Erlass Nr. 54 / 2011 Coll.
Dekret zur Änderung des Dekrets Nr. 177/2009 Slg., über die engeren Bedingungen für die Beendigung der Bildung in den Sekundarschulen durch Graduiertenprüfung, geändert
Gültig
In Kraft seit 10.03.2011
ANHANG
ERKLÄRUNG
vom 28. Februar 2011
zur Änderung des Erlasses Nr. 177/2009 Slg., über die engeren Bedingungen für die Beendigung der Bildung in den Sekundarschulen durch Graduiertenprüfung, geändert
Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport bietet gemäß § 81 (11), § 91 Abs. 1 und § 113a Abs. 2 des Gesetzes Nr. 561 / 2004 Slg., über Vorschule, Primar-, Sekundar- und Hochschulbildung (Bildungsgesetz), geändert durch Gesetz Nr. 242 / 2008 Slg. und Gesetz Nr. 49 / 2009 Slg.:
Dekret Nr. 177/2009 Slg., über die engeren Bedingungen für die Beendigung der Bildung in den Sekundarschulen, geändert durch Dekret Nr. 90 / 2010 Slg. und Dekret Nr. 274 / 2010 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 4 wird der Satz "Der Schüler wird zu Beginn des Absatzes 4 auf alle in Absatz 2 Buchstaben b und c genannten Prüfpersonen angewandt."
2. Am Ende des Wortlauts von Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: "Ändert in den Daten des Schülers gemäß Absatz 2 Buchstaben c und e, die während des Zeitraums von der Übermittlung der Daten des Zentrums gemäß Absatz 5 aufgrund der Übertragung des Schülers gemäß Absatz 66 Absatz 4 des Bildungsgesetzes aufgetreten sind, wird dem Direktor des Zentrums unverzüglich mitgeteilt. Änderungen nach dem zweiten Satz können spätestens am Beginn der Prüfung des Profilteils der Abschlussprüfung gemäß § 2 (4) und (6) vorgenommen werden.
3. In Ziffer 8 (3) wird das Wort "senior " nach den Worten" für einen Versuch eingefügt.
4. Absatz 13 (2) lautet:
"(2) Der Kommissar übermittelt die Aufzeichnungen schriftlicher Arbeiten in elektronischer Form und sendet sie über das Informationssystem des Zentrums an das Zentrum. Der Kommissar leitet die Plattenblätter an den Schulleiter weiter. Der Schuldirektor übermittelt die Aufzeichnungsblätter unverzüglich dem Bewerter zur Bewertung. Der Schuldirektor und der Bewerter bestätigen ihre Übermittlung in der Überweisungsakte.
5. In § 13 Abs. 5 werden die Worte "und bewertete Kopien schriftlicher Werke" gestrichen.
6. In Artikel 13 Absatz 5 wird "45 Jahre" durch 5 Jahre ersetzt.
7. In § 22 Abs. 4 werden am Ende des dritten Satzes die Worte "und werden öffentlich benachrichtigt 'soll hinzugefügt werden.
8. In Artikel 24 Absatz 5 erhält der zweite Satz folgende Fassung: "Die Bewertung der schriftlichen Prüfung und der praktischen Prüfung wird dem Schüler vom Vorsitzenden des Trial Graduation Board unverzüglich nach Prüfung der Prüfung mitgeteilt. Werden die schriftliche Prüfung und die praktische Prüfung vor der mündlichen Prüfung durchgeführt, so wird der Student spätestens zum Zeitpunkt der mündlichen Prüfung vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses über seine Bewertung unterrichtet."
9. In Ziffer 26a (2) werden die Worte "45 Jahre" gestrichen.
10. In Absatz 26a wird der Punkt am Ende des Absatzes 2 durch einen Kolon ersetzt und folgende Punkte (a) und (b) angefügt:
"(a) 5 Jahre für ein Protokoll gemäß § 27 und 30 und eine Ausschreibung gemäß § 32,
b) 45 Jahre für das Protokoll nach den Abschnitten 28, 29, 29a und 31. ';
11. In den Artikeln 27 Absatz 4 Buchstabe a, 29 Absatz 4 Buchstaben a und 30 Absatz 3 Buchstabe a werden die Worte "Schulkennung" durch die Worte "Rechtsperson" ersetzt, die Schulaktivitäten durchführt.
12. In Artikel 29 Absatz 3 werden die Worte "und die Unterschrift des Schulleiters" gestrichen.
13. in Absatz 29 Absatz 4 Buchstabe b) am Ende des Textes in Nummer 3 werden die Worte "bezogen auf die Ergebnisse der Prüfung im Rahmen der Abschlussprüfung" angefügt;
14. In Paragraph 35 wird der Satz "Sote Funktionen sind kompatibel mit der Position der Senior und Gegner der Senior These am Ende von Paragraph 6 hinzugefügt."
15. In § 42 Abs. 2 werden die Worte "; die Kompetenzbescheinigung für die Erfüllung der Funktion eines Bewerbers der Prüfungen, die Schüler mit einer anerkannten Anpassung an die Bedingungen für die Durchführung der Abschlussprüfung durchführen, am Ende des Buchstabens b angefügt."
16. In Artikel 42 Absatz 3 werden die Worte "; die Kompetenzbescheinigung für die Erfüllung der Aufgaben des Prüfbeurteilers von Schülern, die eine Anpassung an die Bedingungen für die Durchführung der Abschlussprüfung erhalten haben, am Ende des unter Buchstabe b genannten Textes hinzugefügt."
17. In Ziffer 49 (8) werden die Worte "Ziffer 1 und 1" gestrichen.
18. in Absatz 51 (2) wird "(e)" durch "(h)" ersetzt;
19.
"Anhang Nr. 4 zu Dekret Nr. 177 / 2009 Coll.
Effizienz
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
Mgr.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Erlass Nr. 54 / 2011 Slg., zur Änderung des Erlasses Nr. 177 / 2009 Slg., zu den engeren Bedingungen für die Beendigung des Bildungswesens in den Sekundarschulen, geändert |
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| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 10.03.2011 |
|---|---|
| In Kraft seit | 10.03.2011 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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