Regierungsverordnung Nr. 4 / 2000 Coll.
Regierungsverordnungen zur Umsetzung des Landbereinigungsgesetzes und der Landbehörden
Gültig
In Kraft seit 01.03.2000
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ANHANG
REGIERUNGSORDNUNG
vom 13. Dezember 1999
zur Umsetzung des Landanpassungsgesetzes und der Landbehörden
Die Regierung bestellt die Umsetzung des Gesetzes Nr. 284 / 1991 Slg., über Land- und Landämter, geändert durch Gesetz Nr. 38 / 1993 Slg. und Gesetz Nr. 217 / 1997 Slg.:
ZUSAMMENARBEIT
Formen der Landgestaltung
Die Elemente der Landgestaltung sind die Dokumente und die Ergebnisse der Aktivitäten, einschließlich der Art und Weise, wie sie gemäß § 2 bis 11 hergestellt werden. Die Dokumentation zu den Elementen der Gestaltung von Bodennutzungsänderungen ist in den Nummern 1 bis 9 des Anhangs der vorliegenden Verordnung enthalten.
Dokumentation und Aktivitäten zum Erwerb von landbasierten Modifikationen
(1) Die Belege und Tätigkeiten bei der Verarbeitung der Gestaltung von Landnutzungsvereinbarungen umfassen:
a) die Vorbereitung der Landnutzungsanpassungsverfahren;
b) die Bestimmung des Umfangs der Landänderung und die Bestimmung des Fortschritts der Landgrenzen;
c) die Verarbeitung eines Inventars der Forderungen der Eigentümer;
d) Gestaltung gemeinsamer Einrichtungen, 1)
e) einen Vorschlag für eine neue Landordnung.
(2) Die Belege und Tätigkeiten nach Genehmigung der Gestaltung von Landnutzungsvereinbarungen umfassen:
(a) Errichtung von Landgrenzen und Übertragungen gemeinsamer Einrichtungen, 1)
b) eine Kopie der Formalitäten für die Eintragung der Landnutzungsanpassungsergebnisse in das Eigentumsregister, einschließlich einer digitalen Karte.
Vorbereitung der Landänderungsverfahren
(1) Das Landamt teilt in der Regel den voraussichtlichen Zeitpunkt der Eröffnung von Landnutzungsänderungen an der Zentrale im Voraus mit. (2) Die Landbehörde unterrichtet auch die Gemeinde und Personen, die im Bereich der Landnutzungsbehandlung (z.B. Infrastruktur, Eisenbahn, Flughäfen, Wasserläufe, Waldflächen) große Immobilien haben, mit einer Mitteilung über die Verpflichtung zur dauerhaften Benennung der Landgrenzen nach den besonderen Rechtsvorschriften.
(2) Die Dokumente zur Verarbeitung der Gestaltung der Flächennutzungsänderungen bestehen aus:
a) eine Reihe von geodätischen Informationen und eine Reihe von beschreibenden Informationen des Katasterbetreibers oder Betreibern des ehemaligen Landregisters und nachgeschalteten Betreibern des Zuteilungs- und Montageverfahrens, soweit erforderlich und in der Form, in der sie vom Katasteramt gehalten oder gespeichert werden;
b) die Zuteilungsunterlagen oder -entscheidungen und gegebenenfalls sonstige Unterlagen nach Sondervorschriften4), die dem Landamt zur Festlegung oder Rekonstruktion des landbasierten Zuteilungsverfahrens vorgelegt oder eingerichtet wurden,
c) Instrumente, die Rechtsbeziehungen bescheinigten, die noch nicht durch das Immobilienregister abgedeckt sind;
(d) Karten von bodengeschützten ökologischen Einheiten, 6)
e) genehmigte oder entwickelte zoning-Dokumente, zoning-Dokumente und territoriale Entscheidungen, 7)
f) zur Verfügung stehende Belege, Analysen und Informationen über den Zustand des Gebiets und seine Verwendung (z.B. Wassermanagement, Bodenschutz, Transport, territoriale Umweltstabilitätssysteme und Landschaftswirkungsbewertung), einschließlich nutzbarer Teile früher bearbeiteter landbasierter Projekte;
(g) Bewertung detaillierter Felderhebungen, insbesondere auf Boden, Wasser, Landschaft und Naturschutz;
h) den aktualisierten Status der von der Kadastralbehörde während der Landnutzungsanpassungen übermittelten Kadastral-Eigenschaftsdaten in einer mit dem Landamt vereinbarten Weise und neue Tatsachen über die bei landbasierten Anpassungen durch das Landamt festgestellten Rechtsbeziehungen.
