Verordnung des Finanzministeriums Nr. 43 / 1995 Coll.

Erlass des Finanzministeriums zur Änderung und Ergänzung des Erlasses des Finanzministeriums Nr. 125/1993 Slg., zur Festlegung der Bedingungen und Tarifen der gesetzlichen Haftungspflicht der Organisation für Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten

Gültig In Kraft seit 14.03.1995
ANHANG
ERKLÄRUNG
Finanzministerium
vom 9. Februar 1995
zur Änderung und Ergänzung des Erlasses Nr. 125/1993 des Finanzministeriums, Slg., zur Festlegung der Bedingungen und Tarifen der gesetzlichen Haftpflichtversicherung für Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten
Das Finanzministerium sieht das Gesetz Nr. 65 / 1965, geändert durch das Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 37 / 1993, Slg.:
Čl. I
Verordnung des Finanzministeriums Nr. 125/1993 Slg. zur Festlegung der Bedingungen und Tarifen der gesetzlichen Haftpflichtversicherung einer Organisation für Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 (2) lautet wie folgt:
"(2) Wenn es keinen Rechtsnachfolger des Arbeitgebers gibt, der aufgehört hat zu existieren
a) vor dem 1. Januar 1993 ist die verletzte Partei berechtigt, die in Artikel 2 genannten Leistungen wegen Schadensersatz, der erst nach dem 31. Dezember 1992 angemeldet wurde und noch nicht direkt gegen Česká Kooperativa, Genossenschaftsversicherungsgesellschaft, a. s. oder Kooperativa, mährisch-silesische Genossenschaftsversicherungsgesellschaft, a. s., im Sinne von Absatz 1 gezahlt wurde;
b) nach dem 31. Dezember 1992 hat der Verletzte, der einen Arbeitsunfall erlitten hat oder nach der Schaffung der gesetzlichen Versicherung eine Berufskrankheit diagnostiziert hat, das in Artikel 2 vorgesehene Leistungsrecht unmittelbar gegen das Versicherungsunternehmen, in dem sein Arbeitgeber vor seinem Tod versichert war.
2. In Absatz 2 (1) wird "versichert " durch" beschädigt".
3. In Abschnitt 8 Buchstabe b Ziffer 2 werden die Worte "und dass der Verletzte das Recht auf Entschädigung gegen die Organisation ausgeübt hat " gestrichen.
4. In Ziffer 10 Absatz 3 wird das Wort „ist" durch „zum Zeitpunkt der Zahlung der Versicherungsleistungen" ersetzt.
5. Absatz 11 (3) wird gestrichen.
6. Absatz 15, einschließlich Fußnote 5, lautet:
„§ 15
Die Forderung kann nach den Bestimmungen der Abschnitte 9 (1), 10, 11 (2) und 12 (8) und 12 (9) zurückgewonnen werden. Übersteigt der Anspruch 250.000 CZK, kann er dies nur mit Zustimmung der staatlichen Aufsichtsbehörde tun. 5)
5) § 8 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 185 / 1991 Slg., über die Versicherung.
7. In Absatz 16 wird "29.5" durch" 25 ersetzt.
8. Im Titel des Dekrets, in anderen Bestimmungen und in den Anhängen, wird das Wort "Organisation" durch den Arbeitgeber ersetzt" und das Wort "Arbeiter" durch das Wort "Arbeitnehmer" ersetzt".
Čl. II
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
Ing. Coachman CSc. v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung des Finanzministeriums Nr. 43 / 1995 Slg., zur Änderung und Ergänzung des Erlasses des Finanzministeriums Nr. 125 / 1993 Slg., zur Festlegung der Bedingungen und Tarifen der gesetzlichen Haftungsversicherung der Organisation für Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum14.03.1995
In Kraft seit14.03.1995
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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