Regierungsverordnung Nr. 54 / 2021 Coll.

Regierungsverordnung zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 330/2019 Slg. über die Bedingungen für die Umsetzung aufeinanderfolgender Agrarumweltmaßnahmen, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 217/2020 Slg. und die Regierungsverordnung Nr. 75/2015 Slg., über die Durchführung von Agrarumweltmaßnahmen und zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 79/2007 Slg., geändert durch die Bedingungen für die Umsetzung von Agrarumweltmaßnahmen,

Gültig Verordnung In Kraft seit 01.03.2021
ANHANG
REGIERUNGSORDNUNG
vom 8. Februar 2021
zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 330/2019 Slg. über die Bedingungen für die Umsetzung nachfolgender Agrarumweltmaßnahmen, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 217/2020 Slg. und die Regierungsverordnung Nr. 75/2015 Slg., über die Durchführung von Agrarumweltmaßnahmen und zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 79/2007 Slg. über die Bedingungen für die Durchführung von Agrarumweltmaßnahmen geändert, in der geänderten Fassung
2c (5) des Gesetzes Nr. 252/1997 Slg., über die Landwirtschaft, geändert durch Gesetz Nr. 85/2004 Slg., Gesetz Nr. 291 / 2009 Slg. und Gesetz Nr. 179 / 2014 Slg., und gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 256 / 2000 Slg., vom Staatlichen Landwirtschaftsfonds und zur Änderung bestimmter anderer Gesetze (Gesetz Nr. 179 / 2014 Sl.