(3) Auf der Grundlage der Bewertung der in Absatz 2 genannten Belege legt das Landamt die Ziele und Leitlinien der landwirtschaftlichen Vereinbarungen fest, mit denen es die Teilnehmer an der Eröffnungssitzung informiert. 8)
Bestimmung des Umfangs der Bodenbehandlung
(1) Grundstücke innerhalb des Umkreises der Landänderung sind von Grundstücken, die zur Verteidigung des Staates bestimmt sind, von Grundstücken, die zur Gewinnung von reservierten Mineralien bestimmt sind, nach besonderen Rechtsvorschriften geschützte Grundstücke, Grundstücke, die für Bau- und Grundstücke bestimmt sind, die für die Durchführung der Landänderung nicht erforderlich sind, wie von der Landbehörde (9) beurteilt. Für diese Pakete sorgt die Landbehörde gleichzeitig mit der vorgeschlagenen Landänderung dafür, dass die Dokumente für die Erneuerung des Katasterbetreibers in dem mit dem Katasteramt vereinbarten Umfang erstellt werden. Die Methode und Organisation der Diskussion über die Ergebnisse des erneuerten Katasteroperators für diese Pakete wird von der Landbehörde im Sinne einer spezifischen Gesetzgebung diskutiert. 10)
(2) Die im Umkreis der Landnutzungsbehandlung enthaltenen Pakete, deren Teile den Charakter der Landnutzungsbehandlung ausgeschlossen haben, (11) sind nach dem genehmigten Landnutzungs-Behandlungskonzept unterteilt.
Verfahren zur Bestimmung des Fortschritts der Landgrenzen
(1) Die Landbehörde fordert Vertreter anderer Einrichtungen (z.B. den Schutz des landwirtschaftlichen Grundfonds und die staatliche Waldverwaltung) auf, die Grenzen der Gemeinde oder unter örtlichen Bedingungen zu identifizieren. Zur Bestimmung der Grenze des Kadastralgebiets, das auch die Grenze der Gemeinde ist, lädt das Landamt Vertreter benachbarter Gemeinden ein.
(2) Das Landamt unterrichtet die Kommunen und das Katasteramt über das Datum der Grenzermittlung mindestens einen Monat im Voraus und erörtert mit ihnen die Art und Umfang der Zusammenarbeit in dieser Erhebung. 12)
(3) Die Grenzermittlung erfolgt unter Beteiligung der Landbesitzer oder ihrer Vertreter, an die die Einladung mindestens eine Woche im Voraus zugestellt wird, und um anzuzeigen, dass die Ergebnisse der Landänderung zur Wiederherstellung des Katasterbelegs dienen. Um die Grenzen zu identifizieren, werden die Eigentümer von Grundstücken, deren gemeinsame Grenze die Grenze des Umfangs der Landanpassung und die Eigentümer von in Bodeneinheiten vereinigten Grundstücken ist, in Fällen eingeladen, in denen ihre Beteiligung erforderlich ist, um den Kurs der im Feld bestehenden Eigentumsgrenze zu bestimmen. Die Nicht-Teilnahme der eingeladenen Landbesitzer darf jedoch die weitere Ausbeutung der Ergebnisse der Grenzerhebung nicht verhindern.
(4) Wird der aktuelle Fortschritt der Feldgrenzen von den Eigentümern des gemäß Absatz 3 geladenen Landes vereinbart, so bestätigen sie den Bericht über das Ergebnis der Grenzerhebung; Es muss eine Skizze enthalten, die den tatsächlichen Fortschritt der auf einer Kopie der Katasterkarte erstellten Grenzen zeigt. Besteht eine Diskrepanz in der Forderung des Eigentümers über den Fortgang der Landgrenze, so wird diese gemäß den besonderen Rechtsvorschriften behandelt.
(5) Zur Festlegung des Verfahrens zur Identifizierung der Grenzen durch die Landbehörde gelten die Bestimmungen der Sondergesetzgebung14 sinngemäß. Die Ergebnisse der Grenzerhebung werden von der Landbehörde im Protokoll bestätigt.
(1) Die Bestimmungen des Sondergesetzes (15) und (16) gelten sinngemäß für die Durchführung der landwirtschaftlichen Tätigkeit (15) und für die Bestimmung der Merkmale und Kriterien der Genauigkeit der detaillierten Messung und Anzeige der Katasterkarte16.
