Gesetz Nr. 56 / 2014 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 499 / 2004 Coll., über Archivierung und Dateidienst und zur Änderung bestimmter Gesetze, geändert

Gültig In Kraft seit 07.04.2014
56.
DIE RECHT
vom 20. März 2014
zur Änderung des Gesetzes Nr. 499/2004 Slg. über Archivierung und Dateidienste und zur Änderung bestimmter Gesetze, geändert
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Čl. I
Gesetz Nr. 499 / 2004 Coll., über Archivierung und Dateidienste und zur Änderung bestimmter Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 413 / 2005 Coll., Gesetz Nr. 444 / 2005 Coll., Gesetz Nr. 112 / 2006 Coll., Gesetz Nr. 181 / 2007 Coll., Gesetz Nr. 296 / 2007 Coll., Gesetz Nr. 32 / 2008 Coll., Gesetz Nr. 190 / 2009 Coll.
1. In Artikel 3 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Die Verpflichtung, Dokumente zu behalten und die Wahl von Archiven zu ermöglichen, wird auch von Unternehmern festgelegt, die eine staatliche Lizenz zur Durchführung des Geschäfts der Verwaltung des Registers erteilt worden sind (nachstehend als "die Konzession für die Verwaltung des Registers " bezeichnet), für Dokumente, für die die öffentlichen Agenten, privaten Agenten oder deren Nachfolger dazu verpflichtet sind und die diesen Unternehmen zum Zwecke der beruflichen Leitung übertragen wurden."
Die Absätze 4 und 5 werden zu den Absätzen 5 und 6.
2. Im ersten Satz von Paragraph 18a (2) werden die Worte "der Gründer eines privaten Archivs "durch die Worte ersetzt" das Archiv oder gegebenenfalls der Archivgründer".
3. Artikel 46 Absatz 1 Buchstaben a bis c:
"(a) prüft die Leistung des Dateidienstes bei:
1. die nationalen Organisationseinheiten des Staates, mit Ausnahme derjenigen, für die diese Zuständigkeit vom Archiv für Sicherheitsdienste ausgeübt wird;
2. staatliche Beitragsorganisationen, die von Rechts- und staatlichen Beitragsorganisationen eingerichtet wurden, die von der nationalen Stelle des Staates eingerichtet wurden,
3. öffentliche Forschungseinrichtungen, die von der nationalen Stelle des Staates gegründet wurden,
4. Rechtspersonen, die nach dem Gesetz niedergelassen sind,
b) eine Auswahl von Archiven im Verfahren des Shredders durchführt
1. die unter Buchstabe a genannten Mittel;
2. die in Buchstabe c genannten Urheber, die ein privates Archiv eingerichtet haben;
3. die in Artikel 49 Absatz 1 Buchstaben c bis 15 genannten Urheber, die ein privates Archiv eingerichtet haben,
4. die in Buchstabe c genannten leitenden oder ähnlichen Gremien der Urheber, die die Auswahl der Archive in den Schredderverfahren beantragen;
c) eine Auswahl von Archiven außerhalb des Zerkleinerungsvorgangs von oberen oder ähnlichen Körpern durchführen
1. politische Parteien,
2. politische Bewegungen,
3. Verbände,
4. Gewerkschaften,
5. Arbeitgeberorganisationen;
6. professionelle Kammern,
Die 7. Kirche,
8. religiöse Gesellschaften,
9. Stiftung,
10. Stiftungsfonds,
11. Institutionen,
12. öffentliche Versorgungsunternehmen, '.
4. In Absatz 48 wird der Punkt am Ende des Absatzes 2 durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe d angefügt:
"d) der Ort, an dem die Einrichtung, in der der lizenzierte Beruf der Verwaltung des Registers durchgeführt wird, liegt, wenn es sich um die Ausübung seiner Zuständigkeit gemäß § 49 Abs. 1 (r) oder (s) handelt."
5. Artikel 49 Absatz 1 Buchstaben a bis c:
"(a) prüft die Leistung des Dateidienstes bei:
1. die nicht nationalen organisatorischen Elemente des Staates;
2. staatliche Beitragsorganisationen, die von einer nationalen Stelle des Staates gegründet wurden,
3. staatliche Unternehmen,
4. Rechtspersönlichkeiten, die durch Gesetz mit nichtstaatlicher Zuständigkeit errichtet werden,
5. Kommunalbehörden,
6. die organisatorischen Elemente der lokalen Behörden;
7. von lokalen Behörden eingerichtete oder eingerichtete juristische Personen,
8. Universitäten,
9. Schulen,
10. Krankenversicherungsunternehmen,
11. öffentliche Forschungseinrichtungen, mit Ausnahme der von der nationalen Organisationsstelle des Staates eingerichteten Einrichtungen,
b) eine Auswahl von Archiven im Verfahren des Shredders durchführt
1. die unter Buchstabe a genannten Mittel;
2. die in den Buchstaben c bis 12 genannten Urheber, die die Auswahl von Archiven im Zerkleinerungsverfahren beantragen, mit Ausnahme der oberen oder ähnlichen Behörden dieser Urheber und mit Ausnahme der Urheber, die ein privates Archiv eingerichtet haben;
3. die in c) (13) bis (15) genannten Urheber mit Ausnahme derjenigen, die ein privates Archiv eingerichtet haben;
c) eine Auswahl von Archiven außerhalb des Zerkleinerungsvorgangs durchführen;
1. politische Parteien,
2. politische Bewegungen,
3. Verbände,
4. Gewerkschaften,
5. Arbeitgeberorganisationen;
6. professionelle Kammern,
Die 7. Kirche,
8. religiöse Gesellschaften,
9. Stiftung,
10. Stiftungsfonds,
11. Institutionen,
12. öffentliche Versorgungsunternehmen,
13. Handelsunternehmen,
14. Genossenschaften,
15. Notar,
mit Ausnahme ihrer oberen oder ähnlichen Körper,
6. In Paragraph 49 (1) (r) werden die Worte "unter Sondergesetz (22)" durch die Worte "für die Verwaltung des Registers" ersetzt.