ČÁST PRVNÍ

Änderung der Regierungsverordnung über die Bedingungen für die Umsetzung aufeinanderfolgender Agrarumweltmaßnahmen
Čl. I
Die Regierungsverordnung Nr. 330/2019 Slg. über die Bedingungen für die Umsetzung aufeinanderfolgender umweltfreundlicher Maßnahmen im Agrarbereich, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 217/2020 Slg., wird wie folgt geändert:
1. Absatz 3 (3) lautet wie folgt:
"(3) Ein Antrag auf Aufnahme ist einzureichen:
(a) für einen Verpflichtungszeitraum von 2 Jahren ab dem Start
1. Am 1. Januar des ersten Jahres des zweijährigen Zeitraums, für den ein Antrag auf Aufnahme gestellt wird, wird die in Artikel 2 Buchstaben a bis e und g und h genannte Teilmaßnahme am 31. Dezember des zweiten Verpflichtungsjahres angewandt und ausläuft; oder
2. Am 1. April des ersten Jahres der Verpflichtung, zu der der Antrag auf Aufnahme gestellt wird, wenn die in Artikel 2 Buchstabe f genannte Teilmaßnahme beantragt wird und am 31. März des zweiten Jahres der Verpflichtung ausläuft, und
(b) ab 2021 für einen Verpflichtungszeitraum von einem Jahr ab dem Laufen
1. Am 1. Januar des Jahres, in dem der Antrag auf Aufnahme gestellt wird, wird die in Artikel 2 Buchstaben a bis e und g und h genannte Teilmaßnahme am 31. Dezember des Jahres, in dem der Antrag auf Aufnahme gestellt wird, angewandt und endet; oder
2. Am 1. April des Jahres, in dem der Antrag auf Aufnahme gestellt wird, läuft die in Artikel 2 Buchstabe f Absatz 1 genannte Teilmaßnahme am 31. März des Jahres ab, das darauf folgt, dass der Antrag auf Aufnahme gestellt wird.
2. In Artikel 3 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Der Antrag auf Aufnahme in den Titel der in Artikel 2 Buchstabe f Absatz 2 genannten Nektarin-Biokraftstoffe darf nicht für einen Zeitraum von 2021 und danach dem Fonds vorgelegt werden."
3. Artikel 11 Absatz 6 Buchstaben a und b:
„(a) mit Ausnahme von Pflanzenschutzmitteln und Pflanzenschutzmitteln, die gemäß dem Bio-Landwirtschaftsgesetz verwendet werden dürfen, ein Höchstmaß an:
1.12 Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln gegen Rebepilze, wenn die Verpflichtung gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a erfolgt, oder
2. 6 Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln gegen Rebepilze, wenn die Verpflichtung gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b erfolgt;
b) höchstens
1.12 Anträge auf Pflanzenschutzmittel gegen Traubenmost im Falle einer Verpflichtung gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a oder
2. 6 Anträge auf Pflanzenschutzmittel gegen Traubenmost im Falle einer Verpflichtung nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b, "
4. Artikel 11 Absatz 7 Buchstaben a und b:
„(a) mit Ausnahme von Pflanzenschutzmitteln und Pflanzenschutzmitteln, die gemäß dem Bio-Landwirtschaftsgesetz verwendet werden dürfen, ein Höchstmaß an:
1. 8 Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln gegen Rebepilze, wenn gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a eine Verpflichtung eingegangen ist oder
2.4. Anwendung von Pflanzenschutzmitteln gegen Rebepilz bei einer Verpflichtung gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b),
b) höchstens
1. 8 Anträge auf Pflanzenschutzmittel gegen Traubenmost im Falle einer Verpflichtung nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a oder
2.4. Anwendung von Pflanzenschutzmitteln gegen Traubenmost im Falle einer Verpflichtung nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b, "
5. In Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe b wird das Wort "recognied 'recognied 'is delete and after the word' same" eingefügt, die Worte "seed and same Zirkulation law ".
6. In den Artikeln 12 (7) (b) und 12 (8) (a) wird das Wort "recognied" gestrichen und nach dem Wort "seed" die Worte "nach dem Gesetz über die Zirkulation von Saatgut und Saatgut" eingefügt.
7. in Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe b werden die Worte "oder 31. Dezember 2020" nach der Nummer "2019" eingefügt.
8. In Artikel 16 (12) werden die Worte ", Absatz 10 Buchstabe a "nach den Worten" Absatz 9 Buchstabe a" eingefügt;
9. In Artikel 16 Absatz 14 des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte „den Antragsteller dem Fonds überlassen" durch die Worte ersetzt, die den Fonds erhalten".
10. In Artikel 16 Absatz 14 Buchstabe b wird das Wort "Antragsteller" nach dem Wort "Ansatz" eingefügt.
11. In Artikel 16 (15) werden die Worte "Wenn der Antragsteller einreicht" durch "Wenn er den Fonds erhält" ersetzt.
12. Die Worte "und liming" werden am Ende von Absatz 17 (6) hinzugefügt.
13. in Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe e und Artikel 20 Absatz 5 Buchstabe e wird das Wort "Klima" nach dem Wort "Nicht Mulling" eingefügt.
14. Die Worte "und liming" werden am Ende von Paragraph 20 (5) hinzugefügt.
15. In Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe d werden am Ende des Wortlauts von Nummer 4 die Worte "wenn es sich um das in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a genannte Unternehmen handelt" angefügt.
16. In Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe d wird folgende Nummer 11 angefügt:
"11.121 EUR / 1 Hektar Dauergrünland 19), klassifiziert unter dem Titel der gemäß § 2 d) (4) befruchteten Berg- und Trockenwiesen, auf der der Antragsteller die Bedingungen nach § 16 (5) erfüllt, im Falle eines Unternehmens nach § 3 Absatz 3 Buchstabe b),"
17. In Artikel 21 Absatz 2 wird "2 und 4" durch "2, 4 und 11" ersetzt.
18. In Artikel 21 Absatz 4 wird "8 und 10" durch "8, 10 und 11" ersetzt.
19. In Absatz 21 wird nach Absatz 17 folgender Absatz 18 eingefügt:
