Dekret Nr. 5 / 2020 Coll.

Verordnung über Schutzmaßnahmen gegen Schadorganismen

Gültig In Kraft seit 25.01.2020
5.
ERKLÄRUNG
vom 19. Dezember 2019
über Schutzmaßnahmen gegen schädliche Pflanzenorganismen
Das Landwirtschaftsministerium legt gemäß Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes Nr. 326/2004 Slg., über Phytosanitary Care und über die Änderung bestimmter Related Acts, geändert durch Gesetz Nr. 131 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 249 / 2008 Slg., Gesetz Nr. 299 / 2009 Slg., Gesetz Nr. 291 / 2009 Slg., Gesetz Nr. 245 / 2011.
§ 1
Gegenstand
Diese Verordnung folgt der unmittelbar anwendbaren Europäischen Union1) und führt die Bestimmungen des Gesetzes über den Pflanzenschutz gegen Schadorganismen durch.
§ 2
Erhebung vor der Einrichtung von Zucht-, Reproduktions- oder Reproduktionsmaterial
(K § 6 des Gesetzes)
Die in Artikel 6 des Gesetzes vorgesehene Erhebung über den Nachweis von Schadorganismen, deren Anwesenheit ein Hindernis für die Anerkennung von Vermehrungsmaterial nach anderen Rechtsvorschriften ist2) wird durchgeführt auf:
(a) der Anbau von propagierendem Material von Obstarten, Hopfen und Reben vor der Gründung der Kulturen von Castanea Mill., Citrus L., Cydonia Mill., Fragaria L., Humulus L., Malus Mill., Poncirus Raf., Prunus L., Pyrus L., Ribes L., Rubus L., Vaccinium L., Vitis L.
(b) Quellen des forstlichen reproduktiven Materials, wo sie zu den Familien von Abies Mill., Castanea Mill., Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L., Populus L., Prunus L., Pseudotsuga Carr. und Quercus L. gehören, bevor sie die Quelle von Pflanzenreproduktivmaterial für vegetative Reproduktion erkennen.
§ 3
Zulassung zur Ausstellung von Pflanzenpässe
(Paragraph 13 (3) des Gesetzes)
(1) In Anhang 1 dieser Verordnung ist der Umfang der Kenntnisse der Berufsbeteiligten, die zur Durchführung von Untersuchungen zur Ausstellung von Pflanzenpässen und des Wissens über bewährte Praktiken, Maßnahmen und andere Maßnahmen zur Verhinderung des Auftretens und der Ausbreitung von Schadorganismen erforderlich sind, festgelegt. Die nach Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016 / 2031 von diesem Wissen betroffenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände gelten als Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die für den betreffenden Berufsbeteiligten in dem amtlichen Verzeichnis der nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes gehaltenen Berufsbeteiligten aufgeführt sind.
(2) Der Berufsbeteiligte muss das Wissen in dem Umfang nachweisen, wie es in Anhang 1 dieses Erlasses festgelegt ist, indem er die auf der Website des Instituts veröffentlichte Entfernungsprüfung, die aus einem oder mehreren Teilen besteht, erfolgreich durchläuft.
(3) Der allgemeine Teil der Entfernungsprüfung enthält Fragen aus den in Anhang 1 Nummern 2 bis 4 genannten Überschriften.
(4) Der technische Teil des Abstandstests muss für jede Gruppe von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen separat zusammengesetzt sein. Die Auswahl einer oder mehrerer Gruppen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen erfolgt durch den Fachmann im Antrag auf Zulassung zur Ausstellung von Pflanzenpässen. Jeder Sachverständigenteil der Ferntests enthält Fragen aus den in Anhang 1 und 5 der vorliegenden Verordnung genannten Überschriften, die auf die betreffende Pflanzengruppe, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gerichtet sind.
(5) Einloggen für die Entfernungsprüfung werden vom professionellen Betreiber nach einem Antrag auf Zulassung zur Ausstellung von Pflanzenpässen erhalten. Der professionelle Bediener muss den Abstandstest für den betreffenden Berufsteil erfolgreich übermitteln, wenn
a) mindestens 80 % der richtigen Antworten im allgemeinen Abschnitt erreichen;
b) mindestens 80 % der korrekten Antworten im betreffenden Berufsbereich erreichen; und
c) spätestens 30 Tage ab dem Tag, an dem sie die Anmeldedaten für die Fernprüfung erhält, einzureichen.
§ 4
Informationen Ã1⁄4ber den von dem Bevollmächtigten zu erfassenden Pflanzenpass
(Paragraph 14 (5) des Gesetzes)
Die Informationen über den von dem Bevollmächtigten gemäß Artikel 69 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016 / 2031 zu erfassenden Pflanzenpass sind:
a) den botanischen Namen und die Menge der betreffenden Pflanzenarten oder Taxon, im Falle eines Pflanzen- oder Pflanzenerzeugnisses, oder den Namen und die Menge des anderen Gegenstands, für den ein einziger Pflanzenpass ausgestellt wurde; und
