Dekret Nr. 4 / 2018 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 331 / 2004 Slg. über Maßnahmen zur Gewährleistung des Schutzes gegen die Einführung und Ausbreitung von Kartoffelringmittel und bakteriellem Braunfäulmittel, geändert durch das Erlass Nr. 328 / 2008 Slg.

Gültig In Kraft seit 01.02.2018
Inhalt
ANHANG
ERKLÄRUNG
vom 4. Januar 2018
zur Änderung des Erlasses Nr. 331/2004 Slg. über Maßnahmen zum Schutz vor der Einführung und Ausbreitung von Kartoffelringmittel und bakteriellem Braunfäulmittel, geändert durch das Erlass Nr. 328/2008 Slg.
Das Landwirtschaftsministerium sieht gemäß § 88 Abs. 2 für die Umsetzung von § 71 Abs. 1 g des Gesetzes Nr. 326/2004 Slg., über Phytosanitary Care und über die Änderung bestimmter verwandter Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 279 / 2013 Slg.:
Čl. I
Verordnung Nr. 331/2004 Slg. über Maßnahmen zur Gewährleistung des Schutzes gegen die Einführung und Ausbreitung von Kartoffelringmittel und bakteriellem Braunfäulmittel, geändert durch die Verordnung Nr. 328/2008 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden die Worte „Europäische Gemeinschaft 1) durch die Worte „Europäische Union 1)" ersetzt und in Fußnote 1, „1985" durch „1993" ersetzt.
2. In Artikel 2 Buchstabe a wird der Text "sp." gestrichen.
3. In Abschnitt 2 (c) (2) wird "Lycopersicon " durch" Solanum" ersetzt.
4. In Artikel 2 Buchstabe i werden die Worte "die staatliche Pflanzengesundheitsverwaltung (nachfolgend die Pflanzengesundheitsverwaltung genannt) " durch die Worte" die Verfassung ersetzt".
5. In den Abschnitten 2 (j), 3 (8), 4 (1) (a) und (b), Anhang Nr. 1, Teil 1 (c) und (e) des Anhangs Nr. 4, Teil 2 (c), (e) und (f) des Anhangs Nr. 4, Nummer 4.1.1. (b), Nummer 4.1.6. und Nummer 4.1.10 des Teils 4 des Anhangs Nr. 4, Nummer 5.2.1 (Pflanze und (d), Nummer 5.
6. in § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 3 und (5), § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 2 und Abs. 3 Nummer 4.4 von Anhang Nr. 4 und in Anhang Nr. 5.9 wird "Plant health management" durch "Institut" ersetzt.
7. In Ziffer 3 (8) werden die Worte "State Plant Health Administration " durch die Worte" Central Control and Examination Institute of Agriculture" ersetzt.
8. In § 3 (8), (10) und (11), § 4 Absätze 2, 4 und 5, § 5 Absätze 1, 2 und 4, § 6 Absatz 2, § 7 Absatz 1 Buchstaben a und b, § 7 Absätze 2 und 4 des Anhangs Nr. 3, Teil 1 Buchstabe c, Teil 1 Buchstabe c und letzter Absatz des Anhangs Nr. 4, Teil 3 Nummer 4, Nummer 4.1.3 und Nummer 4.5 des Anhangs Nr. 4, Nummer 5.1 und der einleitenden Ziffer des Anhangs Nr.
9. In Artikel 3 Absatz 9 werden die Worte "eine natürliche oder juristische Person, die dieser Tätigkeit des Landwirtschaftsministeriums gemäß Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes oder der Pflanzengesundheitsverwaltung gemäß Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe i des Gesetzes "anvertraut" wird, durch die Worte ersetzt, die eine Person, die diese Tätigkeit durch das Institut anvertraut hat."
10. In Artikel 3 Absatz 10 werden die Worte "oder" durch die Worte "oder" ersetzt und im Falle des Vermehrungsmaterials 2) von Kartoffel und Tomaten auch vom Zentralen Kontroll- und Prüfinstitut für Landwirtschaft gestrichen."
11. Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und b, Teil B des Anhangs Nr. 1, der einleitende Satz des Anhangs Nr. 4, der einleitende Satz des Anhangs Nr. 4, Nummer 4.1.1. b, Nummer 4.1.5 und Nummern 4.1.7, Nummer 4.2. (a) und Nummern 4.5. (b) und c) des Anhangs Nr. 4 und in Nummer 5.2.2 Buchstabe b)
12. In Anhang Nr. 4 wird der letzte Absatz von Teil 1 und der letzte Absatz von Teil 2, die Worte "Pflanzengesundheitsmanagement", ersetzt durch die Worte "Institut, das".
13. In Anhang 4 Teil 2 Buchstabe a werden die Worte "diese Verwaltung" durch "die Verfassung" ersetzt.
14. In Anhang 4 Nummer 4.1.1 Buchstabe b des Teils 4 und Nummern 5.2.1 Buchstaben c und d des Teils 5 werden die Worte "auf schriftliche Anfrage des Landnutzers" gestrichen.