"(18) Der in Absatz 1 Buchstabe d Ziffer (11) genannte Subventionssatz wird um 72 EUR / 1 Hektar gesenkt, wenn er Teil des Bodenblocks ist, für den auch eine dauerhafte Flächensubvention gemäß der Regierungsverordnung Nr. 76 / 2015 Coll. oder der Regierungsverordnung Nr. 331 / 2019 Coll gewährt wird; diese Kürzung gilt nicht für den Teil des Bodenblocks, auf dem eine Kürzung gemäß Absatz 4 beantragt wird."
Die Absätze 18 bis 21 werden zu den Absätzen 19 bis 22.
20. In Ziffer 21 (19) wird "17" durch "18" ersetzt.
21. Absatz 21 (20), "18" wird durch "19" ersetzt.
22. In Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a werden die Worte "oder" am Ende von Nummer 1 gestrichen und die folgenden Punkte 3 bis 6 angefügt:
"3. Nichteinhaltung der in Artikel 11 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer 2 genannten Bedingung, wenn 7 Anträge gemäß Artikel 11 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer 2 vom Fonds im Falle einer Verpflichtung nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b gekennzeichnet sind,
4. Nichteinhaltung der in Artikel 11 Absatz 6 Buchstabe b Ziffer 2 genannten Voraussetzungen, wenn 7 Anträge nach Artikel 11 Absatz 6 Buchstabe b Ziffer 2 vom Fonds im Falle einer Verpflichtung nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b festgestellt werden;
5. Nichteinhaltung der in Artikel 11 Absatz 7 Buchstabe a Ziffer 2 genannten Bedingung, wenn 5 Anträge gemäß Artikel 11 Absatz 7 Buchstabe a Ziffer 2 im Falle einer Verpflichtung nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b durch den Fonds festgestellt werden oder
6. Nichteinhaltung der in Abschnitt 11 (7) Buchstabe b Ziffer 2 genannten Bedingungen, wenn 5 Anträge gemäß Abschnitt 11 (7) Buchstabe b Ziffer 2 durch den Fonds gekennzeichnet sind, bei einer Verpflichtung gemäß Abschnitt 3 Absatz 3 Buchstabe b, "
23. In Artikel 29 Absatz 1 des einleitenden Teils der Bestimmung und in Artikel 30 Absatz 1 des einleitenden Teils der Bestimmung wird das Wort "Subvention" durch die Worte "soweit ein Unternehmen nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a beteiligt ist" ersetzt.
24. Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a wird der Text "Artikel 11 Absatz 6 Buchstabe a" durch "Artikel 11 Absatz 6 Buchstabe a Absatz 1" ersetzt.
25. In den Artikeln 29 Absatz 1 Buchstabe b und 30 Absatz 1 Buchstabe b wird der Text "Artikel 11 Absatz 6 Buchstabe b" durch den Text "Artikel 11 Absatz 6 Buchstabe b Absatz 1" ersetzt.
26. in § 29 Abs. 1 c und § 30 Abs. 1 c) wird der Text "§ 11 (7) a" durch "§ 11 (7) a) (1) ersetzt.
27. in § 29 Abs. 1 Buchstabe d und § 30 Abs. 1 d) wird der Text "§ 11 (7) b" durch "§ 11 (7) b Abs. 1" ersetzt.
28. Absatz 31 (2):
"(2) Wenn der Fonds eine integrierte Weinproduktion für den Antragsteller findet
a) Nichteinhaltung der in Artikel 11 Absatz 6 Buchstabe a Absatz 1 genannten Bedingung, wenn 15 oder mehr Anträge gemäß Artikel 11 Absatz 6 Buchstabe a Absatz 1 im Falle einer Verpflichtung nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a durch den Fonds festgestellt werden;
b) Nichteinhaltung der in Artikel 11 Absatz 6 Buchstabe b Absatz 1 genannten Bedingung, wenn 15 oder mehr Anträge gemäß Artikel 11 Absatz 6 Buchstabe b Absatz 1 im Falle einer Verpflichtung nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a durch den Fonds festgestellt werden;
c) Nichteinhaltung der in Artikel 11 Absatz 7 Buchstabe a Absatz 1 genannten Bedingung, wenn 11 oder mehr Anträge gemäß Artikel 11 Absatz 7 Buchstabe a Absatz 1 im Falle einer Verpflichtung nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a durch den Fonds festgestellt werden;
d) Nichteinhaltung der in Artikel 11 Absatz 7 Buchstabe b Absatz 1 genannten Bedingung, wenn 11 oder mehr Anträge gemäß Artikel 11 Absatz 7 Buchstabe b Absatz 1 vom Fonds im Falle einer Verpflichtung nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a gekennzeichnet sind;
e) Nichteinhaltung der in Artikel 11 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer 2 genannten Bedingung, wenn 8 oder mehr der in Artikel 11 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer 2 genannten Anträge vom Fonds im Falle einer Verpflichtung nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b gekennzeichnet sind;
f) die Nichteinhaltung der in Artikel 11 Absatz 6 Buchstabe b Ziffer 2 genannten Bedingung, wenn 8 oder mehr Anträge gemäß Artikel 11 Absatz 6 Buchstabe b Ziffer 2 vom Fonds im Falle einer Verpflichtung nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b festgestellt werden;
g) Nichteinhaltung der in Artikel 11 Absatz 7 Buchstabe a Ziffer 2 genannten Voraussetzungen, wenn 6 oder mehr Anträge gemäß Artikel 11 Absatz 7 Buchstabe a Ziffer 2 im Falle einer Verpflichtung nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b durch den Fonds festgestellt werden oder
h) Nichteinhaltung der in Artikel 11 Absatz 7 Buchstabe b Ziffer 2 genannten Bedingung, wenn 6 oder mehr Anträge gemäß Artikel 11 Absatz 7 Buchstabe b Ziffer 2 vom Fonds im Falle einer Verpflichtung nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b gekennzeichnet sind;
Die Finanzhilfe wird nicht nach dem in Artikel 2 genannten Titel gewährt, und der Fonds beschließt gleichzeitig, den Antragsteller von dem betreffenden Titel auszuschließen und die für die betreffende Teilmaßnahme gemäß Artikel 2 gewährte Subvention von Beginn der Verpflichtung zu erstatten."
29. In Anhang Nr. 1, Teil A. I. Nummer 2 und Anhang Nr. 1, Teil B. Nummer 2 wird das Wort "a ' ersetzt durch' oder'.
Čl. II
Übergangsbestimmungen
Die gemäß der Regierungsverordnung Nr. 330/2019 Slg. eingeleiteten Anträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam sind, werden gemäß der Regierungsverordnung Nr. 330/2019 Slg., wie sie vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam ist, abgeschlossen.

