Act Nr. 51 / 2021 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 320 / 2015 Coll., über die Feuerwehr der Tschechischen Republik und zur Änderung bestimmter Gesetze (Fire Department Act), geändert durch Gesetz Nr. 183 / 2017 Coll.

Gültig Recht In Kraft seit 01.03.2021
ANHANG
DIE RECHT
vom 28. Januar 2021
zur Änderung des Gesetzes Nr. 320 / 2015 Slg., über die Feuerwehr der Tschechischen Republik und zur Änderung bestimmter Gesetze (Fire Department Act), geändert durch Gesetz Nr. 183 / 2017 Slg.
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Čl. I
Gesetz Nr. 320 / 2015 Slg., über die Feuerwehr der Tschechischen Republik und über die Änderung bestimmter Gesetze (Fire Department Act), geändert durch Gesetz Nr. 183 / 2017 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Ziffer 31 Absatz 2 werden die Worte "die Informationssysteme von Infektionskrankheiten, die durch das Gesetz über den Schutz der öffentlichen Gesundheit geregelt werden, nach den Worten" das Informationssystem für die territoriale Identifizierung" eingefügt.
2. Der folgende Abschnitt 37a wird nach Abschnitt 37 eingefügt:
„§ 37a
Die Feuerwehr kann eine Ausschreibung gemäß § 30 Abs. 1 veröffentlichen, wenn sie im öffentlichen Interesse ist. Die Feuerwehr wird diesen Bericht nicht veröffentlichen, wenn die Menschenwürde oder andere wichtige Interessen ernsthaft bedroht sind."
3. In § 44 Abs. 1 des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "wenn aus Gründen eingegriffen wird" nach den Wörtern eingefügt, um die entstandenen Kosten zu zahlen '.
4. In § 44 Abs. 1 a) werden die Worte "vorsätzlicher Verstoß" durch die Worte "vorsätzlicher Verstoß" ersetzt.
5. in Absatz 44 Absatz 1 Buchstabe b:
"b) das Auftreten von Schäden durch den Betrieb des Fahrzeugs."
6. In § 44 Abs. 3 werden die Worte "(a) "nach den Worten" Absatz 1 in den ersten Satz eingefügt.
7. Absatz 44 (4) lautet wie folgt:
"(4) Nach Eingang der in Absatz 3 genannten Entscheidung verlangt die Feuerwehrbehörde der Region oder der Rettungsdienst die Person, die das in Absatz 1 Buchstabe a genannte Verhalten begangen hat, die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Kosten zu zahlen, die sich aus ihrer vorsätzlichen Verletzung ergeben. Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Kosten werden von der Feuerwehr des Bezirks oder der Rettungsabteilung erhoben. Die kostenpflichtigen Kosten werden verwendet, um den Betrieb der Feuerwehr der Bezirks-, Rettungs- oder Bildung der Einheit der freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde zu gewährleisten. Die zurückgewonnenen Kosten werden vom allgemeinen Steuerverwalter an die Feuerwehr der Bezirks- oder Rettungsabteilung übertragen. Die Bezirksfeuerbehörde oder die Rettungsabteilung hat das Recht, die einschlägigen obligatorischen Indikatoren der Staatshaushaltsausgaben für die gemäß Absatz 1 gezahlten oder zurückgewonnenen und übertragenen Kosten zu überschreiten.
8. In Ziffer 44 (6) werden die Worte "im Falle eines Verkehrsunfalls " durch die Worte" gemäß Absatz 1 Buchstabe b ersetzt".
9. In Absatz 44 wird am Ende des Absatzes 7 der Satz "Der Anspruch auf Erstattung der Interventionskosten nach Absatz 1 Buchstabe b) durch ein Formular geltend gemacht."
10. In Absatz 44 (8) wird "im Falle eines Verkehrsunfalls " durch" gemäß Absatz 1 ersetzt.
11. In Absatz 44 wird folgender Absatz 9 angefügt:
"(9) Die Kosten der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Intervention gelten als in dem von der Feuerwehr der Region oder dem Rettungsdienst angewandten Umfang entstanden. Das Ministerium legt im Rahmen der Durchführungsvorschriften ein Musterformular für die Erstattung der Interventionskosten gemäß Absatz 1 Buchstabe b fest, in dem festgelegt wird:
a) ein Ereignis, das die Kosten der Intervention gemäß Absatz 1 Buchstabe b verursacht hat;
b) jede zwischengeschaltete Brandschutzeinheit einschließlich ihrer Tätigkeiten und Dauer der Intervention;
c) das Ausmaß der Informationen über die Beteiligung der Polizei der Tschechischen Republik und der direkten Teilnehmer bei Auftreten von Schäden, die durch den Betrieb des Fahrzeugs verursacht werden, falls vorhanden; und
d) die Gesamtkosten der Intervention und der Bankverbindung für die Zahlung der Kosten.
Čl. II
Übergangsbestimmungen
Um die Kosten der Intervention der Feuerwehr des Bezirks, der Rettungsabteilung oder der Einheit der freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde bei einem Unfall oder der Intervention einer Person, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat, zu decken, wird diese gemäß den geltenden Rechtsvorschriften durchgeführt.
Čl. III
Effizienz
Dieses Gesetz wird am ersten Tag des Kalendermonats nach seiner Veröffentlichung wirksam.
Vondracek v. r.
Zeman v. r.
Babiš v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 51 / 2021 Slg., zur Änderung von Gesetz Nr. 320 / 2015 Slg., über die Feuerwehr der Tschechischen Republik und zur Änderung bestimmter Gesetze (Fire Department Act), geändert durch Gesetz Nr. 183 / 2017 Slg.
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum12.02.2021
In Kraft seit01.03.2021
In Kraft bis-
Status Gültig
Rechtsgebiete: Sicherheit Verwaltungsrecht

Öffentliche Verträge 5

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03.04.2023
Úklidové práce za období 01-06/2021 v bytovém domě č. p. 32 v Elektrárenské ulici
Město Vodňany Městské hospodářství Vodňany, spol. s r.o.
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07.07.2021
Quelle: Hlídač státu (CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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