(2) Die Zentrale ist auf dem Vorschlag für die Ergänzung, die Art der Identifizierung und die Orientierung des detaillierten Positionspunktfelds anzugeben. 17)
(3) Die territoriale Dimension des landbasierten Anpassungsumfangs wird bestimmt durch Berechnung der Koordinaten der im Koordinatensystem des einzelnen trigonometrischen Netzes des Cadstral18 ermittelten Steinbruchpunkte des landbasierten Anpassungsumfangs mit dem Gütecode 3 Code der Qualitätsmerkmale der Detailpunkte. 19)
(4) Die nach Absatz 3 ermittelten Gebietsmessungen werden mit dem Gebiet des Gebiets verglichen, das durch die Summe der Fläche aller Pakete durch Kataster gewonnen wird. Die Differenz der Messungen ist mit dem durch die spezifischen Rechtsvorschriften festgelegten Grenzwert zu vergleichen. 20)
(5) Übersteigt die Differenz in dem in Absatz 4 genannten Bereich eine vorgegebene Grenzabgrenzung nicht, so wird die Summe des Feldes der Pakete im Bestand der Forderungen der Eigentümer korrigiert, um die in Absatz 4 festgestellte Differenz zu beseitigen.
(6) Übersteigt die Differenz in dem in Absatz 4 genannten Bereich die vorgegebene Grenzabweichung, so überprüft der Auftragnehmer, dass kein Fehler in der Lage oder Berechnung der Fläche oder in der Summe der Fläche der Pakete nach dem Kataster vorliegt. Wurde kein Fehler festgestellt, so führt die Landbehörde nach Anhörung der Kasstralbehörde (22) ein weiteres Verfahren ein. Kann festgestellt werden (21) dass ein Fehler am Ort des Gebiets oder die Berechnung seines Gebiets festgestellt wird, so unterrichtet er das Landamt unverzüglich und nimmt es zu eigenen Kosten ab, es sei denn, das Landamt sieht etwas anderes vor.
(7) Bei detaillierten Messungen werden die Elemente des Halbbuchs, die für die Gestaltung der Bodenbehandlung erforderlich sind (z.B. Drainageschächte, Bewässerungshydrate, Wasserfedern, Oberflächendrainage, Grenzen, Begleitgrün, Einsamkeiten, Depots, Tulverts, Wege des konzentrierten Oberflächenwasserabflusses, Zäune, Ingenieurnetze und Dauerkulturbau) über den Inhalt der Katasterkarte hinaus gerichtet und der obersten Inhalt ergänzt.
Liste der Forderungen der Eigentümer
(1) Auf der Grundlage der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Dokumente, der Ergebnisse der Grenzerhebung, der in Artikel 6 genannten detaillierten Messungen und der detaillierten Felderhebung wird ein Inventar der Forderungen der Landbesitzer erstellt.
(2) Jeder Eigentümer Anspruch umfasst alle sein Land innerhalb des Umkreises der Landänderung, einschließlich der Kennzeichnung von materiellen Belastungen und anderen im Eigentumsregister eingetragenen Rechte (z.B. Lien und Vorkauf). Die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Flächen werden in dem Anspruch gesondert ausgewiesen und werden nicht bewertet.
(3) Das in Artikel 4 Absatz 2 genannte Land wird in einen Teil der Landnutzungsbehandlung und einen Teil der ausgeschlossenen Landnutzungsbehandlung aufgeteilt, die nicht bewertet werden dürfen.
(4) Die Daten über Boden- und Umwelteinheiten (23) sind an die sich aus der Fokussierung des realen Zustands im Feld ergebenden Veränderungen des Landes angepasst. 24)
(5) Soweit erforderlich, wird die Aktualisierung der boniedsoil-ökologischen Einheit (23) von der Landbehörde gemäß den besonderen Rechtsvorschriften vorgenommen.
(6) Das Land oder Teile davon, auf dem sich die Staatsgebäude befinden, 26), wenn das Land Gegenstand eines Austausches ist, wird zum Preis benachbarter landwirtschaftlicher Parzellen bewertet.
(7) Das Grundstück der Eigentümer oder Teile davon, auf dem sich Feldstraßen befinden, ist zum Zwecke der Landbehandlung zum Preis benachbarter landwirtschaftlicher Parzellen zu werten, ohne dabei zu berücksichtigen, ob die Feldreise registriert ist oder nicht.
(8) Bei Hopfen, Weinbergen, Obstgärten, Gärten und Waldflächen sollten der Grundpreis und der Erntepreis getrennt ausgewiesen und nach Art der Ernte abgebaut werden.