ČÁST DRUHÁ

Änderung der Regierungsverordnung über die Bedingungen für die Umsetzung von umweltfreundlichen Agrarklimamaßnahmen
Čl. III
Regierungsverordnung Nr. 75 / 2015 Coll., zu den Bedingungen für die Umsetzung von Agrarumweltmaßnahmen und zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 79 / 2007 Coll., zu den Bedingungen für die Umsetzung von Agrarumweltmaßnahmen, geändert, geändert, geändert, geändert, Regierungsverordnung Nr. 113 / 2015 Coll., Regierungsverordnung Nr. 63 / 2016 Coll.
1. In Artikel 15 Absatz 6 Buchstabe b werden die Worte "rekognitiert " werden gelöscht und nach den Wörtern" Samen" die Worte "seed and same" eingefügt.
2. in den Artikeln 15 (7) (b) und 15 (8) (a) wird das Wort "recognied" gestrichen und nach dem Wort "seed" die Worte "unter dem Gesetz über die Zirkulation von Saatgut und Saatgut" eingefügt.
3. In Artikel 19 (12) werden die Worte "Ziffer 9 Buchstabe a" nach den Wörtern" Absatz 9 Buchstabe a) eingefügt.
4. In Ziffer 19 (14) des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "der Klägerin den Fonds " durch die Worte" ersetzt, die den Fonds erhalten".
5. In Artikel 19 (14) Buchstabe b wird das Wort "Antragsteller" nach dem Wort eingefügt" beabsichtigt.
6. In Ziffer 19 (15) werden die Worte "wenn der Anmelder einreicht" durch die Worte ersetzt" Wenn er den Fonds erhält '.
7. In Artikel 20 (8) werden die Worte "die Anwendung des Düngers nicht als Tierrasen und Erkalten angesehen. Bei der Einstufung gemäß § 2 e) (2), (3), (5) und (6) erfolgt die Tilgung nur mit Zustimmung der örtlichen zuständigen Naturschutzbehörde '.
8. Die Worte "und liming" werden am Ende von Absatz 22a (6) hinzugefügt.
9. In Anhang Nr. 1, Teil A. I. Nummer 2 und Anhang Nr. 1, Teil B. Nummer 2 wird das Wort "a ' ersetzt durch' oder'.
Čl. IV
Übergangsbestimmungen
Die im Rahmen der Regierungsverordnung Nr. 75 / 2015 Slg. eingeleiteten Anträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam sind, werden nach der Regierungsverordnung Nr. 75 / 2015 Slg., wie sie vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam ist, abgeschlossen.

ČÁST TŘETÍ

FINANZIERUNG
Čl. V
Diese Verordnung tritt am 1. März 2021 in Kraft.
Ministerpräsident:
v. JUDr. Schiller, Ph.D., v. r.
Minister für Landwirtschaft:
Ing. Toman, CSc., v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 54 / 2021 Coll., zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 330 / 2019 Coll., zu den Bedingungen für die Umsetzung aufeinanderfolgender Agrarumweltmaßnahmen, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 217 / 2020 Coll., und Regierungsverordnung Nr. 75 / 2015 Coll., zur Umsetzung von Agrarumweltmaßnahmen und zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 79 / 2007 Coll., über die Bedingungen der avironmentalen Klimamaßnahmen
Art der VorschriftVerordnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum12.02.2021
In Kraft seit01.03.2021
In Kraft bis-
Status Gültig
Rechtsgebiete: Verwaltungsrecht Umwelt
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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