Verordnung des Finanzministeriums der Tschechischen Republik Nr. 44 / 1993 Coll.

Verordnung des Finanzministeriums der Tschechischen Republik über die Ausübung des Rechts auf Abzug der Umsatzsteuer und der Einfuhrsteuer auf Bestände von Materialien und Gütern beim Übergang zum Mehrwertsteuersystem

Gültig In Kraft seit 31.12.1992
44.
Ordnung
Finanzministerium der Tschechischen Republik
vom 22. Dezember 1992
über die Ausübung des Rechts auf Abzug der Umsatzsteuer und der Einfuhrsteuer auf Bestände von Material und Waren bei der Umwandlung in das Mehrwertsteuersystem
Das Finanzministerium der Tschechischen Republik nach § 52 Abs. 3 des ČNR-Gesetzes Nr. 588 / 1992 Slg., zu Mehrwertsteuer, sieht vor:
§ 1
(1) Hat ein Steuerpflichtiger, der am 1. Januar 1993 (nachfolgend als "Zahler" bezeichnet) Material- und Warenvorräte (nachfolgend als "Warenvorräte" bezeichnet) besitzt, die zu einem Preis einschließlich Umsatzsteuer oder Einfuhrabgabe rechtmäßig erworben werden, so kann er im Anhang der Steuererklärung (1) für die erste Steuerperiode der gezahlten oder in den Konten des Umsatzes oder der Einfuhrsteuer eingetragenen Erstattung gelten. Der Erstattungsanspruch nach diesem Absatz gilt nicht für Verbrauchsgüter.
(2) Bei Verbrauchsgütern hat der Zahler Anspruch auf eine Erstattung der Umsatzsteuer und der Einfuhrsteuer von 23 % des in den Konten gezahlten oder eingetragenen Steuerbetrags.
(3) Die Voraussetzung für die Anwendung des Verfahrens nach den Absätzen 1 und 2 besteht darin, dass der Steuerpflichtige seinen Anspruch auf die Erstattung der Umsatzsteuer oder der Einfuhrsteuer durch Rechnung oder andere von den Umsatzsteuerzahlern, Einfuhrsteuererklärungen oder den Nachweis der Zahlung der Umsatzsteuer bei der innerbetrieblichen Verwendung der Waren oder gegebenenfalls von den Umsatzsteuervergünstigten, die spätestens am 22. Januar 1993 in den Konten eingetragen wurden, akzeptierte Unterlagen nachweisen kann.
§ 2
Der Zahler berechnet den Betrag der Erstattung der Umsatzsteuer oder der Einfuhrsteuer auf Bestände von Waren gemäß dem Rechnungslegungsstatus zum 31. Dezember 1992 wie folgt:
(a) die Menge aller Waren- und Materialkäufe, sowohl von Schuldnern als auch von Nichtdeutern der Umsatzsteuer, Warentransfers in ihren eigenen Einzelhandelsgeschäft und die innerbetriebliche Verwendung von Waren, die der Umsatzsteuer unterliegen (2) und der Einfuhrsteuer unterliegen, zu Einkaufspreisen einschließlich der Steuer, mit Ausnahme von Waren und Materialien, die der Verbrauchsteuer unterliegen, und mit Ausnahme von Waren und Material, die dem Nullsatz der Umsatzsteuer oder der Einfuhrsteuer unterliegen, die am 31. Juli 1992
b) auf den von den Steuerzahlern erhaltenen Unterlagen über die für die Einfuhrsteuer gezahlten Unterlagen und die in diesem Zeitraum ausgestellten Unterlagen, mit Ausnahme des Kaufs von Verbrauchsgütern, des für die Umsatzsteuer oder die Einfuhrsteuer gezahlten, registrierten oder gezahlten Betrags,
c) die durchschnittliche Steuerlast als Anteil, in dem die in Buchstabe b genannte Zahl und der Nenner der in Buchstabe a genannte Betrag ist, auf drei Dezimalstellen gerundet;
d) einen Bestandsbestand am 31. Dezember 19923) zu den Preisen des Erwerbes, für den der Erwerb die in Artikel 1 Absatz 3 genannten Nachweise beweist; ausgenommen mit einem Nullsatz an Umsatzsteuer oder Einfuhrsteuer und Verbrauchsgüter besteuerte Waren;