(9) Für die Zwecke der Landnutzungsanpassung wird der Preis der in Absatz 8 genannten Ernte, die sich auf Grundstücken oder Teilen davon in Bodeneinheiten zusammensetzt, als ein Vielfaches der Fläche des Pakets oder eines Teils davon und der Durchschnittspreis der Ernte pro m2 ("Durchschnittspreis") bestimmt, sofern zwischen den Gutsbesitzern und den Gutsbesitzern keine andere Einigung erzielt wird. Der Durchschnittspreis umfasst auch einen Teil des Preises der Position, die Teil der Ernte oder des Grundstücks ist. Für die Berechnung des Durchschnittspreises wird die Ernte auf dem Boden gemäß einer besonderen gesetzlichen Bestimmung bewertet. 27)
Gestaltung gemeinsamer Einrichtungen
(1) Der Vorschlag für eine gemeinsame Ausrüstung1) befasst sich mit der räumlichen Lage der Gebäude und anderen Maßnahmen, die erforderlich sind, um Land zugänglich zu machen, den Bodenfonds zu schützen und zu verstaatlicht, die Umwelt zu schützen, die Landschaft zu verbessern und ihre ökologische Stabilität zu verbessern, und stellt fest, wie die Landfläche im Landnutzungsbereich genutzt wird.
(2) Die gemeinsamen Anlagen (1) zur Landbeförderung sind z.B. die Konstruktion und Rekonstruktion von Wald- und Waldstraßen, Brücken, Pässe, Borden und Bahnübergängen; die gemeinsamen Einrichtungen (1) zum Schutz des Bodenfonds sind z.B. Anti-Eisensions-Maßnahmen (Anti-Eisen-Grenze, Kanalisationen, Motten, Terrassen, Windmühlen, Rodung, Afforestation usw.) und Wasserabbau.
(3) Die Gestaltung gemeinsamer Einrichtungen (1) umfasst auch einen Vorschlag für eine technische Lösung für die neu vorgeschlagenen Strukturen und andere Maßnahmen in dem von der Landbehörde festgelegten Umfang, einschließlich eines Vorschlags für eine Lösung zur Wiederherstellung der Funktionalität gemeinsamer Einrichtungen, die bereits auf dem Gebiet vorhanden sind.
(4) Der Vorschlag für gemeinsame Anlagen (1) enthält die Gesamtbilanz des Landnutzungsfonds, der für seine Durchführung zugeteilt werden soll, einschließlich der Bilanz der landeseigenen Flächen, die genutzt werden, und der Landnutzungsbesitzer, die in den erforderlichen Bereich des Landnutzungsfonds einbezogen sind, sofern hierfür nicht nur staatseigene Flächen und kommunale Flächen genutzt werden können. 28) Der Umfang, in dem Landbesitzer an der Zuweisung des für diese Zwecke erforderlichen Flächennutzungsfonds teilnehmen können, ist durch die Bedingungen für die Gestaltung der Flächenbereinigungen in Abschnitt 12 begrenzt.
(5) Auf dem Vorschlag für gemeinsame Einrichtungen (1) wird das Landamt den Ausdruck der zuständigen Behörden der Staatsverwaltung und der Versammlung der Vertreter und gegebenenfalls der Eigentümer des Landes, falls nicht gewählt, 29) und der Gemeinden gewährleisten.
Vorschlag für eine neue Landordnung
(1) Der Vorschlag für eine Neuorganisation des Grundstücks basiert auf dem ausgehandelten Vorschlag für gemeinsame Anlagen (1) und der etablierten Nutzung des Grundstücks nach § 8; er berücksichtigt auch die Anforderungen der Eigentümer.
(2) Die Bildung von Paketen erfolgt nach besonderen Rechtsvorschriften. 30)
(3) Die Kennzeichnung neuer Pakete mit Paketnummern erfolgt nach dem von der Zentrale festgelegten Verfahren. 31)
(4) Der Vorschlag für eine neue Anordnung des Grundstücks wird im Koordinatensystem des Einheitlichen trigonometrischen Netzes des Katasters bearbeitet. 18)
(5) Die Abmessungen der neuen Pakete sind aus den Koordinaten der Bruchpunkte der Paketgrenzen zu berechnen, gerundet auf den nächsten Quadratmeter.
(6) Die Gestaltung von Landnutzungsänderungen erfolgt in digitaler und in einer von der Zentrale bestimmten Skala. 31) Der Vorschlag wird auch grafisch bearbeitet.
(7) Die Daten des genehmigten Flächenmodifikationsdesigns, das als Grundlage für die digitale Katasterkarte dient, werden auf dem Aufzeichnungsträger des Computers gespeichert.
