Bestellnummer 391 / 2020 Coll.

Entschließung Nr. 957 der Regierung der Tschechischen Republik über die Notstandserklärung für das Gebiet der Tschechischen Republik wegen gesundheitlicher Bedrohungen im Zusammenhang mit der Demonstration des Auftretens von Coronavirus / bekannt als SARS CoV-2 / im Gebiet der Tschechischen Republik für den Zeitraum von 00: 00 am 5. Oktober 2020 für einen Zeitraum von 30 Tagen

Gültig Entschließung der Regierung nach dem Verfassungsgesetz über die Sicherheit der Tschechischen Republik und dem Krisengesetz
Textfassungen: 30.09.2020
39.
Entschließung
Regierungen der Tschechischen Republik
vom 30. September 2020
Regierung gemäß den Artikeln 5 und 6 des Verfassungsgesetzes Nr. 110/1998 Slg. über die Sicherheit der Tschechischen Republik,
Ankündigungen
für das Gebiet der Tschechischen Republik aufgrund von gesundheitlichen Bedrohungen im Zusammenhang mit dem Nachweis von Coronavirus / bekannt als SARS CoV-2 / im Gebiet der Tschechischen Republik
Notfall
für einen Zeitraum von 00: 00 am 5. Oktober 2020 für einen Zeitraum von 30 Tagen.
Regierung
I. befiehlt im Sinne von § 5 a) bis e) und § 6 des Gesetzes Nr. 240 / 2000 Slg., über das Krisenmanagement und über die Änderung bestimmter Gesetze (Krisengesetz), geändert zur Bewältigung der Krisensituation, Notfallmaßnahmen, deren konkrete Umsetzung von der Regierung durch eine gesonderte Regierungsresolution vorgesehen ist;
II. Speicher
1. Der Premierminister leitet und koordiniert die unter Nummer I genannten Aufgaben;
2. den Regierungsmitgliedern zu ersuchen, die Regierung vor ihrer Umsetzung zu ersuchen, die Maßnahmen im Zusammenhang mit der erklärten Notsituation, die das Mitglied der Regierung oder das unter seiner Zuständigkeit stehende Ministerium vornimmt, vorzubehalten;
III. sofern kritische Infrastruktureinrichtungen kritische Mitarbeiter identifizieren können, deren Anwesenheit am Arbeitsplatz erforderlich ist, um die Funktion des relevanten kritischen Infrastrukturelements unter Verboten und Verpflichtungen zu gewährleisten;
IV. Die bestehenden Schutz- und Notfallmaßnahmen des Gesundheitsministeriums werden durch diese Notruferklärung nicht berührt;
V. beauftragt den Ministerpräsidenten, die Abgeordnetenkammer des Parlaments der Tschechischen Republik unverzüglich über die Ankündigung eines Notfalls gemäß Absatz I dieser Entschließung zu informieren;
VI. Dieser Beschluss tritt am 5. Oktober 2020 bei 00: 00 in Kraft und endet 30 Tage nach seinem Inkrafttreten.
Sie werden
Minister,
Leiter der anderen Zentrale
Staatliche Behörden
Anmerkung:
Kapitäne,
Bürgermeister der Stadt Prag
Ministerpräsident:
Ing. Babiš v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDIE REGIERUNG DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK Resolution Nr. 391 / 2020 Coll., auf der Erklärung des Notstands für das Gebiet der Tschechischen Republik wegen gesundheitlicher Bedrohungen im Zusammenhang mit der Demonstration des Vorhandenseins von Coronavirus / bekannt als SARS CoV-2 / im Gebiet der Tschechischen Republik für den Zeitraum von 00: 00 am 5. Oktober 2020 für einen Zeitraum von 30 Tagen
Art der VorschriftEntschließung der Regierung nach dem Verfassungsgesetz über die Sicherheit der Tschechischen Republik und dem Krisengesetz
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum30.09.2020
In Kraft seit-
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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