Verordnung Nr. 4/1985

Dekret des Bundesministeriums für Finanzen über die Ausgabe von Gedenksilber hundert Kronen für Welt- und Europaeishockey-Meisterschaften

Gültig In Kraft seit 15.02.1985
Inhalt
ANHANG
Ordnung
Bundesfinanzministerium
vom 4. Januar 1985
zur Ausgabe der Gedenksilber hundert Kronen für die Weltmeisterschaften der Eishockey-Weltmeisterschaften
Das Bundesministerium für Finanzen erklärt gemäß § 3 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 41 / 1953 Slg., zur Geldreform und gemäß § 2 Abs. 2 des Regierungsdekrets Nr. 35 / 1954 Slg., zu Gedenkmünzen:
§ 1
(1) Anläßlich der 1985er Eishockey-Meisterschaften der Welt und Europas in Prag werden Gedenksilber-Stockraner (nachfolgend als "Stocranos" bezeichnet) ausgestellt.
(2) Hunting aus einer Legierung von 500 Silber, 400 Teilen Kupfer, 50 Teilen Nickel und 50 Teilen Zink. Das Gewicht der hundert koruna beträgt 9 g. Bei der Stanzung ist eine Toleranz von 10 / 1000 und ein Silbergehalt von 5 / 1000 zulässig. Der Durchmesser beträgt 29 mm, der Rand wird geschliffen.
§ 2
(1) Angesichts des Stokron ist das Staatszeichen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und in einer unverschlossenen Kopie der Name des Staates "CZECHOSLOVIA SOCIALISTIC REPUBLIC". Unter dem nationalen Emblem befindet sich ein "Kčs 100" in zwei Reihen.
(2) Auf der Rückseite der hundert Krone ist der Charakter des angreifenden Eishockeyspielers und eine geteilte Kopie von "WORLD UND EUROPA IN LEVEL HOKEJI" und die linke in der Mitte in zwei Zeilen "PRAGUE 1985".
(3) Der Autor des hundert Kronendesigns ist der nationale Künstler Ján Kulich, die Initialen seines Namens "J.K" befinden sich in der Mitte des Bodens.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 15. Februar 1985 in Kraft.
Minister:
Lér CSc.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret des Bundesministeriums für Finanzen Nr. 4 / 1985 Coll., zur Ausgabe von Gedenksilber 100 Kronen für Weltmeisterschaften und Eishockey-Europameisterschaften
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum31.01.1985
In Kraft seit15.02.1985
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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