Dekret Nr. 40 / 2013 Coll.

Bestellung über die Formalitäten für das Angebot der Rentenversicherung

Gültig In Kraft seit 01.03.2013
40
ERKLÄRUNG
vom 4. Februar 2013
über die Formalitäten für das Angebot der Rentenversicherung
Die Tschechische Nationalbank sieht gemäß § 110 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 426/2011 S., über Pensionseinsparungen, zur Umsetzung von § 24 Abs. 3 vor:
§ 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Bedingungen des Rentenversicherungsangebots gemäß § 24 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 426/2011 S., über Pensionssparen ("Gesetz").
§ 2
Formulare des Rentenversicherungsangebots
(1) Das auf der Website des Versicherungsunternehmens veröffentlichte Versicherungsangebot der einzelnen Rentenarten gemäß Artikel 18 Absatz 1 des Gesetzes enthält einen Programmantrag zur Berechnung einzelner Rentenarten (im Folgenden „Programmantrag“).
(2) Das Angebot der Versicherung der verschiedenen Arten von Renten gemäß Artikel 18 Absatz 1 des Gesetzes wird in der tschechischen Sprache in einer freien und verständlichen Form veröffentlicht, die keine Kenntnis anderer Dokumente erfordert. Das Angebot der Rentenversicherung darf nicht irreführend, irreführend oder falsch sein.
Programmanwendung
§ 3
Der Programmantrag im Falle eines Angebots von Rentenversicherungen gemäß § 18 Abs. 1 Buchstabe a oder b des Gesetzes enthält mindestens Informationen über:
a) den garantierten Betrag der Rentenzahlung;
b) den Betrag der Erhöhung der Rentenzahlungen gemäß § 18 Absatz 2 des Gesetzes;
c) einen Vergleich des Betrags der Mittel des Teilnehmers mit der Summe aller erwarteten Rentenzahlungen gemäß Buchstabe a;
d) die Höhe der bei der Berechnung der garantierten Altersrente berücksichtigten Positionen, die ihren Betrag verringern.
§ 4
Der Programmantrag bei einem Rentenversicherungsangebot gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d des Gesetzes enthält mindestens Informationen über:
a) den garantierten Betrag der Rentenzahlung;
b) den Betrag der Erhöhung der Rentenzahlungen gemäß § 18 Absatz 2 des Gesetzes;
c) einen Vergleich des Betrags der Mittel des Teilnehmers mit der Summe aller Tranchen der Rente gemäß Buchstabe a für die Dauer der Versicherung.
§ 5
Informationen zur erwarteten Investitionsrendite
Wenn Informationen über die erwartete Investitionsrendite in das Rentenversicherungsangebot gemäß Artikel 18 Absatz 1 des Gesetzes aufgenommen werden, übermittelt der Programmantrag gesondert die erwartete Höhe der Erhöhung der Rentenzahlungen durch den in Artikel 22 Absatz 1 des Gesetzes genannten Anteil der Anlageerträge. Diese Informationen müssen auf realen Beweisen und realistischen Erwartungen beruhen. Nur ausgewählte Daten oder Daten für ausgewählte Zeiträume, in denen außergewöhnliche Rücksendungen erzielt wurden, können gemeldet werden und das Angebot enthält Informationen, dass vergangene Rücksendungen keine zukünftigen Rücksendungen garantieren.
§ 6
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. März 2013 in Kraft.
Gouverneur:
Ing. Singer, Ph.D., v. r.

Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen

Bewertung:

Kommentare 0

Um Kommentare zu schreiben, bitte melden Sie sich an.

Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 40 / 2013 Slg., über die Formalitäten für das Angebot der Rentenversicherung
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum20.02.2013
In Kraft seit01.03.2013
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Favoriten
Browserverlauf