Verordnung des Ministeriums für Arbeit und Soziales der Tschechischen Sozialistischen Republik Nr. 52 / 1973

Verordnung des Ministeriums für Arbeit und Soziales der Tschechischen Sozialistischen Republik zur Umsetzung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes über die Pflege

Gültig In Kraft seit 01.06.1973
52.
Ordnung
Ministerium für Arbeit und Soziales der Tschechischen Sozialistischen Republik
vom 27. April 1973
Durchführung bestimmter Bestimmungen des Pflegerechts
Das Ministerium für Arbeit und Soziales der Tschechischen Sozialistischen Republik sieht gemäß § 22 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 50 / 1973 Slg. über die Elternpflege ("das Gesetz") im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und mit anderen beteiligten Zentralorganen vor:
§ 1
Kinder geeignet für Pflege
Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes
(1) Die Bezirksbehörden gewährleisten in Zusammenarbeit mit den betrauten kommunalen Behörden und medizinischen und pädagogischen Einrichtungen einen Überblick über Kinder, deren Interesse erfordert, dass sie der Pflege betraut werden. Sie berücksichtigen insbesondere Kinder:
(a), deren Eltern aufgrund ihrer körperlichen, geistigen oder moralischen Verfassung auf lange Sicht nicht richtig auferweckt werden können;
b) deren Eltern nicht leben;
c) deren vom Gericht ernannter Hüter keine Verpflichtung zur langfristigen Betreuung von Kindern hat;
wenn die Annahme dieser Kinder nicht erreicht werden kann und nicht für sie für die Verfassungsbildung geeignet ist.
(2) Die Bezirksbehörden unterhalten Listen von Kindern, die für die Pflege in ihrem Bezirk förderfähig sind.
§ 2
Bürger, die zur Pflege von Eltern berechtigt sind
Artikel 3 und Artikel 18 Absatz 1 des Gesetzes
Die Bezirksbehörden suchen in Zusammenarbeit mit den betrauten Kommunalbehörden die Bürger, geeignete Pflegeeltern zu werden und eine Liste davon zu halten. Bevor das Bezirksamt die Liste betritt, prüft das Bezirksamt alle Umstände, die für die Bewertung der Fähigkeit des Bürgers zur Pflege relevant sind, insbesondere seine persönlichen, familiären und Wohnbedingungen, die Zivilgesellschaft, die Beziehung zu Arbeit und Gesellschaft und die Fähigkeit zur Kindererziehung und entscheidet, ob seine Gesundheit und die Gesundheit seiner Familienangehörigen dem Zweck der Pflege nicht widersprechen. Gegebenenfalls verlangt das Bezirksamt auch technische Beratung von Gesundheits- und Schuleinrichtungen.
§ 3
Synergie regionaler nationaler Ausschüsse
Kann das Bezirksamt die Sorge eines Kindes nicht den entsprechenden Bürgern in seinem Bezirk empfehlen, oder wenn es nicht im Interesse des Kindes ist, der Betreuung eines Bürgers in diesem Bezirk anvertraut zu werden, so unterrichtet es den übergeordneten regionalen nationalen Ausschuss, der die Möglichkeiten bewertet, dem Kind die Bildung der Bürger zu ermöglichen, die für die Ausübung der Pflege aus dem Bezirk eines anderen Kreises geeignet sind, oder stimmt mit einem anderen regionalen nationalen Komitee überein, das Kind zu betrauen, die Betreuung von einem anderen Region zu fördern. Das gleiche Verfahren gilt, wenn die Kreisbehörde kein geeignetes Kind zur Pflege eines geeigneten Bürgers in seinem Bezirk empfehlen kann.
§ 4
Pflichtschulbildung
Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes
Die Dauer der Schulferien nach Beendigung der Schullehrzeit des Schuljahres, in dem das Kind die Pflichtschulpflicht abschließt, vorausgesetzt, dass er zu dieser Zeit nicht ständig beschäftigt ist oder dass er keine andere Dauerarbeit begonnen hat.