(8) Änderungen des Vorschlags zur Anpassung der Landnutzung, der sich aus der Entschließung der Stellungnahmen der Landbesitzer zum Vorschlag für die abschließende mündliche Verhandlung ergibt, 32) werden nur mit den durch den Änderungsantrag betroffenen Landbesitzern diskutiert, wenn es keine wesentlichen Änderungen der Lösung des Vorschlags gibt. Bei größeren Änderungen der Lösung des Vorschlags hat die Landbehörde eine neue abschließende mündliche Verhandlung zu bestellen.
Entschädigung und Änderung der kadastralen Grenze
(1) Die mit der Grenze der Gemeinde identische Regelung der Grenze des Katastergebietes setzt die Vereinbarung der betreffenden Gemeinden voraus. Die Änderung der Grenze des Kastralgebiets, die mit der Grenze der Kreise identisch ist, setzt das Abkommen der betroffenen Gemeinden und der zuständigen Bezirksbehörden voraus. 33)
(2) Die Besiedlung der Grenze des kadastralischen Gebiets, die mit der Grenze der Grafschaften bei der Gestaltung von landbasierten Anpassungen identisch ist, ist keine Veränderung des Gebiets der Grafschaften im Sinne einer spezifischen Gesetzgebung. 34)
Einrichtung von Landgrenzen und Übertragung von gemeinsamen Einrichtungen an Eigentümer
(1) Die Festlegung von Landgrenzen auf dem Feld nach dem genehmigten Entwurf von Landänderungen erfolgt gemäß den besonderen Rechtsvorschriften.
(2) Eigentumsübertragungen an gemeinsamen Einrichtungen (1) an Personen nach einem genehmigten Flächenänderungsvorschlag sind kostenlos. Verträge über den freien Transfer von Gelenkausrüstungen1) bedürfen keiner Genehmigung nach einer besonderen Gesetzgebung. 36)
Beurteilung der Angemessenheit der Qualität und Fläche des zugeteilten Grundstücks
(1) Die in den vorgeschlagenen Landnutzungsvereinbarungen für den Austausch von Eigentumsrechten (nachfolgend „land-use-based land“ genannt) aufgeführten Grundstücke sind von angemessener Qualität, 37), wenn die Differenz des Preises des Ursprungslandes und des Grundlandes 4 % des Preises des Ursprungslandes nicht überschreitet.
(2) Quantifiziertes Land ist in einer angemessenen Entfernung, 37), wenn die Differenz zwischen der sich daraus ergebenden Entfernung des ursprünglichen und des reservierten Grundstücks 20% der Entfernung des ursprünglichen Grundstücks nicht überschreitet. Diese Grenze gilt nicht, wenn ihre Nichteinhaltung auf Geländesperren, Geländeüberquerung mit der Autobahn oder ähnlichen Tatsachen zurückzuführen ist. Die resultierende Entfernung ist das gewichtete arithmetische Mittel der Entfernungen des Grundstücks vom ursprünglichen Gut. Kann der Abstand des Grundstücks nicht objektiv bestimmt werden, so richtet sich seine Feststellung nach dem vom Landamt mit dem Landrat (38) oder mit den Landbesitzern diskutierten Weg, es sei denn, das Kollegium wird gewählt.
(3) Quantifiziertes Land ist in einer entsprechenden Größe, 37), wenn der Unterschied im Gebiet des ursprünglichen und reservierten Grundstücks 10% des Gebiets des ursprünglichen Grundstücks nicht überschreitet.
(4) Die in den Absätzen 1 und 3 festgelegten Grenzen werden gegenseitig bewertet.
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
(1) Absatz 2 bis 11 gilt nicht für den Fall, dass die Landnutzungsänderung vor dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung eingeleitet wurde, sofern die Landbehörde die berufliche Verarbeitung des Landnutzungsdesigns 39 durch die Bereitstellung von Belegen für die Einführung von Landnutzungsanpassungsergebnissen in das Grundstücksregister gemäß einer besonderen Gesetzgebung vorgesehen hat. 40)
(2) Absatz 12 gilt nicht für Fälle von Landnutzungsänderungen, die eingeleitet wurden, wenn vor dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung eine abschließende mündliche Verhandlung stattgefunden hat. 32) In diesen Fällen werden die Grundstücksregelungen nach den geltenden Rechtsvorschriften vor Anwendung dieser Verordnung abgeschlossen.
Erlass Nr. 427 / 1991 Slg., mit Einzelheiten über die Gestaltung der Landänderung und die Regeln für die Beurteilung der Angemessenheit der Qualität und Fläche des ausgetauschten Grundstücks, wird aufgehoben.
FINANZIERUNG
Diese Verordnung tritt am 1. März 2000 in Kraft.
Ministerpräsident:
Ing. Zeman v. r.
Minister für Landwirtschaft:
Ing.
Anhang der Regierungsverordnung Nr. 4 / 2000 Coll.