Fußnote 22 wird gestrichen.
7. in Absatz 49 (1) wird nach Punkt (r) folgender Buchstabe eingefügt:
„(s) prüft die Erfüllung der Verpflichtungen eines Unternehmers, der gemäß Artikel 3 Absatz 4 eine Lizenz zur Durchführung eines Registers erteilt wurde;“
Nummer (s) wird als Nummer (t) umnummeriert.
8. Der folgende Abschnitt 57a wird nach Abschnitt 57 eingefügt:
„§ 57a
(1) Die Auswahl von Archiven aus Dokumenten, die zur Aufbewahrung des Rechtsnachfolgers eines öffentlichen oder privaten Autors erforderlich sind, erfolgt durch ein Archiv, das für die Auswahl von Archiven dieses Autors verantwortlich wäre.
(2) Die Auswahl von Archiven aus Dokumenten, die von der öffentlichen Behörde, der privaten Behörde oder ihrem Rechtsnachfolger eingereicht wurden, um ein professionelles Management in einem von einem Unternehmer betriebenen Register zu gewährleisten, das zur Verwaltung des Registers zugelassen ist, erfolgt durch das für die Auswahl der Archive mit diesem Urheber oder seinem Rechtsnachfolger verantwortliche Archiv.
9. In Artikel 68a wird Absatz 8 angefügt:
„(8) Wird eine bestimmte Rechtsvorschrift vorsehen, dass bei der Beseitigung eines organisatorischen Bestandteils eines benannten Urhebers der benannte Urheber oder seine Organisationskomponente geändert oder der Eigentümer oder der Inhaber eines Dokuments geändert wird, so werden die Dokumente an eine andere Person als die in Absatz 2 genannte Person übermittelt, so teilt der benannte Urheber diese Tatsache im Dateitrennplan mit, einschließlich der eindeutigen Identifizierung dieser Person.“
10. In Artikel 69a Absatz 2 wird "4" durch "5" ersetzt.
11.
„§ 71
(1) Die Prüfung der Einhaltung der Pflichten der Archivierung und der Erfüllung der Aktendienste erfolgt durch:
a) das Ministerium für öffentliche Genehmigungen und Archive mit Ausnahme der Geheimdienste der Tschechischen Republik und der von ihnen eingerichteten Archive;
(b) National Archives
1. die nationalen Organisationseinheiten des Staates, mit Ausnahme derjenigen, in denen das Archiv der Sicherheitsdienste diese Zuständigkeit ausübt, und die von diesen staatlichen Organisationseinheiten eingerichteten Archive;
2. staatliche Beitragsorganisationen, die von Rechts- und staatlichen Beitragsorganisationen eingerichtet wurden, die von der nationalen Stelle des Staates eingerichtet wurden, und im Falle von Archiven, die von diesen staatlichen Beitragsorganisationen eingerichtet wurden,
3. öffentliche Forschungseinrichtungen, die von der nationalen Stelle des Staates und in den Archiven dieser öffentlichen Forschungseinrichtungen eingerichtet wurden,
4. Rechtspersonen mit nationaler Gerichtsbarkeit, die nach dem Recht und mit von diesen Rechtspersonen eingerichteten Archiven errichtet wurden;
5. kulturelle wissenschaftliche Einrichtungen, wenn sie in ihrem Pflegearchiv, das im Sekundärregister des Nationalen Kulturerbes Nationalarchivs,
6. Inhaber und Inhaber von außerhalb des Archivs gespeicherten Archiven, die in den Basisaufzeichnungen des Nationalarchivs aufbewahrt werden,
7. private Archive, die von der in § 46 (1) (c) genannten Stelle eingerichtet wurden;
c) die nationalen regionalen Archive nach ihrer territorialen Kompetenz;
1. die organisatorischen Elemente eines Staates mit nichtstaatlicher Zuständigkeit und im Falle von Archiven, die von diesen staatlichen Stellen eingerichtet wurden;
2. staatliche Beitragsorganisationen, die von einer nichtstaatlichen Stelle eines Staates eingerichtet wurden, und für Archive, die von solchen staatlichen Beitragsorganisationen eingerichtet wurden,
3. staatliche Unternehmen und Archive, die von staatlichen Unternehmen eingerichtet wurden,
4. Rechtspersönlichkeiten, die durch Gesetz mit nichtstaatlicher Zuständigkeit und für von diesen Rechtspersonen eingerichtete Archive geschaffen wurden;
5. die Gebietseinheiten und die Archive der Gebietseinheiten,
6. die organisatorischen Elemente der lokalen Behörden;
7. von lokalen Behörden eingerichtete oder eingerichtete juristische Personen,
8. Universitäten und Archive, die von Universitäten eingerichtet werden;