b) das Datum der Ausstellung des Pflanzenpasses oder das Datum der Ausstellung des Rechnungslegungsdokuments, an dem die in Buchstabe a genannten Informationen aufgezeichnet werden.
§ 5
Liste der Schadorganismen, die immer wieder die Kalamitschwelle und ihre Kalamitätsschwelle erreichen
(K § 4a Absatz 1 des Gesetzes)
Die Liste der Schadorganismen, die die Kalamitschwelle und ihre Kalamitätsschwellen immer wieder erreichen, ist in Anhang 2 dieses Erlasses aufgeführt.
§ 6
Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen
(Paragraph 28 (2) und (4) des Gesetzes)
(1) Die Mindestanforderungen an die technische Ausrüstung des Standorts zur Durchführung der Ausfuhruntersuchung und die spezifischen Anforderungen an die technische Ausrüstung des Ortes zur Durchführung der Ausfuhruntersuchung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die ein hohes Risiko für die Einführung und Ausbreitung von Schadorganismen darstellen, sind in Anhang 3 dieser Verordnung festgelegt.
(2) Die Ausfuhruntersuchung umfasst:
(a) Inspektion von ausgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen am Ort der Herstellung, Lagerung oder Verarbeitung;
b) Probenahme der ausgeführten Ware und gegebenenfalls der für ihre Herstellung benötigten Rohstoffe;
c) Inspektion von Lagerstätten, Produktionsbereichen und Verarbeitung der ausgeführten Ware;
d) Inspektion der verwendeten Verpackung und gegebenenfalls Lagerung;
e) Inspektion von Transport- und Transportmitteln;
f) Prüfung der Produktionsbereiche der ausgeführten Ware;
g) die Prüfung der durchgeführten Behandlung und die Prüfung der für die chemische oder physikalische Behandlung gelieferten Unterlagen oder
h) die Einhaltung der Bedingungen für die Verarbeitung, Behandlung, Verpackung und Lagerung der ausgeführten Ware im Hinblick auf mögliche Verunreinigungen durch Schadorganismen zu überprüfen.
(3) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, andere Gegenstände und Schadorganismen, die keine sichtbaren Befallserscheinungen hervorrufen, sind in Anhang 4 dieser Verordnung aufgeführt.
(4) Die Muster der Pflanzenschutzbescheinigungen sind in Anhang 5 dieser Verordnung aufgeführt.
§ 7
Vorausfuhrbescheinigung
(Paragraph 29 (3) des Gesetzes)
Das Muster der Vorausfuhrbescheinigung ist in Anhang 6 dieser Verordnung aufgeführt.
§ 8
Aufhebung
Sie werden gestrichen:
1. Verordnung Nr. 215 / 2008 Slg. über Maßnahmen zur Verhinderung der Einführung und Ausbreitung von Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen.
2. Dekret Nr. 159 / 2009 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 215 / 2008 Coll., über Maßnahmen gegen die Einführung und Ausbreitung von Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenprodukten.
3. Dekret Nr. 76 / 2010 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 215 / 2008 Coll., über Maßnahmen gegen die Einführung und Ausbreitung von Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, geändert durch Dekret Nr. 159 / 2009 Coll.
4. Dekret Nr. 382 / 2011 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 215 / 2008 Coll., über Maßnahmen zur Verhinderung der Einführung und Ausbreitung von Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenprodukten in der geänderten Fassung.
5. Dekret Nr. 442 / 2013 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 215 / 2008 Coll., über Maßnahmen zur Verhinderung der Einführung und Ausbreitung von Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen in der geänderten Fassung.
6. Dekret Nr. 104 / 2014 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 215 / 2008 Coll., über Maßnahmen gegen die Einführung und Ausbreitung von Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen in der geänderten Fassung.
7. Dekret Nr. 207 / 2014 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 215 / 2008 Coll., über Maßnahmen zur Verhinderung der Einführung und Ausbreitung von Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen in der geänderten Fassung.
8. Dekret Nr. 11 / 2018 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 215 / 2008 Coll., über Maßnahmen zur Verhinderung der Einführung und Ausbreitung von Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenprodukten in der geänderten Fassung.
9. Dekret Nr. 251 / 2019 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 215 / 2008 Coll., über Maßnahmen zur Verhinderung der Einführung und Ausbreitung von Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenprodukten in der geänderten Fassung.
§ 9
Effizienz
(1) Diese Verordnung tritt am 15. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Absatz 4, 5 und Anhang 2 dieses Erlasses verfallen am 13. Dezember 2020.
Minister:
Ing. Toman, CSc., v. r.