DOKUMENTATION DER ERGEBNISSE
1. Der zusammenfassende Bericht enthält die grundlegenden Identifizierungsdaten auf dem Gebiet, den Umfang der Landänderungen, die Daten und Kosten der Landänderungen.
2. Dokumentation der Vorbereitung der Landänderungsverfahren
enthält
a) eine Zusammenfassung der Belege für die Gestaltung der Landänderung;
b) die Bedingungen der Kastralerneuerungsstelle;
c) die Bedingungen der öffentlichen Behörden für den Schutz der Interessen nach besonderen Regeln, einschließlich der Belege für die Benennung oder Begrenzung von Flächen, die von landwirtschaftlicher Behandlung ausgeschlossen sind;
d) eine Vereinbarung mit dem Kadastralamt über die Verarbeitung von Dokumenten für die Erneuerung des Kadastralbetreibers für Flächen, die von der Landnutzungsbehandlung ausgeschlossen sind, und nicht mit der Landnutzungsbehandlung, einschließlich der Art und der gegenseitigen Zusammenarbeit mit dem Kadastralamt in ihren Gesprächen mit Landbesitzern.
3. Beurteilung der Belege und Analyse des aktuellen Zustands
enthält
a) natürliche Bedingungen (klimatische, hydrologische, geologische und Bodenbedingungen);
b) eine Beschreibung des Gebiets (Landschaft, Bodenfondsstruktur, geobiokenologische Differenzierung des Gebiets - Bioregion, Biochemie, Vegetationsstadien, Gruppen von Arten von Geobiocene),
c) wirtschaftliche Nutzung des Gebiets, Umweltauswirkungen (Charakteristiken der landwirtschaftlichen Produktion, Walderzeugung, sonstige Nutzung des Gebiets - Gewinnung von Rohstoffen, Industrie, Wassergewinnung, Erholung, spezifische Interessen im Gebiet - staatliche Verteidigungseinrichtungen, Über- und Untertagesanlagen, landwirtschaftliche Methoden),
d) die Ziele und Aufgaben des Zeonings gemäß den zoning-Dokumenten und zoning-Dokumenten;
e) Bewertung der Bedingungen der Behörden bei der Gestaltung von Landnutzungsvereinbarungen;
f) Bewertung der Ergebnisse detaillierter Felderhebungen, insbesondere auf Boden, Wasser, Landschaft und Naturschutz.
4. Dokumentation zur Bestimmung des Umfangs der Landänderungen
enthält
(a) Ergänzung eines detaillierten Positionspunktefelds, das mit der kadastralen Behörde diskutiert wird (technischer Bericht, klare Skizze, Koordinaten- und Höhenliste, Messhinweise, Berechnungsberichte und geodätische Daten);
b) die Ergebnisse der Grenzverfolgung (grenzübergreifende Erkennungsprotokolle, einschließlich Skizzen, geometrische Pläne und Aufzeichnungen der detaillierten Messung von Änderungen zur Bestimmung des Umfangs der landbasierten Änderungen und anderer Dokumente zur Grenzverfolgung);
c) detaillierte Orientierung des Halbbuchs und gegebenenfalls des Höhenmessers;
d) Berechnung der Fläche der Bodenbehandlung;
e) die Bilanz des Gebiets des Bezirks auf der Grundlage der Ergebnisse des detaillierten Schwerpunkts (Überwachung des Grundstücks im Bereich der landbasierten Behandlung, von denen landbasierte Anpassungen ausgeschlossen, landbasierte Behandlung nicht inbegriffen und landbasierte Behandlung inbegriffen).
5. Dokumentation der Forderungen der Eigentümer
enthält
a) die Forderungen der Landbesitzer nach dem Landregister, dem alphabetischen Register der Landbesitzer, der Liste der Eigentumsbogennummern, den Auflistungen aus dem Landregister, einschließlich der Ermittlung der materiellen Belastungen und anderer Sachrechte, und einem Überblick über das Land mit materiellen Belastungen;
b) Beweis für die Diskussion über die Bewertung des Grundstücks und die Zustimmung der Landbesitzer mit dem Landaustausch gemäß § 8 (17) des Gesetzes Nr. 284 / 1991 Coll.,
c) Beweis für die Ausstellung einer Bestandsaufnahme der Forderungen der Landbesitzer und der Gespräche mit Landbesitzern, einschließlich ihrer Anmerkungen zur Bestandsaufnahme der Forderungen der Landbesitzer und ihrer Auflösung.
