Verordnung des Finanzministeriums Nr. 4 / 1960 Coll.
Verordnung über die Befreiung von Kulturgebäuden von der Haussteuer
Gültig
In Kraft seit 01.01.1960
ANHANG
Ordnung
Finanzministerium
vom 3. Januar 1960
über die Befreiung von Kulturgebäuden von der Haussteuer
Das Finanzministerium sieht gemäß § 21 Abs. 1 a) des Gesetzes Nr. 80 / 1952 Slg., zu Haussteuer vor:
(1) Um die Entwicklung des kulturellen Lebens zu fördern, sind freiwillige Organisationen und Genossenschaften, die mindestens den Zweck der Vorbereitung oder Durchführung von kulturellen und pädagogischen Unternehmen dienen, Volksunterhaltung oder die Entwicklung von Volkskünstlerischen Kreativität oder anderen kulturellen, pädagogischen und pädagogischen Aktivitäten von der Steuer befreit.
(2) Die im vorstehenden Absatz genannten Wohnungsvermietungen mit Steuerbefreiung sind ebenfalls von der Haussteuer befreit, soweit dies für die Zwecke der Befreiung erforderlich ist. andere Gebäudeteile unterliegen der Steuer, es sei denn, sie sind nach anderen Regeln freigestellt.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1960 in Kraft.
Erster stellvertretender Minister:
Succharda v. r.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Dekret des Finanzministeriums Nr. 4 / 1960 Coll., über die Befreiung von Gebäuden, die kulturelle Zwecke von Haussteuer dienen |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 29.01.1960 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.01.1960 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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