Příloha č. 1

Anhang Nr. 1 des Erlasses Nr. 5/2020
Umfang der Kenntnisse, die erforderlich sind, um eine Zulassung zur Ausstellung von Pflanzenpässen zu erhalten
1. Kenntnis der Quarantäneschädigungsorganismen für die Europäische Union und für geschützte Zonen, von Schadorganismen, die gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016 / 2031 und von geregelten nicht-quarantalen Schadorganismen für die Europäische Union erlassen wurden, sowie der Verfahren und Maßnahmen, die zur Verhinderung und Verbreitung solcher Schadorganismen erforderlich sind.
2. Kenntnis der Verpflichtungen der in der Verordnung (EU) 2016 / 2031 festgelegten Berufsakteure und der rechtlichen Lage des Vorhandenseins oder vermuteten Vorhandenseins von Schadorganismen gemäß der Verordnung (EU) 2016 / 2031.
3. Kenntnis der Formalitäten für Pflanzenpässe und der Verfahren zur Anbringung von Pflanzenpässe an Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände.
4. Kenntnisse der Systeme und Verfahren, die es einem professionellen Betreiber ermöglichen, Verpflichtungen hinsichtlich der Rückverfolgbarkeit von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß den Artikeln 69 und 70 der Verordnung (EU) 2016 / 2031 zu erfüllen.
5. Kenntnisse, die zur Durchführung von Untersuchungen an Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016 / 2031 erforderlich sind.

Příloha č. 2

Anhang Nr. 2
Liste der Schadorganismen, die immer wieder die Kalamitschwelle und ihre Kalamitätsschwelle erreichen
Feld vole Microtus arvalis (Pallas)
ObdobíPlodinaKalamitní práh
1. 3. – 31. 5.všechny plodiny250 aktivních východů z nor*/1 ha
1. 6. – 31. 8.všechny plodiny1000 aktivních východů z nor*/1 ha
1. 9. – 28. 2. (29. 2.)jednoleté polní plodiny1000 aktivních východů z nor*/1 ha
1. 9. – 28. 2. (29. 2.)víceleté polní plodiny, louky, pastviny, ovocné sady, vinice a chmelnice2000 aktivních východů z nor*/1 ha
1. 9. – 28. 2. (29. 2.)lesní, okrasné a ovocné školky, okrasné rostliny2000 aktivních východů z nor*/1 ha
* Ein aktiver Ausstieg aus der Grabung bedeutet einen Ausstieg aus der Grabung mit der scheinbaren Aktivität des Feldvoles, d.h. unterschiedliche gebietsansässige Spuren in unmittelbarer Nähe.

