die Viehzuchteinheit gemäß Anhang 1 der Regierung der Tschechischen Republik Verordnung Nr. 20/1992 Slg. wird wie folgt geändert:
Für die Arten und die Kategorie "Gesamtgeflügel "in der Spalte" wird die Zahl "0,025 " durch" 0,0025" ersetzt.
Čl. III
Anhang Nr. 2 des Dekrets Nr. 20/1992 der Regierung der Tschechischen Republik wird wie folgt geändert:
1. der Text "Cn = Gesamtberechtigung der Vermögenswerte in den Kčs" wird durch "Cn = Gesamtberechtigung zur Entschädigung für das tote Inventar, berechnet auf die nächsten Kčs ohne Rundung" ersetzt.
2. der Text "Mo = Eigentum der Organisation in Tausenden von Kds pro 1 ha" wird durch den Text "Mo = Eigentum der Organisation in toter Inventar, berechnet auf 1 ha pro Tausend Kds ohne Rundung" ersetzt.
3. Der Text "Verfahren zur Berechnung" und der zugehörige Text gemäß den Nummern 1, 2 und 3 erhält folgende Fassung:
"Verfahren zur Berechnung und Erläuterung der Begriffe:
(1) Der Gesamtanspruch auf Entschädigung für das tote Inventar (Cn) bezieht sich auf die Gesamtfläche von Grundstücken, die der ursprüngliche Eigentümer zum Zeitpunkt der Entnahme oder der Einführung in die landwirtschaftliche Genossenschaft verwaltet hat. Die gemäß der Formel ermittelte Gesamtforderung wird für die Erfüllung der Forderung des Schuldners in Fällen verwendet. Bei einer anderen Leistungsart wird der Gesamtanspruch in Kčs um den Faktor 1,7 umgerechnet.
2. Das Eigentum der Organisation im toten Inventar in Tausenden von Kčs pro 1 ha (Mo) wird aus den Rechnungslegungsdaten zum 31.12.1989 aus der Bilanz des Primärfondskontos (Konto 010), reduziert um:
(a) Grundmittel (Konto 030);
b) den Restpreis von Gebäuden, Gebäuden, Dauerkulturen;
c) der Restpreis des für andere (nichtlandwirtschaftliche) Wirtschaftstätigkeiten verwendeten toten Inventars, vorausgesetzt, dass die Bruttoproduktion einer anderen (nichtlandwirtschaftlichen) Wirtschaftstätigkeit nach dem Stand vom 31. Dezember 1989 20 % der Bruttoproduktion der Organisation übersteigt.
Die Regeln für die einheitliche Einreihung der Grundmittel gelten für die Definition dieser Gruppen von Grundmitteln.
3. Wird der Wert Mo gemäß Punkt 2 über 12.000 bestimmt.
4. andere (nichtlandwirtschaftliche) Wirtschaftstätigkeit bedeutet:
a) bei landwirtschaftlichen Genossenschaften, der Verarbeitung land- und forstwirtschaftlicher Rohstoffe und deren Herstellung von Nahrungsmitteln, der Ausübung von Tätigkeiten und der Herstellung von Erzeugnissen, die den Bedürfnissen der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung dienen, der Bereitstellung von Werken und Dienstleistungen für die Bürger, der Verkauf von eigenen Fertigwaren und anderen Tätigkeiten, sofern sie nicht auf Kosten der rationellen Nutzung des Bodenfonds und ihrer eigenen landwirtschaftlichen Produktion durchgeführt werden;
b) im Falle staatlicher Waren nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten, die in den Instrumenten der Aufnahme staatlicher Waren im Rahmen ihrer Tätigkeit oder gegebenenfalls nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten aufgeführt sind, die außerhalb des festgelegten Umfanges ihrer Tätigkeit ausgeführt werden.
5. Der Stand der landwirtschaftlichen Bruttoproduktion zum 31. Dezember 1989 findet sich in den Konten der Organisation aus dem Umsatz der synthetischen Konten 500, 510, 539, 550, 560 und 561 bzw. aus ihren analytischen Aufzeichnungen in der vereinfachten Rechnungslegungsmethode der analytischen Aufzeichnungen des Kontos 795. Die Bruttoagrarproduktion für 1989 wird in der Rechnungslegungsrechnung Eč 4A- 02, Zeilen 81 und 82 erfasst.
6. Der Stand der Bruttoproduktion einer anderen (nichtlandwirtschaftlichen) Tätigkeit zum 31. Dezember 1989 findet sich in den Konten der Organisation vom Umsatz der synthetischen Konten 521 bis 529, 530 bis 539, 543 bis 545, 550 bis 559 bzw. aus ihren analytischen Aufzeichnungen in der vereinfachten Rechnungslegungsmethode aus den analytischen Aufzeichnungen auf das Konto 795. Der Stand der Bruttoproduktion einer anderen (nichtlandwirtschaftlichen) Tätigkeit für 1989 ist in der Rechnungslegungsrechnung Eč 4A- 02, Zeile 83 dargestellt.
7. Der verbleibende Preis des für andere (nichtlandwirtschaftliche) Tätigkeiten verwendeten toten Inventars wird aus den internen Bestandsaufzeichnungen für Konten 010 und 030, Aufschlüsselung nach internen Einheiten - Zentren oder Arten von Tätigkeiten - Leistung bestimmt.
8. Eine Organisation, die nach dem 1. Januar 1990 organisatorische Veränderungen erfahren hat, prüft die Vermögenswerte der Organisation in einem toten Bestand von Tausenden von Kčs pro 1 ha (Mo) aus der Eröffnungsbilanz der Organisation. "
Čl. IV
In Anhang Nr. 2 des Erlasses der Regierung der Tschechischen Republik Nr. 20/1992 wird folgender Anhang Nr. 3 angefügt:

"Anhang Nr. 3 zum Erlass der Regierung der Tschechischen Republik Nr. 20 / 1992 Coll.
Formel für die Berechnung:
Cn = 850 × ha × k
In der Formel:
Cn = Gesamtanspruch des Anmelders in Kčs
ha = Anzahl der Hektar des Waldes
k = Koeffizient - siehe Tabelle
počet hektarů
oddok
5,001,00
5,0125,000,85
25,0150,000,50
50,01250,000,40
250,01 0,30“.
Čl. V
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Klaus v. r.

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Verkündungsdatum03.02.1993
In Kraft seit03.02.1993
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