Dekret Nr. 39 / 2016 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 512 / 2002 Slg. über die besondere Zuständigkeit der Beamten der Gebietskörperschaften in der geänderten Fassung

Gültig In Kraft seit 10.02.2016
39.
ERKLÄRUNG
vom 22. Januar 2016
zur Änderung des Erlasses Nr. 512 / 2002 Slg. über die besondere Zuständigkeit der Beamten der lokalen und lokalen Behörden in der geänderten Fassung
Das Innenministerium sieht gemäß § 42 die Durchführung des § 21 des Gesetzes Nr. 312 / 2002 Slg. über die Beamten der lokalen und lokalen Behörden und über die Änderung bestimmter Gesetze vor:
Čl. I
Verordnung Nr. 512 / 2002 Slg., über die besondere Zuständigkeit der Beamten der lokalen Behörden, geändert durch Dekret Nr. 41 / 2006 Slg., Dekret Nr. 273 / 2007 Slg. und Dekret Nr. 44 / 2012 Slg., wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Buchstabe l wird gestrichen.
Die Buchstaben m bis ee werden als Buchstaben l bis dd umnumeriert.
2. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c:
„(c) die Verwaltungstätigkeit, für die der Beamte besondere Zuständigkeiten nachgewiesen hat; und
1. die Worte "allgemeine und spezifische Teile spezifischer Kompetenzen", in denen er spezifische Kompetenzen aus den allgemeinen und spezifischen Teilen nachgewiesen hat, oder
2. die Worte "allgemeiner Teil der spezifischen Kompetenz", oder "besonderer Teil der spezifischen Kompetenz", sofern er die spezifische Kompetenz nur für den allgemeinen Teil und gegebenenfalls nur für den besonderen Teil nachgewiesen hat; "
3. Im Anhang werden die zweite bis vierte Spalte für die Verwaltungstätigkeit "in Verfahren über die Vorteile der Hilfe bei materieller Not und die Vorteile für Behinderte" gestrichen.
4. Im Anhang erhält die vierte Spalte für administrative "soziale Dienste" folgende Fassung:
"Gesetz Nr. 108 / 2006 Slg., über Sozialdienste, geändert;
Erlass Nr. 505 / 2006 Slg., Anwendung bestimmter Bestimmungen des Sozialgesetzes, geändert;
Gesetz Nr. 110 / 2006 Slg., über Leben und bestehende Minderheit, geändert;
Gesetz Nr. 111 / 2006 Slg., über Beihilfen in materieller Not, geändert;
Gesetz Nr. 329 / 2011 Slg. über die Bereitstellung von Leistungen für Behinderte in der geänderten Fassung;
Auf Ebene der regionalen Behörde:
- Verwaltungsmanagement und Entscheidungsfindung über die Registrierung von Sozialdienstleistern, bei denen das Regionalbüro als Ebene I-Behörde fungiert
- das Register der Sozialdienstleister
- die Zusammenarbeit bei der Bereitstellung von Sozialleistungen und sonstiger Hilfe für Personen, die in unmittelbarer Gefahr ihrer Rechte und Interessen sind, wenn der Sozialdienstleister sie nicht mehr zur Verfügung gestellt hat;
- die Koordinierung der Bereitstellung von Sozialdienstleistungen und die Durchführung und Koordinierung der sozialen Arbeitsaktivitäten, die zur Lösung der Situation von Personen im materiellen Bedarf, zur Verwaltung einer ungünstigen sozialen Lage und zur sozialen Eingliederung von Personen in ihren Verwaltungsbezirk führen.
Auf der Ebene der Gemeindeverwaltung der Gemeinde mit erweitertem Umfang:
- Verwaltungsverfahren und Entscheidung über die Zahlung des Wohnsitzes des Kindes in einem Haus für Behinderte auf der Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung
- Vertretung einer Person, die bei Abschluss eines Sozialvertrags nicht selbständig handeln kann
- Bereitstellung von Sozialleistungen oder sonstiger Hilfe für Menschen, die lebens- oder gesundheitsgefährdend sind
- Koordinierung der Bereitstellung von Sozialleistungen und der Verwirklichung von Sozialarbeit, die zu einer Lösung für die Situation von Personen im materiellen Bedarf führen, eine Lösung für eine ungünstige soziale Lage und die soziale Eingliederung von Personen im Gebiet ihres Verwaltungsbezirks.
Auf Ebene des zuständigen Gemeindeamtes:
- die Umsetzung von Sozialarbeit, die zu einer Lösung für die Situation von Personen in materiellem Bedarf führt."
