Gesetz Nr. 47/2006

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 100/1988 Slg., über die soziale Sicherheit, geändert, Gesetz Nr. 114/1988 Slg., über die Zuständigkeit der Einrichtungen der Tschechischen Republik in der sozialen Sicherheit, geändert, und Gesetz Nr. 48/1997 Slg., über die öffentliche Krankenversicherung und über die Änderung und Ergänzung bestimmter verwandter Gesetze, geändert

Gültig In Kraft seit 27.02.2006
47.
Recht
vom 27. Januar 2006
zur Änderung des Gesetzes Nr. 100/1988 Slg. über die soziale Sicherheit in der geänderten Fassung, Gesetz Nr. 114/1988 Slg., über die Zuständigkeit der Einrichtungen der Tschechischen Republik in der sozialen Sicherheit, geändert, und Gesetz Nr. 48/1997 Slg., über die öffentliche Krankenversicherung und zur Änderung und Ergänzung bestimmter verwandter Rechtsakte, geändert in der geänderten Fassung
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Sozialschutzgesetzes
Čl. I
Gesetz Nr. 100/1988 Slg., über soziale Sicherheit, geändert durch Gesetz Nr. 110/1990 Slg., Gesetz Nr. 180/1990 Slg., Gesetz Nr. 1/1991 Slg., Gesetz Nr. 46/1991 Slg., Gesetz Nr. 155/1991 Slg., Gesetz Nr. 350/1991 Slg., Gesetz Nr. 84/1993 Slg., Gesetz Nr.
1. In Ziffer 94 ist der Satz "Wenn der Antragsteller ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ist, der im Gebiet der Tschechischen Republik für den Aufenthalt nach Sonderrechten (71) oder sein Familienmitglied (72) registriert ist, der im Gebiet der Tschechischen Republik für den Aufenthalt nach Sonderrechten (71) eingetragen ist, eine Voraussetzung für den Anspruch auf den schriftlichen Nutzen, die zuständige Behörde sollte die für die Bewertung der ungerechtfertigten Belastung des Sozialschutzsystems nach diesem Recht relevanten Daten festlegen." Dies gilt nicht, wenn dieser Anmelder als ständiger Wohnsitz in der Tschechischen Republik erklärt wird."
Fußnoten 71 und 72 lesen:
"71) Gesetz Nr. 326 / 1999 Slg., über den Wohnsitz von Ausländern in der Tschechischen Republik und über die Änderung bestimmter Gesetze, geändert.
72) § 15a des Gesetzes Nr. 326 / 1999 Slg., geändert durch Gesetz Nr. 217 / 2002 Slg.
2. In Absatz 103 wird der Satz "Zitien eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und ihrer Familienangehörigen 72) am Ende des Absatzes 1 angefügt, um von Leistungen und Dienstleistungen zu profitieren, wenn sie in der Tschechischen Republik unter einem besonderen Gesetz Nr. 71) für einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten zum Aufenthalt erklärt werden, es sei denn, sie haben Anspruch auf Sozialleistungen durch eine unmittelbar geltende Verordnung der Europäischen Gemeinschaft 73."
Fußnote 73 lautet wie folgt:
"73) Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über den freien Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft. Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach ihrer Beschäftigung in diesem Staat im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben.
3. Der folgende Abschnitt 103a wird nach Abschnitt 103 eingefügt, einschließlich Titel und Fußnoten Nr. 74 bis 78:
„§ 103a
Beurteilung der ungerechtfertigten Belastung des Sozialsystems
(1) Wird ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, der im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik für einen Aufenthalt im Rahmen einer Sonderregelung (71) für einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten oder sein Familienmitglied (72), der im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik für einen Aufenthalt im Rahmen einer Sonderregelung (71) für einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten erklärt worden ist, bewertet die zuständige Behörde gleichzeitig, ob diese Person zu einer ungerechtfertigten Belastung des Sozialsystems geworden ist; Dies gilt nicht, wenn diese Person als dauerhafter Wohnsitz in der Tschechischen Republik erklärt wird.
(2) Die in Absatz 1 genannte Person gilt nicht als ungerechtfertigte Belastung des Systems, wenn
(a) ein Teilnehmer an der Krankenversicherung (74), nicht für einen Schüler oder Schüler, oder als Selbständiger im Rentensystem (63), oder ist eine Person, die aufgrund einer unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Gemeinschaften (73) für Sozialleistungen berechtigt ist, oder
b) vor Beginn des Sozialhilfeverfahrens war sie in der Tschechischen Republik für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren und davon unmittelbar vor Beginn des Sozialhilfeverfahrens für mindestens 1 Jahr an der Krankenversicherung (74), nicht für einen Schüler oder Studenten, oder als selbstständiger Rentner (63) beteiligt und hat zum Zeitpunkt der Eröffnung keine Unterzahlung von Versicherungsprämien und Sozialversicherungsstrafen und einen Beitrag zur staatlichen Beschäftigungspolitik.
(3) Bei der Beurteilung der ungerechtfertigten Belastung des Systems werden die folgenden Elemente für eine Person bewertet, die die in Absatz 2 genannten Bedingungen nicht erfüllt:
a) Aufenthaltsdauer nach den besonderen Rechtsvorschriften (71) in der Tschechischen Republik,
b) den Zeitraum der Beschäftigung oder Selbständigkeit in der Tschechischen Republik;
c) die Dauer der kontinuierlichen Vorbereitung auf die zukünftige Laufbahn (75) in der Tschechischen Republik,
d) die Möglichkeit der Beschäftigung in der Tschechischen Republik nach den erworbenen Qualifikationen, die Notwendigkeit einer verstärkten Betreuung der Arbeitsvermittlung und der Arbeitslosenquote.
