Gesetz Nr. 46/2002

Gesetz über die Annahme von Krediten durch die Tschechische Republik zur Finanzierung von Investitionsbedarf im Zusammenhang mit der Umsetzung des Projekts der tschechischen Autobahnen B

Gültig Recht In Kraft seit 08.02.2002
Textfassungen: 08.02.2002
Inhalt
ANHANG
Recht
vom 11. Januar 2002
über die Annahme eines Darlehens zur Finanzierung des Investitionsbedarfs der Tschechischen Republik im Zusammenhang mit der Umsetzung des Projekts der tschechischen Autobahnen B
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
§ 1
(1) Die Tschechische Republik ist berechtigt, von der Europäischen Investitionsbank Darlehen zur Finanzierung von Investitionsbedarf im Zusammenhang mit der Umsetzung des Projekts der tschechischen Autobahnen B von 170 000 000 EUR zu erhalten, das bis zum 30. Oktober 2021 erforderlich ist.
(2) Das Projekt der tschechischen Autobahnen B bedeutet die Vorbereitung, den Bau und die Kontrolle der folgenden Autobahnen:
(a) R35 - 3509 Slavonín - Míslavice,
(b) D11 - 1104 Libice - Cattle,
(c) D11 - 1105 Käfig - Hradec Kralove,
d) D8 - 0805 Lovosice - Řehlovice.
(3) Die Darlehensvereinbarung zur Annahme des in Absatz 1 genannten Darlehens wird im Namen der Tschechischen Republik vom Finanzminister ausgehandelt.
§ 2
Die Gesamtausgaben des vom Staatshaushaltsgesetz genehmigten Staatshaushalts im Haushaltsjahr, in dem die so erhaltenen Mittel verwendet werden, können durch die gemäß Artikel 1 erhaltenen Mittel überschritten werden. Diese Überschreitung wird im betreffenden Haushaltsjahr durch den Haushalt des Staates und durch die Mittel geändert.
§ 3
Dieses Gesetz wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam.
Klaus v. r.
Havel v. r.
Zeman v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 46 / 2002 Slg., über die Annahme eines Darlehens der Tschechischen Republik zur Finanzierung von Investitionsbedarf im Zusammenhang mit der Umsetzung des Projekts der tschechischen Autobahnen B
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum08.02.2002
In Kraft seit08.02.2002
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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