5. Im Anhang der Verwaltungstätigkeit "im Falle des sozialen Schutzes von Kindern "in Spalte 4 wird nach den Worten" Gesetz Nr. 359 / 1999 Slg., über den sozialen Schutz von Kindern, geändert:
"Gesetz Nr. 473/2012 Slg. über die Umsetzung bestimmter Bestimmungen des Sozialschutzgesetzes;
Gesetz Nr. 89 / 2012 Coll., Zivilgesetzbuch, Teil 2 (Familienrecht);
Gesetz Nr. 292 / 2013 Slg. über Sonderverfahren des Gerichtshofes;
- das Verfahren zur Bestimmung und Verweigerung der Elternschaft,
- Annahmeverfahren,
- Für Minderjährige,
- die Durchsetzung von Urteilen über die Sorge der Minderjährigen.
6. Im Anhang der Verwaltungstätigkeit "im Falle des sozialen Schutzes der Kinder "in Spalte 4 des Textes" Auf der Ebene des Regionalbüros wird im ersten Gedankenstrich nach den Worten "Entscheidungsfindung im Verwaltungsverfahren und Überprüfung der Entscheidungen der kommunalen Behörden" die Komma gestrichen und die Worte" und der Direktor einer Einrichtung für Kinder, die sofortige Hilfe benötigen, eingefügt;
7. Im Anhang der Verwaltungstätigkeit "für den sozialen Schutz der Kinder in Spalte 4 wird am Ende des Textes folgender Gedankenstrich angefügt" Auf Ebene der Regionalen Behörde:
"- Entscheidung über einen staatlichen Beitrag an das Institut für Kinder, die sofortige Hilfe und Zahlung benötigen."
8. Im Anhang der Verwaltungstätigkeit "für den sozialen Schutz von Kindern "in Spalte 4 des Textes" Auf der Ebene der Gemeindeverwaltung der Gemeinde mit erweitertem Umfang wird die Komma am Ende des zweiten Gedankenstrichs gestrichen und die Worte "und im Abschluss von Pflegeverträgen" eingefügt.
9. Im Anhang der Verwaltungstätigkeit "im Falle des sozialen Schutzes der Kinder ", in Spalte 4, im Text" Auf der Ebene der Gemeindeverwaltung der Gemeinde mit erweitertem Umfang wird nach dem fünften Gedankenstrich folgender sechster Gedankenstrich eingefügt:
'- Bewertung der Situation von gefährdeten Kindern und ihren Familien, Bearbeitung eines individuellen Kinderschutzplans, '.
10. Im Anhang der Verwaltungstätigkeit "im Falle des sozialen Schutzes der Kinder ", in Spalte 4, im Text" Auf der Ebene der Gemeindeverwaltung der Gemeinde mit erweitertem Umfang" wird nach dem zehnten Gedankenstrich folgender 11. Gedankenstrich eingefügt:
"- eine dringende Betreuung eines Kindes sicherzustellen, das seinem Alter ohne Sorgfalt angemessen ist",
11. Im Anhang der Verwaltungstätigkeit "im Falle des sozialen Schutzes der Kinder "in der vierten Spalte im Text" Auf der Ebene der Gemeindebehörde im ersten Gedankenstrich werden die Worte "Entscheidungsfindung im Verwaltungsverfahren" gestrichen.
12. Im Anhang der Verwaltungstätigkeiten "in der Verwaltung von Matrices und Bürgerschaft" in Spalte 4 werden die Worte "Gesetz Nr. 40 / 1993 Slg., über die Akquisition und Abwesenheit von Bürgerschaft der Tschechischen Republik" durch die Worte "Gesetz Nr. 186 / 2013 Slg., über die Bürgerschaft der Tschechischen Republik und über die Worte "Gesetz über die Bürgerschaft der Tschechischen Republik" ersetzt.
Čl. II
Übergangsbestimmungen
Die Beamten, die am Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses Verwaltungstätigkeiten in den sozialen Diensten ausüben und keine besondere Zuständigkeit nach dem Erlass Nr. 512 / 2002 Slg., geändert durch das Inkrafttreten dieses Beschlusses, nachweisen mussten, müssen innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Beschlusses besondere Zuständigkeiten nachweisen.
Čl. III
Effizienz
Dieser Beschluss tritt am 10. Februar 2016 in Kraft.
Minister:
Zucht v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 39 / 2016 Slg., zur Änderung des Erlasses Nr. 512 / 2002 Slg., über die besondere Zuständigkeit der Beamten der Gebietskörperschaften, geändert
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum03.02.2016
In Kraft seit10.02.2016
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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