Dekret Nr. 52 / 2022 Coll.

Verordnung über technische und organisatorische Bedingungen für die Nutzung der Programmanwendung und elektronische Form zur Datenerhebung in der elektronischen Kommunikation

Gültig Ordnung In Kraft seit 01.04.2022
52.
ERKLÄRUNG
vom 8. März 2022
über technische und organisatorische Bedingungen für die Nutzung der Programmanwendung und der elektronischen Datenerhebung im Bereich der elektronischen Kommunikation
Die Tschechische Telekommunikationsbehörde (im Folgenden "das Amt") sieht gemäß Artikel 150 Absatz 5 des Gesetzes Nr. 127 / 2005 Slg., über elektronische Kommunikation und über die Änderung bestimmter verwandter Gesetze (das Gesetz über elektronische Kommunikation), geändert durch Gesetz Nr. 310 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 110 / 2007 Slg., Gesetz Nr. 261 / 2007 Slg., Gesetz Nr. 304 / 2007 Slg.
§ 1
Website des Amtes für den Zugang zur Programmanwendung
Der Zugriff auf die Programmanwendung gemäß Abschnitt 115 des elektronischen Kommunikationsgesetzes, das das elektronische Datenerhebungssystem (nachfolgend System genannt) ist, und dessen spätere Nutzung erfolgt über die Website des Amtes unter https: / / Monitoringtrhu.ctu.gov.cz.
§ 2
Registrierung einer Person für den Zugang zum System
(1) Ein Unternehmer, der ein Unternehmen gemäß § 8 Abs. 2 des elektronischen Kommunikationsgesetzes angemeldet hat, schließt den Antrag auf Zugang zum System durch einen interaktiven Antrag auf der in Abschnitt 1 genannten Website ab. Das Muster der Anmeldung ist in Anhang 1 dieser Verordnung aufgeführt.
(2) Eine verpflichtende Person gemäß Artikel 115 Absatz 1 des elektronischen Kommunikationsgesetzes (nachfolgend als "geförderte Person"), die nicht in Absatz 1 genannt ist, stellt einen Antrag auf Zugang zum System durch eine interaktive Aufforderung auf der in Artikel 1 genannten Website ab. Das Muster der Anmeldung ist in Anhang 2 dieser Verordnung aufgeführt.
(3) Das Amt bearbeitet den Antrag auf Zugang zu dem in Absatz 1 oder 2 genannten System, stellt eine natürliche Person fest, die im Antrag auf Zugang zu dem System von einer in Absatz 1 oder 2 genannten Person (nachfolgend als "Beneficiary" bezeichnet) auf das System benannt ist, und unterrichtet die befugte Person über die Einrichtung des Zugangs zum System durch eine vom System gesendete Nachricht an die im Antrag auf Zugang zum System angegebene E-Mail-Adresse.
(4) Eine in Absatz 1 oder 2 genannte Person kann nur eine zugelassene Person für den Zugang zum System registrieren. Der Bevollmächtigte ist berechtigt, innerhalb des Systems maximal drei zusätzliche Ansätze für das System für seine zugelassenen natürlichen Personen zu etablieren und zu verwalten, ohne dass ein weiterer Antrag auf Zugang zum System gestellt werden muss.
(5) Der Bevollmächtigte und die von ihm befugte natürliche Person müssen mit einem elektronischen Identifizierungsgerät über ein qualifiziertes elektronisches Identifizierungssystem mit mindestens einem erheblichen Garantieniveau in das System einsteigen. Ist der Begünstigte oder die von ihm zugelassene natürliche Person kein Staatsbürger, der das elektronische Identifizierungssystem gemäß der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union (1) gemeldet hat, so tritt er/sie das System durch Login-Name und Passwort ein.
(6) Bei einer Änderung der Bevollmächtigten oder einer Änderung des Namens oder Nachnamens der Bevollmächtigten, die kein Bürger der Tschechischen Republik ist, gilt die verpflichtete Person entsprechend den Absätzen 1 und 2.
§ 3
(1) Gemäß Artikel 115 Absatz 1 des elektronischen Kommunikationsgesetzes stellt das Amt der Pflichtperson im System spätestens zum Zeitpunkt des Versands der Anmeldung gemäß Artikel 115 Absatz 1 des elektronischen Kommunikationsgesetzes die elektronische Form zur Verfügung.
(2) Gemäß Artikel 115 Absatz 2 des elektronischen Kommunikationsgesetzes stellt das Amt dem Unternehmer die elektronische Form zur Verfügung, der das Geschäft nach Artikel 8 Absatz 2 des elektronischen Kommunikationsgesetzes im System spätestens am 15. Tag des Monats nach Ablauf des Bezugszeitraums gemäß Artikel 115 Absatz 2 des elektronischen Kommunikationsgesetzes, auf den sich die elektronische Form bezieht, angemeldet hat.
§ 4
Übergangsbestimmungen
Ein Unternehmer, der das Geschäft gemäß § 8 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 127 / 2005 Coll., wie wirksam vor dem effektiven Datum des Gesetzes Nr. 374 / 2021 Coll., notifiziert hat, bleibt in Kraft Zugang zu dem System gemäß Gesetz Nr. 127 / 2005 Coll., wie wirksam vor dem effektiven Datum des Gesetzes Nr. 374 / 2021 Coll. Eine Person, die einen solchen Zugang hat, gilt als natürliche Person durch eine Delegation gemäß Absatz 2 (4) zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestellung. Bis zum 31. Dezember 2022 erfassen der Bevollmächtigte und die von ihm zugelassene natürliche Person das System in seinem Namen und Passwort. Im Falle einer Änderung des Namens oder Nachnamens der Bevollmächtigten, die bis zum 31. Dezember 2022 Staatsangehörige der Tschechischen Republik ist, gilt die verpflichtete Person entsprechend den §§ 2 Abs. 1 und 2.
§ 5
Effizienz
Dieser Erlass tritt am 1. April 2022 mit Ausnahme von Artikel 2 Absatz 5 in Kraft, der am 1. Januar 2023 wirksam wird.
Präsident des Rates des tschechischen Telekommunikationsbüros:
Mgr. Ing. Tovarková v. r.

Příloha č. 1

Anhang Nr. 1 des Erlasses Nr. 52 / 2022 Coll.
Antragsmodell für den Zugang zum System für eine Person gemäß Artikel 2 Absatz 1

Příloha č. 2

Anhang Nr. 2 des Erlasses Nr. 52 / 2022 Coll.
Antragsmodell für den Zugang zum System für eine Person gemäß § 2 Abs. 2 Abs.

1) Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierungs- und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 52 / 2022 Slg. über technische und organisatorische Nutzungsbedingungen der Programmanwendung und elektronische Form zur Datenerhebung im Bereich der elektronischen Kommunikation
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
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Verkündungsdatum15.03.2022
In Kraft seit01.04.2022
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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