Dekret Nr. 4 / 2014 Coll.

Erlass zur Änderung des Erlasses Nr. 23/1994 des Justizministeriums. über die Geschäftsordnung des Staatsanwalts, die Errichtung von Zweigniederlassungen bestimmter Staatsanwälte und Einzelheiten von Rechtsakten, die von Rechtskandidaten durchgeführt werden, in der geänderten Fassung

Gültig In Kraft seit 24.01.2014
ANHANG
ERKLÄRUNG
vom 2. Januar 2014
zur Änderung des Erlasses Nr. 23/1994 des Justizministeriums, über die Geschäftsordnung des Staatsanwalts, die Errichtung von Zweigstellen bestimmter öffentlicher Staatsanwälte und Einzelheiten von Rechtsakten, die von Rechtskandidaten durchgeführt werden, in der geänderten Fassung
Das Justizministerium sieht das Gesetz Nr. 283 / 1993 Slg., über das Staatsanwaltschaft, geändert durch Gesetz Nr. 14 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 192 / 2003 Slg. und Gesetz Nr. 79 / 2006 Slg.:
Čl. I
Änderung der Geschäftsordnung des Staatsanwalts
Dekret Nr. 23/1994 Slg. über die Geschäftsordnung des Staatsanwalts, die Einrichtung von Zweigstellen bestimmter öffentlicher Staatsanwälte und Einzelheiten der von Rechtsanwälten ausgeführten Handlungen, geändert durch Dekret Nr. 265/1997 Slg., Dekret Nr. 218/1998 Slg., Dekret Nr. 311 / 2000 Slg. 88 / Dekret Nr. 183 / 2001 Slg. Slg., werden wie folgt geändert:
1. In Artikel 10 Absatz 2 werden die Worte "Regionale Staatsanwaltschaft für Prag 1 " durch die Worte" Regionalstaatsanwaltschaft ersetzt, deren Zuständigkeit nach den Artikeln 12, 14 und 16 bestimmt wird.
2. In Artikel 10 Absatz 3 werden die Worte "Volksanwaltschaft in Prag" durch die Worte "Hauptanwaltschaft" ersetzt.
3. In Artikel 15 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Um die Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Rechtmäßigkeit in vorbereitenden Verfahren bei Stipendienvergehen gemäß § 214 Strafgesetzbuch, der Misshandlung gemäß § 215 Strafgesetzbuch, die Legalisierung des Strafverfahrens nach § 216 Strafgesetzbuch und die Legalisierung des Verfahrensablaufs nach § 217 Strafgesetzbuch, der zuständige Staatsanwaltschaft des Strafgesetzbuches, zu erwirken"
Die Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.
4. In Artikel 15 Absatz 3 werden die Worte "Ziffer 1 " durch die Worte" Absätze 1 und 2" ersetzt, und die Worte "und vor der Strafverfolgung handeln" werden gestrichen.
5. In Absatz 15 wird der Satz "Wenn der Fall aus dem gemeinsamen Verfahren ausgeschlossen ist und in einem solchen Fall die Gerichtsbarkeit des Generalstaatsanwalts nicht gemäß Absatz 1 oder 2 gegeben ist, kann der Generalstaatsanwalt mit vorheriger Zustimmung des Generalstaatsanwalts entscheiden, dass er für die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit des Vorbereitungsverfahrens sowie in diesem Fall zuständig ist, andernfalls muss die Angelegenheit unverzüglich an den Staatsanwalt verwiesen werden ".
6. In Artikel 15 Absatz 4 werden die Absätze 1 und 2 durch die Absätze 1 bis 3 ersetzt.
7. Absatz 20 (2) wird gestrichen und Absatz 1 gestrichen.
8. Absatz 27 (3) lautet:
"(3) Der Staatsanwalt ist auch verpflichtet, im Zusammenhang mit der Vorverwaltung der Generalinspektion der Sicherheitsräte oder im Zusammenhang mit Untersuchungen und der verkürzten Vorverwaltung von Straftaten, die Mitglieder der Generalinspektion der Sicherheitsräte, Mitglieder des Sicherheitsdienstes, Mitglieder des Amtes für auswärtige Angelegenheiten der Tschechischen Republik, die Mitglieder der Generalinspektion der Sicherheitsräte, die Mitglieder des Sicherheitsdienstes und die Mitglieder des Amtes für auswärtige Wird ein solcher Rechtsakt von einem anderen Staatsanwalt als dem öffentlichen Staatsanwalt durchgeführt, der für die Überwachung der Rechtmäßigkeit des Verfahrens bei der Vorbereitung auf die Generalinspektion der Sicherheitsräte oder für das Strafverfahren der Mitglieder der Generalinspektion der Sicherheitsräte, der Mitglieder des Sicherheitsinformationsdienstes, der Mitglieder des Amtes für Auswärtige Beziehungen und Informationen, der Mitglieder des Militärintelligentendienstes, der Mitglieder der Militärpolizei und des Sicherheitsdienstes des tschechischen Amtes verantwortlich ist. Die gleiche Kopie der Entscheidung oder des Vorschlags oder einer anderen Maßnahme, die ein solcher Staatsanwalt in diesem Fall getroffen hat, wird gleichzeitig an den öffentlichen Staatsanwalt übermittelt, der für die Durchführung der Überwachung in diesen Angelegenheiten verantwortlich ist."
9. Absatz 46 (1) und (2) lautet wie folgt:
"(1) Auf eigene Initiative oder auf Initiative des Bezirksanwalts kann das Staatsanwaltsamt auf Initiative des Bezirksanwalts einen strafrechtlichen Fall prüfen, in dem Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der endgültigen Entscheidung des Gerichts oder des Staatsanwalts oder des Verfahrens vor ihm, im Ausmaß von § 40, ohne die in seinem zweiten Satz niedergelegte Beschränkung, sofern nicht anders in einer besonderen Regel vorgesehen.
(2) Die höheren Staatsanwälte können auf eigene Initiative Prüfverfahren in Fällen durchführen, in denen die unteren Staatsanwälte ansonsten für das Prüfungsverfahren verantwortlich sind.
Čl. II
Übergangsbestimmungen
In den Fällen gemäß § 10 Abs. 2 und 3 des Erlasses Nr. 23 / 1994 Slg. wird das Verfahren nach den geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen.
Čl. III
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 15. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
Mgr. Benešová v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 4 / 2014 Slg., zur Änderung des Erlasses des Justizministeriums Nr. 23 / 1994 Slg. über die Geschäftsordnung des Staatsanwalts, die Errichtung von Zweigstellen bestimmter öffentlicher Staatsanwälte und Einzelheiten der von Rechtskandidaten durchgeführten Maßnahmen in der geänderten Fassung
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum09.01.2014
In Kraft seit24.01.2014
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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