Dekret Nr. 56 / 2011 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 312 / 2007 Slg., über den Inhalt und andere Anforderungen der Insolvenzprüfungen der Praktizierenden, geändert durch das Erlass Nr. 2 / 2010 Slg.

Gültig In Kraft seit 01.04.2011
56.
ERKLÄRUNG
vom 1. März 2011
zur Änderung des Erlasses Nr. 312 / 2007 Slg. über den Inhalt und andere Formalitäten der Prüfungen der Insolvenzpraktizierenden, geändert durch das Erlass Nr. 2 / 2010 Slg.
Gemäß § 37 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 312 / 2006 Slg., über Insolvenzmanager, geändert:
Čl. I
Verordnung Nr. 312 / 2007 Slg., über den Inhalt und andere Anforderungen der Insolvenzpraktizierende Prüfungen, geändert durch Dekret Nr. 2 / 2010 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b werden die Worte „dass der Antragsteller ein Anwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Notar ist, durch die Worte ersetzt, die die gesetzlich vorgeschriebene Differenzprüfung belegen".
2.
„§ 6
(1) Die zu prüfende Ausschreibung, die Datum, Uhrzeit und Ort des schriftlichen Teils der Prüfung angibt, wird dem Bieter spätestens 4 Wochen vor dem Datum des schriftlichen Teils der Prüfung sowie eine Aufforderung zur Zahlung der Zulassungsgebühr vom Justizministerium (nachfolgend "Ministerium") zugeschickt. Das Ministerium unterrichtet den Antragsteller innerhalb dieser Frist über den Zeitpunkt, die Uhrzeit und den Ort des mündlichen Teils der Prüfung auf seiner Website.
(2) Eine Aufforderung zur Sonderprüfung, eine Prüfung innerhalb einer Frist nach einem Antrag auf erneute Prüfung oder zu einem anderen gemäß Artikel 11 festgelegten Zeitpunkt, der den Zeitpunkt, die Uhrzeit und den Ort der Prüfung angibt, wird dem Bieter spätestens 4 Wochen vor dem Zeitpunkt der Prüfung zusenden."
3. In Artikel 7 Absatz 2 werden die Worte "in Gegenwart aller ihrer Mitglieder" durch die Worte ersetzt, wenn mindestens drei ihrer Mitglieder anwesend sind".
4. In Artikel 9 Absatz 4 werden die Worte ", Sammlungen von gerichtlichen oder anderen Entscheidungen" gestrichen.
5. In Artikel 9 Absatz 6 werden die Wörter "in einer Weise, die den Fernzugriff erlaubt" durch die Wörter auf ihrer Website ersetzt.
6. In Ziffer 10 (2) wird "3 " durch" 5" ersetzt.
7. In Artikel 11 Absätze 1 und 2 wird "10" durch" 5 ersetzt.
8. Absatz 11 (3) lautet wie folgt:
"(3) Stellt sich der Kandidat nicht für den schriftlichen oder mündlichen Teil der Prüfung nach einer anderen vom Ministerium gesetzten Frist vor und beweist nicht innerhalb von 5 Kalendertagen, dass er aus Gründen der besonderen Prüfung nicht auftauchen konnte, so wird er scheitern."
ANHANG
„§ 14
(1) Der Kandidat, der in der Prüfung erfolgreich war, hat innerhalb von 3 Wochen eine Bescheinigung über die Durchführung der Prüfung zu senden.
(2) Die Bescheinigung enthält Angaben über den Namen und gegebenenfalls Namen, Name des Bieters, Geburtsdatum, Anschrift seines ständigen Wohnsitzes und gegebenenfalls Anschrift seines Wohnsitzes, Art der durchgeführten Prüfung, Datum der Leistung, Datum der Ausstellung der Bescheinigung und Unterschrift des Justizministers.
Čl. II
Übergangsbestimmungen
Beteiligt sich ein Kandidat nach Inkrafttreten dieses Beschlusses nicht an der Prüfung, so ist das Verfahren nach § 11 des Erlasses Nr. 312 / 2007 Coll. ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses anzuwenden.
Čl. III
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. April 2011 in Kraft.
Minister:
JUDr. Pospíšil v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 56 / 2011 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 312 / 2007 Coll., über den Inhalt und andere Formalitäten der Insolvenzpraktizierende Prüfungen, geändert durch Dekret Nr. 2 / 2010 Coll.
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum15.03.2011
In Kraft seit01.04.2011
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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