(4) Die zuständige Behörde führt die Bewertung durch:
a) im Falle einer Person, die im Gebiet der Tschechischen Republik zum Wohnen unter einer besonderen Gesetzgebung71 erklärt wurde, für den Zeitraum
1. von 1 bis 3 Jahren, 2 Punkte,
2. von 3 bis 6 Jahren, 4 Punkte,
3. von 6 bis 8 Jahren, 6 Punkte,
4.8 oder mehr Jahre, 8 Punkte;
b) bei einer Person, die für Sozialbeiträge und einen Beitrag zur nationalen Beschäftigungspolitik haftbar ist oder die sich kontinuierlich auf eine künftige Beschäftigung in der Tschechischen Republik (75) vorbereitet, für den Zeitraum:
1.12 bis 24 Monate, 4 Punkte,
2.25 bis 36 Monate, 8 Punkte,
3.37 bis 48 Monate, 12 Punkte,
4.49 bis 60 Monate, 16 Punkte;
c) die Person, die
1. nicht qualifiziert, 0 Punkte,
2. hat Mittelbildung, 2 Punkte,
3. hat eine Berufsausbildung, 4 Punkte,
4. hat eine Hochschulausbildung, 6 Punkte;
d) eine Person, die unter der Sondergesetzgebung 76 keine erhöhte Pflege erhalten würde, 4 Punkte;
e) eine Person, die unter Sondergesetzgebung wohnhaft erklärt wird71) in einem Bezirk, in dem die Arbeitslosenquote in dem Kalendermonat vor dem Datum der Anwendung vom Ministerium für Arbeit und Soziales in einer Weise veröffentlicht wird, die Fernzugriff ermöglicht
1. die durchschnittliche Arbeitslosenquote in der Tschechischen Republik um mehr als 10% überschritten, 0 Punkte,
2. die durchschnittliche Arbeitslosenquote in der Tschechischen Republik um weniger als 10%, 2 Punkte,
3. war über 50% der durchschnittlichen Arbeitslosenquote in der Tschechischen Republik und überstieg die durchschnittliche Arbeitslosenquote in der Tschechischen Republik nicht, 4 Punkte,
4. war weniger als 50% der durchschnittlichen Arbeitslosenquote in der Tschechischen Republik, 6 Punkte.
(5) Eine Person, deren Wert 10 oder weniger beträgt, wird als ungerechtfertigte Belastung des Systems angesehen. Eine Person, deren Wert 20 oder mehr Punkte beträgt, wird nicht als ungerechtfertigte Belastung des Systems angesehen.
(6) Ist die Partitur einer Person mehr als 10 Punkte und erreicht nicht 20 Punkte, so prüft die zuständige Behörde nach den persönlichen Umständen, ob sie eine Person ist, die eine ungerechtfertigte Belastung des Systems darstellt. Bei der Beurteilung, ob eine Person eine ungerechtfertigte Belastung des Systems darstellt, werden auch die Verbindungen zu Personen in der Tschechischen Republik, die in der Tschechischen Republik ansässig sind, berücksichtigt, ob es vorübergehende Schwierigkeiten und die potenzielle Belastung des Sozialsystems durch die Gewährung von Leistungen der betroffenen Person gibt.
(7) Die zuständige Behörde ist berechtigt, zu beurteilen, ob eine Person eine ungerechtfertigte Belastung des Systems darstellt, auch wenn die betreffende Person ihre sozialen Umstände geändert hat.
(8) Die Verwaltungsbehörden, die Sozialversicherungsbehörden, die Polizei der Tschechischen Republik, die Kommunen und die Arbeitgeber der in Absatz 1 genannten Personen sind verpflichtet, auf Antrag der zuständigen Behörde die Informationen zu übermitteln, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob eine Person eine ungerechtfertigte Belastung des Systems darstellt. Benachrichtigt die zuständige Behörde die Polizei der Tschechischen Republik, dass die Person eine ungerechtfertigte Belastung für das System78 darstellt, so teilt die Polizei der Tschechischen Republik der zuständigen Behörde die Beendigung des vorübergehenden Aufenthalts der Person nach den besonderen Rechtsvorschriften71 mit. Die Polizei der Tschechischen Republik unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich auf Antrag, ob die Person, die die Sozialleistung beantragt oder erhalten hat, nach den besonderen Rechtsvorschriften der Tschechischen Republik eingestellt wurde.
74) § 2 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 54 / 1956 Slg., über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung, geändert durch Gesetz Nr. 180 / 1990 Slg., Gesetz Nr. 37 / 1993 Slg., Gesetz Nr. 241 / 1994 Slg., Gesetz Nr. 160 / 1995 Slg., Gesetz Nr. 18 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 132 / 2000 Slg., Gesetz Nr.
75) § 12 des Gesetzes Nr. 117 / 1995 Slg., geändert.
76) § 33 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 435/2004 Slg., über Beschäftigung.
77) § 116 des Zivilgesetzbuches.
78) § 106 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 326 / 1999 Slg., geändert durch Gesetz Nr. 428 / 2005 Slg.
Čl. II
Übergangsbestimmungen
1. Das in Abschnitt 103a des Gesetzes Nr. 100/1988 Slg. genannte Leistungsverfahren für Antragsteller, das ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet und endgültig wurde, wird nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, wenn dies dem Antragsteller günstiger ist.
2. Bis zu dem nach den §§ 103 und 103a des Gesetzes Nr. 100/1988 Slg. ermittelten Zeitraum, der ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wirksam ist, wird der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossene Zeitraum ab dem 1. Mai 2004 frühestens gezählt.
3. Die zuständige Behörde ist berechtigt, zu beurteilen, ob die Person, die Leistungen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erhalten hat, eine ungerechtfertigte Belastung des Systems nach Artikel 103a Absatz 7 des Gesetzes Nr. 100/1988 Slg. ist, wie sie ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wirksam ist, entsprechend.

