Maßnahmen der Tschechischen Nationalbank Nr. 55/1993
Maßnahmen der Tschechischen Nationalbank zur Festsetzung des Mindestbetrags an liquiden Aktiva
Gültig
ANHANG
Maßnahmen
Tschechische Nationalbanken
vom 19. Januar 1993
zur Festsetzung des Mindestbetrags an liquiden Aktiva
Die Tschechische Nationalbank sieht gemäß § 15 des Gesetzes Nr. 21/1992 Slg., über Banken vor:
(1) Der Mindestbetrag der liquiden Aktiva von Banken und Zweigniederlassungen von ausländischen Banken (nachfolgend "Banken" genannt) mit Kundeneinlagen von mindestens 25 Milliarden CZK
(a) 12 % der Verbindlichkeiten an alle Personen außer Banken;
b) 4 % der befristeten Verbindlichkeiten an alle Personen außer Banken.
(2) Die Mindestvermögensbeträge anderer Banken sind:
a) 9 % der Verbindlichkeiten an alle Personen außer Banken;
b) 3 % der befristeten Verbindlichkeiten an alle Personen außer Banken.
Die in Artikel 1 genannten Verbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten in tschechischen Kronen und Verbindlichkeiten, die in Fremdwährung angegeben sind.
Liquiditätsfonds gemäß § 1 sind verpflichtet, die Tschechische Nationalbank als obligatorische Mindestreserven in Rechnung zu stellen.
Mindestreserven müssen nicht entlohnt werden.
Die Maßnahme der Tschechoslowakischen Staatsbank vom 17. September 1992, veröffentlicht in Höhe von 97 / 1992 Coll.
Diese Maßnahme wird am 1. Februar 1993 wirksam.
Gouverneur:
Ing. Tošovský v. r.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Maßnahmen der Tschechischen Nationalbank Nr. 55/1993 Mindestbetrag der liquiden Aktiva |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 29.01.1993 |
|---|---|
| In Kraft seit | - |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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