Erlass des Vizepräsidenten und Vorsitzender der Staatsplanungskommission Nr. 5 / 1961 Coll.

Erlass des Stellvertretenden Ministerpräsidenten und Vorsitzender der Staatsplanungskommission über die Vollversion des Erlasses Nr. 44 / 1959 Coll. über die Satzung der Staatsplanungskommission

Gültig
Inhalt
5.
Ordnung
Stellvertretender Ministerpräsident und Vorsitzender der Staatsplanungskommission
vom 18. Januar 1961
über die Vollversion des Erlasses Nr. 44 / 1959 Slg., zur Festlegung der Satzung der Staatsplanungskommission
Gemäß Artikel II des Gesetzes Nr. 2 / 1961 Slg. Ich erkläre im Anhang den vollständigen Text des Dekrets Nr. 44 / 1959 Slg. über die Satzung der Staatsplanungskommission, wie aus den späteren Vorschriften ersichtlich ist.
Stellvertretender Ministerpräsident
und Vorsitzender der Staatsplanungskommission:
Inj.

Anhang zum Erlass Nr. 5 / 1961 Coll.
Regierungsverordnung
vom 17. Juli 1959
zur Festlegung der Satzung der Staatsplanungskommission, geändert
Die Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik sieht gemäß Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes Nr. 41 / 1959 Slg. über die Staatsplanungskommission, geändert durch die rechtliche Maßnahme des Präsidiums der Nationalversammlung Nr. 1 / 1961 Slg.:
(1) Die Staatsplanungskommission ist das zentrale Organ der Regierung für die Planung der Entwicklung der Volkswirtschaft der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik.
(2) Die Staatsplanungskommission übernimmt folgende Hauptaufgaben:
a) Entwurf nationaler Wirtschaftsentwicklungspläne, insbesondere langfristiger Pläne, und Übermittlung an die Regierung;
b) eine systematische Analyse der Entwicklung der nationalen Wirtschaft durchzuführen, Abweichungen von den geplanten Proportionen der Entwicklung der nationalen Wirtschaft zu gewährleisten, Initiativen der Regierung auf der Grundlage ihrer Ergebnisse vorzulegen und die erforderlichen Maßnahmen im Entwurf der Pläne zu bearbeiten; Reserven in der nationalen Wirtschaft zu identifizieren und zusätzliche Ressourcen vorzuschlagen;
c) in den nationalen Plänen für die Entwicklung der nationalen Wirtschaft innerhalb der Grenzen der Anteile und Konzepte der Regierung, die zur Bewältigung unvorhergesehener Probleme erforderlich sind, um die Mittel wirtschaftlicher zu nutzen oder die Gesamteffizienz der nationalen Wirtschaft zu erhöhen;
d) der Regierung grundlegende Vorschläge für die Entwicklung einzelner Gebiete vorlegen, die auf der Grundlage einer Analyse des Einsatzes von Produktionskräften erstellt werden, sowie Vorschläge für den Standort wirtschaftlich bedeutender Investitionsvorhaben. In den Vorschlägen überwacht sie den gleichmäßigen Einsatz von Produktionskräften, den Ansatz neu gebauter Pflanzen auf Rohstoffquellen und Verbrauchsgebiete und den Ausschluss unnötig langer und hilfreicher Sendungen;
e) das Prinzip der kontinuierlichen Entwicklung der wirtschaftlichen und wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit mit der Union der sowjetischen Sozialistischen Republiken und mit anderen Ländern des Sozialistischen Lagers anzuwenden, indem die internationale sozialistische Teilung von Arbeit und Zusammenarbeit in der Produktion vertieft wird; die Kohärenz der Arbeit im Bereich der internationalen wirtschaftlichen und wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit gewährleistet, die Vorbereitung und Einreichung von Vorschlägen an die Regierung zur Bewältigung wesentlicher Fragen dieser Zusammenarbeit;
f) die Planung, Vorbereitung des Investitionsbaus und die Prüfung seiner wirtschaftlichen Effizienz sowie des Entwurfs methodisch zu verwalten; Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2006 / 112 / EG werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.