15. in Anhang 4 (4.1) (c):
„c) nach Abschluss anderer außergewöhnlicher Pflanzengesundheitsmaßnahmen, die im Quarantänegebiet gemäß Nummer 4 angeordnet sind, kann der Anbau von Kartoffeln auf dem Saatgut oder auf dem Verbraucher unter der Voraussetzung erfolgen, dass das Institut eine Abgrenzungserhebung über das Vorhandensein des Zirklingmittels gemäß Abschnitt 3 Absatz 3 Buchstabe a Absatz 1 des Gesetzes, die Anpflanzung von Treibgut (3) oder des Saatguts des Landwirts ba4) durchführt, die unter der Kontrolle des Anhangs 1 hergestellt wird.
16. in Anhang 4 (5.2.1) (a):
"(a) darf für vier Wachstumsperioden keine Wirtspflanzen des Mittels der Braunschwebe, einschließlich Kartoffel- und Tomatensamen und Brasilia-Pflanzen, anbauen, wenn nachgewiesenes Risiko des Überlebens des Produzents besteht, können andere Pflanzen angebaut werden, es sei denn, es besteht ein nachweisbares Risiko für die Verbreitung des Mittels der Braunschwebe (z.B. wenn der Züchter Maßnahmen trifft, um die Übertragung des Bodens mit geerns zu verhindern)
17. In Anhang 4 Nummer 5.2.1 (c) (5) wird das Wort "Buchstabe" durch "Brief" Nummer 4.3 (4) und Nummer 5.7 (d) und Nummer 5.8 (5) in Anhang Nr. 4 ersetzt, die Worte "Pflanzliche Gesundheitsbehörden" werden durch "Verfassung" ersetzt.
18. In Anhang 4 Nummer 5.2.1 Buchstabe c des Teils 5 wird der letzte Absatz folgendermaßen angefügt:
"und im Falle des Kartoffel- oder Tomatenanbaus wird nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a Absatz 1 des Gesetzes eine Abgrenzungserhebung über das Vorhandensein des Mittels der Braunfäule durchgeführt und im Falle des Kartoffelanbaus das Vermehrungsmaterial 3 durchgeführt und die Ernte nur für Verbrauchszwecke oder industrielle Verarbeitung bestimmt wird, darf der Anbau von Saatgutkartoffeln erst zwei Jahre nach dem ersten Kartoffel- oder Tomatenanbau auf diesem Paket zugelassen werden."
19. In Anhang 4 Nummer 5.2.1 Buchstabe e) des Teils 5 wird das Wort "beabsichtigt" gestrichen und die Worte "vorher" durch die Worte "bis spätestens einen Monat vor der Ernte dieser Pflanzen" ersetzt.
20. in Anhang 4 (5.2.1) (f):
"f) darf im Jahr der Bestätigung des Auftretens des Agenten der Braunschwebe keine künstliche Bewässerung durchführen und kann in den folgenden vier Jahren die Bewässerung nur mit Zustimmung und Aufsicht der Verfassung durchführen und vorausgesetzt, dass das identifizierbare Risiko der Ausbreitung des Agenten der Braunschwebe ausgeschlossen ist [§ 76 (1) (a) (2) des Gesetzes]."
21. in Anhang 4 (5.2) (d):
"d) kann nur unter der Bedingung bewässert werden, dass das zur Bewässerung verwendete Wasser vom Institut nicht als von der Quelle der Braunfäule infiziert wird [Paragraph 76 (1) (a) (2) des Gesetzes];"
22. In Anhang 5 Teil 1 wird nach Buchstabe c folgender Absatz eingefügt:
"Abfälle aus der Verarbeitung von Kartoffelröhrchen, die von Ringfäulern oder Braunfäulern verdächtigt werden, können alternativ in Land exportiert werden, das nicht landwirtschaftliche Böden (3) oder als Dünger auf Dauerrasen (4) ist, wenn das Institut der Auffassung ist, dass es kein identifizierbares Risiko für die Verbreitung des Ringmittels oder Braunfäuls gibt.
3) Absatz 1 (2) des Gesetzes Nr. 334/1992 Slg., zum Schutz des Agrarsegelfonds, geändert.
4) Absatz 3 (5) des Erlasses der Regierung Nr. 307 / 2014 Slg., über die Bestimmung der Einzelheiten der Bodennutzungsaufzeichnungen nach den Nutzerbeziehungen, geändert.
Čl. II
Effizienz
Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 2018 in Kraft.
Minister:
Ing. Milek v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 4 / 2018 Slg., zur Änderung des Dekrets Nr. 331 / 2004 Slg., über Maßnahmen zum Schutz vor der Einführung und Ausbreitung von Kartoffelringmittel und bakterischer Braunfäulmittel, geändert durch Dekret Nr. 328 / 2008 Slg.
Art der Vorschrift-
Autor-
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Verkündungsdatum09.01.2018
In Kraft seit01.02.2018
In Kraft bis-
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