Příloha č. 3

Anhang 3 des Erlasses Nr. 5 / 2020 Coll.
Mindestanforderungen an die technische Ausrüstung der Ausfuhruntersuchung und spezifische Anforderungen an die technische Ausrüstung der Ausfuhruntersuchung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die ein hohes Risiko für die Einführung und Ausbreitung von Schadorganismen darstellen
1. Die Mindestanforderungen an die technische Ausrüstung der Ausfuhrstelle sind:
- eine ganzjährige Fahrt von einem Personenkraftwagen,
- künstliche Beleuchtung, wenn die Untersuchung in abgedeckten Gebieten oder in eingeschränkter Sicht durchzuführen ist;
- Mittel zum Öffnen und Schließen der Transportmittel, Transportbehälter und Waggons, und Mittel, Leitern, Brücken und mobile Treppen zu bringen, und
- eine Handhabungstechnik, die die Ablagerung der Sendung oder eines Teils davon ermöglicht, so dass alle Lose der Sendung überprüft werden können, auch wenn die Sendung bereits in einem Transportmittel geladen ist.
2. Spezifische Anforderungen an die technische Ausrüstung des Standorts zur Durchführung der Ausfuhrerhebung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die ein hohes Risiko für die Einführung und Ausbreitung von Schadorganismen darstellen, sind:
- eine Tabelle, in der die Sendung der zu untersuchenden Proben und die Pflanzengesundheitsbescheinigung ausgestellt werden können;
- Erhitzen auf die Temperatur, die erforderlich ist, um Prüfverfahren zu gewährleisten,
- Verbindung zum Stromnetz und
- Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung.

Příloha č. 4

Anhang Nr. 4 des Erlasses Nr. 5/2020
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, andere Gegenstände und Schadorganismen, die keine sichtbaren Anzeichen von Befall hervorrufen
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die ein hohes Risiko für die Einbringung und Ausbreitung von Schadorganismen darstellen, wodurch sie verunreinigt werden:
a) Pflanzen von Zierpflanzen, Sträuchern, Bäumen und Gemüse zum Anbau, ausgenommen:
1. Zwiebeln,
2. Tücher,
3. Pflanzen der Familie Graminae,
4. Rhizom,
5. Samen,
6. Knollen,
7. Gewebekulturen,
(b) Blumen schneiden.
Schadorganismen, die verborgene Befalle an Pflanzen, Pflanzenprodukten und anderen Gegenständen verursachen, die ein hohes Risiko ihrer Einführung und Verbreitung darstellen:
(a) Thisanoptera;
(b) Rotbarsch (Agromyzidae).

Příloha č. 5

Anhang Nr. 5 des Erlasses Nr. 5/2020
Muster phytosanitischer Zertifikate

Příloha č. 6

Anhang Nr. 6 des Erlasses Nr. 5/2020
Mustervorausfuhrbescheinigung

1) Verordnung (EU) 2016 / 2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Schutzmaßnahmen gegen Schadorganismen von Pflanzen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228 / 2013, (EU) Nr. 652 / 2014 und (EU) Nr. 1143 / 2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69 / 464 / EWG, 74 / 647 / EWG, 93 / 85 / EWG, 98 / 57 / EG, 2000 / EG, 2000
2) Gesetz Nr. 219 / 2003 Slg., über die Zirkulation von Samen und vermehrenden Pflanzen und zur Änderung bestimmter Gesetze, geändert. Gesetz Nr. 149 / 2003 Slg., über die Anwendung von Waldreproduktivmaterial von Forstarten und künstlichen Kreuzungen, die für die Walderneuerung und Aufforstung bestimmt sind, und über die Änderung bestimmter verwandter Gesetze, geändert.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 5 / 2020 Slg. über Schutzmaßnahmen gegen schädliche Pflanzenorganismen
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Verkündungsdatum10.01.2020
In Kraft seit25.01.2020
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