9. Schulen und Archive, die von Schulen eingerichtet werden,
10. Krankenversicherungsunternehmen und Archive, die von Krankenversicherungsunternehmen gegründet wurden;
11. öffentliche Forschungseinrichtungen, mit Ausnahme der von der nationalen Organisationsstelle des Staates und den von diesen öffentlichen Forschungseinrichtungen eingerichteten Archiven;
12. kulturelle wissenschaftliche Einrichtungen, wenn sie in ihrem Pflegearchiv, das die nationalen regionalen Archive im Sekundärregister des Nationalen Kulturerbes,
13. Inhaber und Inhaber von außerhalb der Archive gespeicherten Archiven, die im Grundregister des Landesarchivs aufbewahrt werden,
14. private Archive, mit Ausnahme derjenigen, in denen das Nationalarchiv diese Zuständigkeit ausübt;
15. Unternehmer, die eine Lizenz zur Verwaltung des Registers erhalten haben.
(2) Beschließt sich das Ministerium, die Zuständigkeit des Archivs gemäß § 44 (q) zu ändern, so erfolgt die Prüfung der Einhaltung der Pflichten im Archivierungsabschnitt und die Erfüllung des Aktendienstes durch den betreffenden Urheber durch die in der Entscheidung vorgesehene Änderung der Zuständigkeit des Archivs oder durch den organisatorischen Teil des betreffenden Urhebers durch die Änderung der Zuständigkeit des Archivs.
(3) Das Ministerium prüft die Sicherheitsarchive nur auf der Grundlage von jährlichen Tätigkeitsberichten. "
12. in Absatz 72 (1):
"(1) Die Inspektion erfolgt durch einen Mitarbeiter des Ministeriums, des Nationalarchivs, des Archivs der Sicherheitsdienste oder des Staatlichen Regionalarchivs, der vom Direktor der Abteilung des Ministeriums oder vom Direktor des Archivs, nachstehend "der Verantwortliche" genannt, schriftlich betraut wird."
13. In § 72 Abs. 2 des einleitenden Teils der Bestimmungen werden die Worte "Der Archivinspektor" durch die Worte "Der Controller" ersetzt und die Worte "is" gelöscht.
14. In Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "archivaler Inspektor" durch die Worte" ersetzt, die gemäß Absatz 2 erlassen wurden; im zweiten Satz werden die Worte "sein" gestrichen; und der dritte Satz wird gestrichen.
15. In Absatz 72 wird Absatz 4 gestrichen.
Absatz 5 wird zu Absatz 4.
16. in Absatz 72 (4):
"(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Kontrollen gemäß Artikel 71 Absatz 3."
17. In Absatz 74 wird nach Absatz 7 folgender Absatz 8 eingefügt:
"(8) Eine juristische oder natürliche Person, als Unternehmer eine Lizenz für die Verwaltung eines Registeramtes erteilt hat, verpflichtet eine administrative Straftat, indem sie ein Dokument nicht behält oder die Wahl des Archivs im Widerspruch zu Absatz 3 (4) erlaubt."
Die Absätze 8 bis 10 werden in den Absätzen 9 bis 11 umnummeriert.
18. In Abschnitt 74 (9) des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "oder der in Abschnitt 63 (2) genannte Urheber nach den Wörtern eingefügt" Der benannte Urheber.
19. in Ziffer 74 (11) b) wird "oder 9" durch "9 oder 10" ersetzt.
20. In Ziffer 75 (3) wird "10" durch "20" ersetzt.
21. in § 86 werden die Worte "§ 22a" nach den Worten "§ 19" eingefügt.
22. In Anhang Nr. 1 werden in Teil I Nummer 2 Buchstabe a die Worte ", Minuten der Verwaltungssitzungen" gestrichen.
23. In Anhang Nr. 1 werden Nummer 5 von Teil I am Ende von Buchstabe c der Komma durch den Punkt ersetzt und die Buchstaben b und d gestrichen.
Buchstabe c wird umnummeriert (b).
Čl. II
Übergangsbestimmungen
Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren werden nach den geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen.
Čl. III
Effizienz
Dieses Gesetz wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam.
Hamlet v. r.
Zeman v. r.
Sobotka v. r.

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ZitierungGesetz Nr. 56 / 2014 Slg., zur Änderung von Gesetz Nr. 499 / 2004 Slg., über Archiv- und Dateidienste und zur Änderung bestimmter Gesetze, geändert
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum07.04.2014
In Kraft seit07.04.2014
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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