e) das Recht auf Erstattung der Umsatzsteuer oder der Einfuhrsteuer wird als Erzeugnis des unter Buchstabe d und der unter Buchstabe c berechneten durchschnittlichen Steuerbelastung berechnet;
f) Der Gesamtanspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer oder der Einfuhrsteuer wird vom Zahler im Anhang zur Steuererklärung auf das vom Finanzministerium der Tschechischen Republik ausgestellte Formular für die erste Steuerperiode nach Inkrafttreten des Gesetzes angegeben, 4)
g) der Betrag des berechneten Erstattungsanspruchs der Umsatzsteuer oder der Einfuhrsteuer auf Materialien und Güter wird vom Zahler nach dem Verfahren des § 103a des Gesetzes Nr. 337 / 1992 Slg., über die Verwaltung der Steuern und Gebühren, geändert durch Gesetz Nr. 35 / 1993 Slg., zurückgezahlt.
§ 2a
Das Recht auf Abzug der Umsatzsteuer und der Einfuhrsteuer kann vom Zahler nach folgendem Verfahren festgelegt werden:
(a) den Rechnungslegungsstatus der Warenbestände am 31. Dezember 1992,3) festzulegen, für die der Erwerbsnachweis gemäß Artikel 1 Absatz 3 vorgesehen ist; ausgenommen Waren, die zu einem Nullsatz von Umsatzsteuer oder Einfuhrsteuer besteuert werden und Waren, die dem Verbrauchsteuersatz unterliegen, zu den von Nichtsteuerpflichtigen erworbenen Erwerben und Waren; der Kaufpreis kann durch die Kürzung des Verkaufspreises durch die durchschnittliche Handelsprämie des Zahlers, die den Abzug beansprucht;
b) der festgestellte Buchwert der Warenbestände wird nach den am 31. Dezember 1992 geltenden Umsatzsteuersätzen aufgeschlüsselt;
c) zum Kaufpreis durch Anwendung der am 31. Dezember 1992 geltenden Umsatzsteuersätze die Höhe des Rechts auf Abzug der Umsatzsteuer oder der Einfuhrsteuer;
d) das Verfahren nach Artikel 2 Buchstaben f und g gilt für den Anspruch.
§ 3
(1) Der Steuerverwalter erstattet den Zahler innerhalb von 15 Tagen nach Abgabe der Steuererklärung für die betreffende Steuerperiode oder innerhalb von 15 Tagen nach der tatsächlichen Abgabe der Steuererklärung für die betreffende Steuerperiode, es sei denn, der Zahler legt die Steuererklärung rechtzeitig vor.
(2) Für die Erstattung von Beträgen gemäß § 2 (g) oder (h) das Verfahren zur Erstattung von Steuerüberschüssen nach dem Gesetz Nr. 337/1992 Slg. über die Verwaltung von Steuern und Gebühren, geändert durch das Gesetz Nr. 35/1993 Slg.
§ 4
Anspruchet der Zahler keine Rückerstattung der Umsatzsteuer oder der Einfuhrsteuer durch Abgabe eines Anhangs an die Steuererklärung gemäß Artikel 2 Buchstabe f, so wird die Forderung eingestellt.
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
Ing. Coachman CSc. v. r.
1) § 38 des ČNR-Gesetzes Nr. 588 / 1992 Slg., über Mehrwertsteuer.
2) § 3 Dekret Nr. 560 / 1990 Coll., Umsetzung des Umsatzsteuergesetzes.
3) § 52 Abs. 1 b) des ČNR-Gesetzes Nr. 588 / 1992 Slg. § 29 und 30 des Gesetzes Nr. 563 / 1991 Slg., Buchhaltung.
4) § 36 ČNR-Gesetz Nr. 588 / 1992 Coll.

Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen

Bewertung:

Kommentare 0

Um Kommentare zu schreiben, bitte melden Sie sich an.

Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung des Finanzministeriums der Tschechischen Republik Nr. 44 / 1993 Slg. über die Ausübung des Rechts auf Abzug der Umsatzsteuer und der Einfuhrsteuer auf Vorräte von Materialien und Gütern beim Wechsel in das Mehrwertsteuersystem
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum31.12.1992
In Kraft seit31.12.1992
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Favoriten
Browserverlauf