Verordnung Nr. 53/1994

Dekret des tschechischen Bergbauamtes zur Änderung des Ordens des tschechischen Bergbauamtes Nr. 68 / 1988 Coll., über ausgewählte Bergbauanlagen

Gültig In Kraft seit 21.03.1994
Inhalt
ANHANG
Ordnung
Tschechische Bergbauamt
vom 25. Februar 1994
zur Änderung des Erlasses Nr. 68/1988 Slg., über ausgewählte Bergbauanlagen
Die tschechische Bergbaubehörde sieht gemäß § 8 Absatz 5 Buchstabe a des Gesetzes des tschechischen Nationalrats Nr. 61 / 1988 Slg., über Bergbauaktivitäten, Explosivstoffe und staatliche Bergbauverwaltung, geändert durch das Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 542 / 1991 Slg.:
Čl. I
Verordnung Nr. 68/1988 Slg., über ausgewählte Bergbauanlagen, wird wie folgt geändert:
Artikel 1 Absatz 1 lautet wie folgt:
"(1) Ausgewählte Maschinen, Geräte, Apparate und Geräte (nachfolgend) ausgewählte Bergbauanlagen ") für Bergbau- und Bergbautätigkeiten sind:
(a) Bergbaumaschinen für Bergbau und Stanzen, mechanische Bewehrung, Ladegeräte, einschließlich Verankerungs- und Sicherungsausrüstung und mechanische Schilde;
b) Bohrsets und Bohrmaschinen zum Bohren mit einem Durchmesser von mehr als 800 mm;
c) Lokomotiven, schienenfreie Maschinen, Förderer und Förderer, einschließlich ihrer Verankerungsausrüstung, wenn sie unter Tage verwendet werden;
d) Schienenfahrzeuge und Zugfahrzeuge;
e) schwere Maschinen;
(f) Bergbau- und Fencingmaschinen, Gleislader, Fernbandgeräte mit einer Breite von 1800 mm oder mehr;
(g) Bergbauausrüstung für schwimmende Maschinen,
(h) elektrische Geräte, die in Umgebungen mit Gefahr einer Explosion von entzündlichen Gasen und Dämpfen und entzündlichen Staub verwendet werden;
— Atem-, Wiederbelebungs- und Selbstrettungsgeräte, einschließlich Zubehör;
(j) Ausrüstung zur Erfassung und Messung der gasförmigen und Staubbestandteile von Bergbauluft einschließlich ihres Zubehörs;
(k) Handfeuerlöscher, Feuerlöscher bei Verwendung unter Tage;
(l) Kühlgeräte, Staubgeräte, wenn sie unterirdisch verwendet werden;
(m) persönliche Lampen,
(n) elektrische Geräte und elektrische Geräte, die die unterirdische Sicherheit gewährleisten.
Čl. II
Effizienz
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Vorsitzender:
Ing. Bartoš v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret des tschechischen Bergbauamtes Nr. 53 / 1994 Slg., zur Änderung des Dekrets des tschechischen Bergbauamtes Nr. 68 / 1988 Slg., über ausgewählte Bergbauanlagen
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum21.03.1994
In Kraft seit21.03.1994
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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