ČÁST DRUHÁ

Änderung des Gesetzes über die Zuständigkeit der Institutionen der Tschechischen Republik in der sozialen Sicherheit
Čl. III
Gesetz Nr. 114/1988 Slg., über die Zuständigkeit der Einrichtungen der Tschechischen Republik in der sozialen Sicherheit, geändert durch Gesetz Nr. 125/1990 Slg., Gesetz Nr. 210/1990 Slg., Gesetz Nr. 425/1990 Slg., Gesetz Nr. 459/1990 Slg., Gesetz Nr. 9/1991 Slg., Gesetz Nr. 144/1991 Slg.
1. In Teil 2 Titel II wird nach Teil 10 folgender Teil 11 eingefügt:

„Díl jedenáctý

Beurteilung der ungerechtfertigten Belastung des Sozialsystems
§ 51a
(1) Genehmigte Gemeinde
(a) zu prüfen, ob ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, der nach den besonderen Rechtsvorschriften 22a im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik ansässig ist, oder sein Familienmitglied 22b), der gemäß den besonderen Rechtsvorschriften 22a im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik ansässig ist, nicht zu einer ungerechtfertigten Belastung des Sozialsystems geworden ist;
c) die Feststellung, dass die in Buchstabe a genannte Person zu einer ungerechtfertigten Belastung des Sozialsystems geworden ist.
(2) Die zuständige Gemeindebehörde ist befugt, die in Absatz 1 genannte Bewertung und Notifizierung in begründeten Fällen erneut durchzuführen.
22a) Gesetz Nr. 326 / 1999 Slg., über den Wohnsitz von Ausländern in der Tschechischen Republik und über die Änderung bestimmter Gesetze, geändert.
22b) § 15a des Gesetzes Nr. 326 / 1999 Slg., geändert durch Gesetz Nr. 217 / 2002 Slg.
22c) § 106 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 326/1999 Slg., geändert durch Gesetz Nr. 428/2005 Slg.
2. Der folgende Abschnitt 54a wird nach Abschnitt 54 eingefügt:
„§ 54a
Die örtliche Zuständigkeit des für das Verfahren nach § 51a zuständigen Gemeindeamtes richtet sich nach dem Wohnsitz 22a der in § 51a Abs. 1 a) genannten Person.

ČÁST TŘETÍ

Änderung des Krankenversicherungsgesetzes
Čl. IV
In Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe k des Gesetzes Nr. 48/1997 Slg. über die öffentliche Krankenversicherung und zur Änderung und Ergänzung bestimmter verwandter Gesetze werden die Worte "Personen, die" vollständig behindert sind oder "erwerbstätig sind" und die Worte "erkannt" durch die Worte "eine volle Invaliditätsrente oder eine Altersrente zu gewähren" ersetzt.

ČÁST ČTVRTÁ

Effizienz
Čl. V
Dieses Gesetz wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam.
Zaoralek v. r.
Klaus v. r.
Paroubek v. r.

Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen

Bewertung:

Kommentare 0

Um Kommentare zu schreiben, bitte melden Sie sich an.

Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 47 / 2006 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 100 / 1988 Slg., über die soziale Sicherheit, geändert, Gesetz Nr. 114 / 1988 Slg., über die Zuständigkeit der Einrichtungen der Tschechischen Republik in der sozialen Sicherheit, geändert, und Gesetz Nr. 48 / 1997 Slg., über die öffentliche Krankenversicherung und über die Änderung und Ergänzung bestimmter verwandter Gesetze, geändert
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum27.02.2006
In Kraft seit27.02.2006
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Favoriten
Browserverlauf