Act Nr. 42 / 2019 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 269/1994 Slg., über das Strafregister, geändert

Gültig Recht In Kraft seit 16.02.2019
ANHANG
DIE RECHT
vom 30. Januar 2019
zur Änderung des Gesetzes Nr. 269/1994 Slg., im Strafregister, geändert
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Čl. I
Gesetz Nr. 269 / 1994 Slg., im Strafregister, geändert durch Gesetz Nr. 126 / 2003 Slg., Gesetz Nr. 253 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 342 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 179 / 2007 Slg., Gesetz Nr. 269 / 2007 Slg., Gesetz Nr. 345 / 2007 Slg., Gesetz Nr. 124 / 2008 Sl. Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "10 (1) des Gesetzes über Verstöße" durch die Worte "4 (5) des Gesetzes über die Haftung für Verstöße und Verfahren" ersetzt.
2. In Artikel 11a Absatz 2 werden die Worte "zusätzlich zu den in Artikel 11 Absatz 2 genannten Tatsachen die Richtigkeit der im offiziell beglaubigten Mandat angegebenen Angaben, wenn der Antrag vom Bevollmächtigten oder Anwalt der betroffenen Person gestellt wird", durch die Worte "die Richtigkeit der Angaben, die im schriftlichen Auszugsantrag angegeben sind, die Identität der Person ersetzt, die den Auszug über die natürliche Person beantragt."
3. in Artikel 11a Absatz 3 Satz 2 Satz 2 in Artikel 11a Absatz 4 Satz 2 in Artikel 11a Absatz 1 Satz 2 in Satz 3 und in Artikel 11a Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "oder 3" durch die Worte "3 oder 4" ersetzt.
4. In Artikel 11aa Absatz 1 werden die Worte "unter Verwendung eines garantierten Identitätsansatzes oder "nach dem Wort" Management9" eingefügt.
5. In Absatz 11aa (2) werden die Worte "wenn eine Extraktanmeldung mit einer beglaubigten Identität des Anmelders in einer Weise eingereicht wurde, die über ein öffentliches Verwaltungsportal in seinem Datenfeld eingeloggt oder dem Anmelder zur Verfügung gestellt werden kann, der Antrag auf einen Auszug über ein öffentliches Verwaltungsportal unter Verwendung eines garantierten Identitätszugriffs" und die Wörter" oder über ein öffentliches Verwaltungsportal am Ende des zweiten Satzes zur Verfügung gestellt wird.
6. In Artikel 13 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Ein mehrsprachiges Standardformular ist ein Anhang zu einem auf Antrag einer natürlichen Person ausgestellten Extrakt gemäß dem unmittelbar anwendbaren EU-Recht über die Vereinfachung der Anforderungen für die Einreichung bestimmter authentischer Instrumente in der Europäischen Union10), sofern diese Person es im Auszugsantrag beantragt hat und der Auszug keine Verurteilungen enthält.
10) Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016 / 1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung des freien Personenverkehrs durch Vereinfachung der Anforderungen an die Einreichung bestimmter authentischer Instrumente in der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024 / 2012.
Absatz 4 wird Absatz 5.
7. Im ersten Satz von Artikel 16a Absatz 2 werden die Worte "durch die Referenzschnittstelle "nach dem Wort eingefügt" Zugriff".
8. In Artikel 16i Absatz 2 Buchstaben f und g wird das Wort "Gesetz" durch "Verwaltungsstrafe" ersetzt.
9. In Artikel 16i Absatz 2 werden am Ende des Textes in Buchstabe f die Worte "oder ein Hinweis auf einen bedingten Verzicht auf die Verhängung einer Verwaltungsstrafe oder eine Verzicht auf die Verhängung einer Verwaltungsstrafe" hinzugefügt.
10. In Artikel 16i Absatz 2 Buchstabe g werden die Worte "und das Aufenthaltsverbot" gestrichen und die Worte "erstattet" durch die Worte "erlegt" ersetzt.
11. In Artikel 16i Absatz 2 Buchstabe o wird das Wort "autorisiert" gestrichen.
12. In Artikel 16i wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Die in Absatz 2 Buchstaben a bis d genannten Daten werden auch in Form eines Referenzlinks zu den Referenzdaten in den entsprechenden Basisregistern aufbewahrt, in denen diese Daten enthalten sind."
Čl. II
Übergangsbestimmungen
Die Daten über die Vollstreckung der Strafe des Aufenthaltsverbots, das gemäß dem Gesetz Nr. 269/1994 Slg., wie sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam sind, in der Liste der Straftaten werden auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfasst.
Čl. III
Effizienz
Dieses Gesetz gilt am 16. Februar 2019, mit Ausnahme der Bestimmungen von Artikel I Absätze 4 und 5, die am 1. Januar 2020 wirksam werden.
Vondracek v. r.
Zeman v. r.
v z. Brabec v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 42 / 2019 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 269 / 1994 Slg., in der Fassung
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum15.02.2019
In Kraft seit16.02.2019
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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