g) den Arbeitsprozess bei der Entwicklung nationaler Wirtschaftspläne verwalten, verbindliche Leitlinien für diesen Zweck ausstellen und die Tätigkeiten der zentralen Behörden und der nationalen Ausschüsse bei der Ausarbeitung und Durchführung von Plänen vereinheitlichen;
h) die Umsetzung der nationalen Wirtschaftsplanungsmethodik zu etablieren und zu überprüfen; Maßnahmen zur Entwicklung der Planungsmethodik auf breite Weise zu ergreifen; die Verbesserung der Planung auf allen Stufen des Managements zu gewährleisten und die unteren Planungsgremien bei der Erhöhung des Planungsniveaus zu unterstützen;
(ch) auf der Grundlage nationaler Pläne Teilaufgaben für jede zentrale Behörde und regionale nationale Ausschüsse festlegen;
— erforderlichenfalls für die Erfüllung der Aufgaben des Staatsplans die Grundsätze der Produktverwaltung festzulegen;
(j) der Regierung Vorschläge für wesentliche Maßnahmen zur Förderung der natürlichen Umwelt vorzulegen und die Tätigkeiten der staatlichen Behörden in diesem Abschnitt methodisch zu verwalten und zu koordinieren;
(k) der Regierung Vorschläge für wesentliche Maßnahmen zur Planung und Preisgestaltung, Verwaltung, Koordinierung und Kontrolle der Planung und Preisgestaltung vorlegen;
(l) Stellungnahmen zu Vorschlägen für die wirtschaftliche Reichweite, die der Regierung von anderen Behörden vorgelegt werden, Analysen und Vorschläge gemäß den Entschließungen der Regierung sowie auf eigene Initiative Materialien für staatliche Informationen;
m) die Vorbereitung von qualifizierten Kadetten für die Planung und Verwaltung von Wirtschaftstätigkeiten in Schulen, die vom Ministerium für Bildung und Kultur verwaltet werden; Basierend auf den Bedürfnissen der praktischen Erfahrung von Planungsgremien aller Stadien und den Ergebnissen der Wirtschaftswissenschaften;
(n) die Entwicklung und den Fokus der wirtschaftlichen Propaganda fördern; gleichzeitig wird sichergestellt, dass die umfassende Kenntnis aller Arbeitnehmer mit nationalen wirtschaftlichen Planungsproblemen ihre Teilnahme an der Bewältigung dieser Probleme fördert; gewährleistet die maximale Nutzung der kollektiven Erfahrungen der Arbeitnehmer für die richtige Lösung wirtschaftlicher Probleme.
(3) Die Staatsplanungskommission übt auch die Zuständigkeit aus, die nach dem Regierungsdekret Nr. 92 / 1958 Slg., Durchführungsgesetz Nr. 70 / 1958 Slg., über die Aufgaben von Unternehmen und nationalen Ausschüssen im Bereich der Arbeitspflege, für die Durchführung des Staatsamtes für Planung zuständig war.
Bei der Ausarbeitung von nationalen Plänen für die Entwicklung der nationalen Wirtschaft sowie für andere Tätigkeiten sorgt die Kommission für die Schaffung von Annahmen zur ständigen Erhöhung des Lebensstandards der Arbeitnehmer auf der Grundlage von:
a) die richtigen gegenseitigen Beziehungen bei der Entwicklung einzelner Sektoren der Volkswirtschaft, mit der Priorität des Wachstums der Produktionsmittel, zwischen Industrie und Landwirtschaft, zwischen Produktion und Verbrauch, zwischen Akkumulation und Verbrauch;
b) die maximale Nutzung der natürlichen und wirtschaftlichen Ressourcen und Bedingungen des Landes sowie der Ressourcen der Arbeitskräfte;
c) kontinuierliches Wachstum der Arbeitsproduktivität, Kostensenkung und Verbesserung der Produktionsqualität durch die größtmögliche Einführung neuer Techniken, insbesondere Automatisierung, Mechanisierung und Chemisierung, sowie Verbesserung der Produktions- und Organisationstechnik;
d) die Entwicklung der tschechoslowakischen Volkswirtschaft als Teil der Wirtschaft des gesamten sozialistischen Lagers und auf der Grundlage der Vertiefung der internationalen sozialistischen Teilung von Arbeit und Zusammenarbeit;
e) den wirksamen Einsatz von Produktionskräften;
f) die Schaffung staatlicher Reserven.
(1) Die Zentralbehörden des Staates, die Räte der Regionalen Nationalkomitees und die Zentralbehörden der Wirtschaftsorganisationen sind verpflichtet, die Staatsplanungskommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und mit ihr alle Maßnahmen grundsätzlicher Art zu diskutieren, soweit sie ihren Zuständigkeitsbereich beeinträchtigen. Insbesondere übermitteln sie der Staatsplanungskommission:
a) die Zentralregierungsorgane, die Räte der Regionalen Nationalkomitees und die Zentralbehörden der Wirtschaftsorganisationen ihrer Wirtschafts- und Finanzpläne;
b) alle öffentlichen Behörden und Wirtschaftsorganisationen, alle Informationen, Berichte und Vorschläge, die von der Staatsplanungskommission direkt oder über andere Stellen angefordert werden;
c) das Staatsamt über die Durchführung nationaler Pläne für die Entwicklung der nationalen Wirtschaft sowie alle sonstigen von der Staatsplanungskommission erforderlichen Belege berichtet;
d) Das Finanzministerium erstellt den Staatshaushalt, den Kredit und den Schatzplan, die Berichte über ihre Umsetzung sowie alle sonstigen von der Staatsplanungskommission erforderlichen Belege.
(2) Die Staatsplanungskommission hat das Recht, die Umsetzung des Plans in den Zentralregierungsorganen, in den Exekutivorganen der nationalen Ausschüsse und in den Produktionseinheiten zu prüfen.