6. Entwurf gemeinsamer Einrichtungen
enthält
a) einen Entwurf für das territoriale System der Umweltstabilität, einschließlich der Landrechte und technischen Lösungen;
b) die Gestaltung von Strukturen und sonstigen Maßnahmen zum Schutz der Landschaft und des landwirtschaftlichen Grundfonds, einschließlich der vorgeschlagenen Änderungen an Landtypen und Landrechten und technischen Lösungen;
c) Konstruktion von Gebäuden und anderen Einrichtungen, um die Zugänglichkeit von Grundstücken zu gewährleisten, einschließlich Landrechte und technische Lösungen;
d) die Gestaltung der Strukturen und anderer Maßnahmen zur Anpassung der Wasserbedingungen, einschließlich der Restbetrag der Grundberechtigungen für gemeinsame Anlagen, des Gleichgewichts der Änderungen der Landtypen und des Gleichgewichts der aus dem Besitz des Staates, der Gemeinde und gegebenenfalls anderer Eigentümer verwendeten Flächen;
e) Nachweis der Diskussion über die Gestaltung der gemeinsamen Einrichtungen.
7. Vorschlag für eine neue Landordnung
enthält
a) das Gleichgewicht des Grundstücks der Eigentümer nach dem neuen Arrangement-Vorschlag, einschließlich ihres Vergleichs nach Teil 2;
b) das Gleichgewicht der vorgeschlagenen Änderungen der Landarten;
c) eine Liste von Gebieten mit geschützten Interessen im Einklang mit besonderen Vorschriften, die im Bereich der landbasierten Behandlung registriert sind, wie sie von den zuständigen Behörden des Staates auf der Grundlage einer Mitteilung über die Einleitung einer landbasierten Behandlung festgelegt wurden;
d) die Ergebnisse der Gespräche mit den Landbesitzern;
e) Dokumentation über Änderungen in den Grenzen des Kasstralgebiets (Angabe von Änderungen auf der Katastralkarte, vergleichende Erstellung von Änderungen in den betreffenden Katastralgebieten, Angabe der Gesamtausgaben, Zustimmung der Gemeinden und Kreise gemäß Artikel 10).
8. Grafische Anlagen
enthalten
eine klare Karte von 1: 10 000 oder 1: 25 000, eine Kopie der Karte des vorherigen Landregisters, eine Kopie der Karte des Katasters, begleitet von einem vereinfachten Landregisterstatus, eine Kopie der Karte der Bonized Soil Organic Units, eine Karte der Erhebung mit einem Höhenmetergehalt von 1: 2 000 oder 1: 5 000, eine Karte des Entwurfs der gemeinsamen Einrichtungen, eine Karte der Gestaltung der neuen Landanordnung, eine graphische Ausgabe der Karte.
9. Dokument Teil
enthält
a) die Unterlagen des Landamts über das Landbewirtschaftungsverfahren (Dokumente, die das Verfahren einleiten, die Bedingungen prüfen, die Verhandlungsprotokolle, den Eingang eines Auszugs aus der Liste der Forderungen an die Eigentümer des Grundstücks, die Vorlage eines Vorschlags für eine öffentliche Anhörung, die endgültige Anhörung, die Vorlage eines Vorschlags an die Behörden für die Gewährung der Maßnahme, die Ergebnisse der abschließenden Anhörung, die Bemerkungen der Eigentümer auf den Antrag, die
b) Nachweis der vom Prozessor geprüften Anmeldung, es sei denn, sie ist bereits in anderen Einzelheiten enthalten.
10. Kosten der Bodenbehandlung
enthalten
die Kosten für die Bearbeitung jeder Phase der Gestaltung von Landnutzungsänderungen (Unterstützung von Dokumenten und Erhebungen, Vermessungstätigkeiten, Verarbeitung von Landnutzungsänderungen, Kosten und gegebenenfalls deren Schätzung für die Bearbeitung von Umsetzungsprojekten, für die Durchführung von Landnutzungsanpassungen und Landfestlegung).
11. Dokumentation zur Landidentifikation
enthält
diskutieren den Prozess der Umsetzung von Landänderungen mit Landbesitzern, einschließlich der Notwendigkeit der Landidentifizierung und Landbezeichnung im Feld und der Beginn der Landbewirtschaftung auf neu errichtetem Land.
1) Artikel 8 (15) des Gesetzes Nr. 284 / 1991 Slg., geändert durch Gesetz Nr. 217 / 1997 Slg.