§ 5
Kontinuierliche Vorbereitung des Kindes für die zukünftige Beschäftigung
Zu Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzes
Die ständige Vorbereitung eines Kindes für eine künftige Beschäftigung wird für die Zwecke des Gesetzes nach den Vorschriften über die Berufskrankenversicherung für Arbeitnehmer bewertet. 1)
§ 6
Rückzahlung von Pflegeeltern in Sondereinrichtungen
C § 12 und § 22 (2) des Gesetzes
(1) Ein Pflegeerzieher in besonderen Einrichtungen (4) Das Bezirksamt bietet Vergütung für die Leistung der Pflege und für die Arbeit im Zusammenhang mit der Betreuung der betrauten Kinder im Bereich von 2050 bis 2800 CZK pro Monat für die Betreuung von bis zu vier Kindern und für die Reichweite von 2550 CZK bis 3200 CZK für die Betreuung von fünf oder mehr Kindern. Bei der Festsetzung des Vergütungsniveaus berücksichtigt der Bezirksrat insbesondere die Zahl der Kinder, ihr Alter, ihr Gesundheitszustand und das geistige Niveau. Wird die körperliche, geistige oder soziale Entwicklung des Kindes so gestört, dass es eine außergewöhnliche individuelle Betreuung erfordert, erhöht der Bezirksrat die Vergütung, die bis zu 350 CZK pro Monat festgesetzt wird. Die Vergütung kann nicht geringer sein, als dies den §§ 8 und 9 des Gesetzes entspricht.
(2) Sind die Pflegeeltern zusammen verheiratet, so bestimmt das Amt insbesondere die Vergütung für jeden von ihnen, so dass die Gesamtvergütung der beiden Ehegatten die nach Absatz 1 festgesetzte Gesamtvergütung nicht übersteigt.
(3) Die Vergütung wird dem Pflegeerzieher für den Zeitraum gewährt, in dem er Pflegeleistungen durchführt. Die Vergütung wird auch für den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit statt des Krankenurlaubs gezahlt, jedoch für einen Zeitraum von höchstens einem Monat. Am Ende der Krankheitszahlung wird der Anteil der monatlichen Vergütung für alle Kalendertage außer sonntags festgesetzt.
(4) Die Vergütung wird monatlich in Zahlungsfristen für das Personal des Amtes gezahlt.
Betreuung der Pflege
§ 7
Artikel 18 Absatz 3 des Gesetzes
(1) Das County Office sorgt für die Überwachung der Leistungsfähigkeit der Pflege durch seine Kinderbetreuungspersonal. Der autorisierte Arbeiter besucht regelmäßig das Pflegeheim und bezeugt persönlich die Entwicklung und Erziehung des Kindes sowie die Umstände, unter denen das Kind lebt. Das Bezirksamt überwacht auch die Entwicklung des Kindes durch einen Beratungsdienst aus Experten, insbesondere Psychologen, Pädopsychologen und Pädiatrie.
(2) Das County Office bietet dem Pflegevater eine umfassende Hilfe, die erforderlich ist, um das Kind in einer günstigen körperlichen und geistigen Weise zu entwickeln und hilft, Hindernisse für die Entwicklung zu beseitigen.
§ 8
Artikel 18 Absatz 4 des Gesetzes
Die für die Überwachung der Leistungsfähigkeit der Pflege verantwortliche Kreisbehörde überwacht auch, ob die Pflegeperson in ihrem Interesse einen Beitrag zum Kind leistet. Es kann daher von einem Pflegepersonal verlangt werden, einfache Einkünfte und Auslieferungen aufrechtzuerhalten und gegebenenfalls die notwendigen Beweise dafür zu behalten.
§ 9
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1973 in Kraft.
Minister:
Dr. Hamerník v. r.
1) Absatz 1 des Beschlusses des Zentralen Rates der Gewerkschaften Nr. 95 / 1968 Slg. über die Gewährung von Leistungen für Kinder in der Krankenversicherung, geändert durch die Verordnung Nr. 78 / 1984 Slg.
2) Artikel 2 Absatz 2 des Erlasses Nr. 95 / 1968 Slg. über die Gewährung von Kindergeld in der Krankenversicherung.
3) Gesetz Nr. 107 / 1971 Slg., über Mutterschaftsgeld.
4) § 12 des Gesetzes Nr. 50 / 1973 Coll.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung des Ministeriums für Arbeit und Soziales der Tschechischen Sozialistischen Republik Nr. 52 / 1973 Coll., Durchführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes über die Pflege
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Verkündungsdatum04.05.1973
In Kraft seit01.06.1973
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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