Die Staatsplanungskommission arbeitet eng mit der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen:
a) mit den Zentralbehörden; Gewährleistung der Kohärenz bei der Planung der nationalen Wirtschaft und Unterstützung der Zentralbehörden bei der konsequenten Anwendung nationaler Aspekte bei der Beurteilung wirtschaftlicher Probleme; Nutzung der praktischen Erfahrungen, die die Zentralbehörden bei der Verwaltung der betrauten Bereiche der nationalen Wirtschaft gewonnen haben;
b) die regionalen nationalen Ausschüsse; sie unterstützen sie bei der Ausarbeitung von Entwurfsplänen für die Entwicklung ihrer Volkswirtschaften, insbesondere bei der Bewältigung von Fragen, die die Kohärenz der Entwicklung der von den nationalen Ausschüssen verwalteten Wirtschaft mit der Entwicklung anderer Sektoren der Wirtschaft innerhalb der Region gewährleisten; diskutieren mit ihnen, soweit erforderlich, die Fragen der umfassenden Entwicklung aller Sektoren der Wirtschaft im Gebiet jeder Region und ihrer Sicherheit;
c) mit dem State Committee on the Development of Techniques, der einen tieferen Prozess der technologischen und wirtschaftlichen Entwicklung in der nationalen Wirtschaft vorantreibt; die Ausarbeitung des Entwurfs des technischen Entwicklungsplans basiert auf den Ergebnissen der Arbeit des Staatlichen Ausschusses für technische Entwicklung und schlägt ihre Umsetzung in den Staatsplänen vor; er erörtert Pläne für die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit mit den Drittländern mit dem State Committee on Technology Development;
d) mit der Nationalen Arbeitskommission bei der Gestaltung und Planung von Maßnahmen zur Lohnpolitik; die Kenntnis der Kommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu nutzen.
(1) Eine permanente Arbeitsmethode der Staatsplanungskommission ist die Arbeit des Vermögens; die Mitglieder der Staatsplanungskommission und der Mitarbeiter des Geräts sind verpflichtet, sich auf die Vermögenswerte der besten Experten in Wissenschaft und Praxis zu verlassen und die Auflösung wichtiger Fragen auf Assets, Wirtschaftskonferenzen und direkt am Arbeitsplatz zu überprüfen.
(2) Das Personal der Staatlichen Planungskommission beteiligt sich im weitesten Umfang an bedeutenden Planungsarbeiten in den Produktionseinheiten, um die Ziele dieser Arbeiten zu erreichen und praktische Erfahrungen und Kenntnisse für die Arbeit der Staatsplanungskommission zu erhalten.
(1) Das Sekretariat der Staatsplanungskommission setzt sich aus dem Vorsitzenden der Staatsplanungskommission, dem Vorsitzenden der Slowakischen Planungskommission, dem Stellvertretenden Vorsitzenden der Staatsplanungskommission sowie einigen der von der Regierung auf Vorschlag des Präsidenten der Staatsplanungskommission ernannten Leiter des Gerätes der Staatsplanungskommission zusammen.
(2) Ständige Ausschüsse oder vorübergehende Kommissionen können bei der Staatsplanungskommission für eine umfassende Bewertung der wirtschaftlichen Probleme der Nation eingerichtet werden. Ständige Ausschüsse werden immer von einem Mitglied der Staatsplanungskommission geleitet. Die Mitglieder der Ständigen Ausschüsse werden von der Regierung auf Vorschlag des Vorsitzenden der Staatsplanungskommission ernannt und zurückgezogen; die Mitglieder der vorübergehenden Kommissionen werden vom Vorsitzenden der Staatsplanungskommission ernannt und zurückgezogen.
(3) Der Leiter der Gewerkschaften der Staatsplanungskommission, deren Zuständigkeitsbereich dem einer der zentralen Regierungsstellen entspricht, hat das Recht, an den Sitzungen des Kollegiums und an anderen relevanten Sitzungen innerhalb dieses Gremiums teilzunehmen.
(1) Die Staatsplanungskommission nutzt die Ergebnisse der Arbeit von Forschungsinstituten und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen in organisierter Weise bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
(2) An der Staatlichen Planungskommission werden das Forschungsinstitut für nationale Wirtschaftsplanung und das Staatliche Institut für Raumordnung eingerichtet, die nach den von der Staatsplanungskommission genehmigten Satzungen und Plänen arbeiten.
Einzelheiten der Tagung der Staatsplanungskommission werden in ihrer von der Regierung genehmigten Geschäftsordnung festgelegt.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft;
*) Regierungsverordnung Nr. 44 / 1959 Coll. trat am 22. Juli 1959 in Kraft. Die Änderungen des Regierungsdekrets Nr. 2 / 1961 Slg. finden vom 24. Januar 1961 statt.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungErlass des Stellvertretenden Ministerpräsidenten und Vorsitzender der Staatsplanungskommission Nr. 5 / 1961 Coll. über die Vollversion des Regierungsdekrets Nr. 44 / 1959 Coll. zur Festlegung der Satzung der Staatsplanungskommission
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Verkündungsdatum24.01.1961
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