2) Abschnitte 13 bis 17 des Erlasses Nr. 190 / 1996 Slg., Durchführungsgesetz Nr. 265 / 1992 Slg., über die Eintragung von Eigentumsrechten und anderen Eigentumsrechten, geändert durch Gesetz Nr. 210 / 1993 Slg. und Gesetz Nr. 90 / 1996 Slg. und Gesetz Nr. 344 / 1992 Slg., geändert durch Gesetz Nr. 89 / 1996 Slg., geändert durch Gesetz Nr. 1998
3) §§ 10 und 11 des Gesetzes Nr. 344 / 1992 Slg., auf dem Grundbesitz der Tschechischen Republik (Kadastralrecht), geändert durch Gesetz Nr. 89 / 1996 Slg.
4) Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 12 / 1945 Slg., zur Beschlagnahme und beschleunigten Verteilung der landwirtschaftlichen Vermögenswerte von Deutschen, Ungarn, sowie Verräter und Feinde des tschechischen und slowakischen Volkes. Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 108 / 1945 Slg., zur Einziehung von feindlichen Eigentums- und Nationalfonds. Erlass des Präsidenten der Republik Nr. 28 / 1945 Slg., über die Siedlung von landwirtschaftlichen Flächen von Deutschen, Ungarn und anderen Feinden des Staates durch tschechische, slowakische und andere slawische Bauern. Gesetz Nr. 142/1947 Slg. über die Revision der ersten Landreform. Gesetz Nr. 46 / 1948 Coll., über Neulandreform.
5) Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 284 / 1991 Slg., geändert durch Gesetz Nr. 217 / 1997 Slg.
6) Absatz 2 des Erlasses Nr. 327 / 1998 Slg., der die Merkmale der bodengeschützten ökologischen Einheiten und das Verfahren für ihre Verwaltung und Aktualisierung festlegt.
7) Gesetz Nr. 50 / 1976 Slg., über Territorial Planning and Construction Regulations (Construction Act), geändert durch Gesetz Nr. 103 / 1990 Slg., Gesetz Nr. 425 / 1990 Slg., Gesetz Nr. 262 / 1992 Slg., Gesetz Nr. 43 / 1994 Slg., Gesetz Nr. 19 / 1997 Slg. und Gesetz Nr. 83 / 1998 Slg.
8) § 7 des Gesetzes Nr. 284 / 1991 Slg., geändert durch Gesetz Nr. 217 / 1997 Slg.
9) § 11 a) Gesetz Nr. 284 / 1991 Slg., geändert durch Gesetz Nr. 38 / 1993 Slg.
10) § 58 Abs. 4 des Erlasses Nr. 190 / 1996 Slg., geändert durch Erlaß Nr. 179 / 1998 Slg.
11) Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 284 / 1991 Slg., geändert durch Gesetz Nr. 38 / 1993 Slg.
12) § 58a (d) und f) des Erlasses Nr. 190 / 1996 Slg., geändert durch den Erlass Nr. 179 / 1998 Slg.
13) Absatz 14 (6) des Gesetzes Nr. 344/1992
14) § 58 Abs. 3 des Erlasses Nr. 190 / 1996 Slg., geändert durch das Erlass Nr. 179 / 1998 Slg. Gesetz Nr. 200 / 1994 Slg., zur Vermessung und Änderung und Ergänzung bestimmter Gesetze im Zusammenhang mit deren Umsetzung.
15) §§ 59 bis 74 des Erlasses Nr. 190 / 1996 Slg., geändert durch Erlaß Nr. 179 / 1998 Slg.
16) Nr. 12 des Anhangs der Verordnung Nr. 190/1996 Slg., geändert durch die Verordnung Nr. 179/1998 Slg.
17) § 58a (g) Dekret Nr. 190 / 1996 Slg., geändert durch Dekret Nr. 179 / 1998 Slg.
18) § 18 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 344/1992 Slg.
19) Nummer 12.15 des Anhangs des Erlasses Nr. 190 / 1996 Slg., geändert durch den Erlass Nr. 179 / 1998 Slg.
20) Nummer 13.2 b) des Anhangs der Verordnung Nr. 190/1996
21) Gesetz Nr. 200/1994
22) § 58a (d) Dekret Nr. 190 / 1996 Slg., geändert durch Dekret Nr. 179 / 1998 Slg.
§ 9 Abs. 2 des Erlasses Nr. 190 / 1996 Slg., geändert durch den Erlass Nr. 179 / 1998 Slg. § 8 (8) des Gesetzes Nr. 284 / 1991 Slg., geändert durch Gesetz Nr. 217 / 1997 Slg.
24) § 8 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 284 / 1991 Slg., geändert durch Gesetz Nr. 217 / 1997 Slg.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Erlass der Regierung Nr. 4 / 2000 Coll., Umsetzung des Gesetzes über Landbereinigungen und Landämter |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 20.01.2000 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.03.2000 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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