Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 39/1993
Gesetz des tschechischen Nationalrats über Geldbußen und Coupons für die Nichteinhaltung von Gesetzen über die Umwandlung landwirtschaftlicher Genossenschaften und die Korrektur von Eigentumsungerechtigkeiten im Bereich der Eigentumsverhältnisse mit Land und sonstigem landwirtschaftlichem Eigentum
Gültig
In Kraft seit 31.12.1992
39.
DIE RECHT
Tschechischer Nationalrat
vom 20. Dezember 1992
über Geldbußen und Schuldverschreibungen für die Nichteinhaltung der Rechtsvorschriften über die Umwandlung landwirtschaftlicher Genossenschaften und die Korrektur von Vermögensungerechtigkeiten im Bereich der Eigentumsverhältnisse mit Land und anderen landwirtschaftlichen Vermögenswerten
Der tschechische Nationalrat hat dieses Gesetz beschlossen:
Dieses Gesetz regelt Geldbußen und Kautionen für die Verletzung der Bestimmungen des Gesetzes Nr. 229 / 1991 Slg., über die Behandlung von Eigentumsverhältnissen mit Land und sonstigem landwirtschaftlichem Eigentum, geändert durch Gesetz Nr. 93 / 1992 Slg., geändert durch Gesetz Nr. 243 / 1992 Slg., geändert durch Gesetz Nr. 229 / 1991 Slg., geändert durch Gesetz Nr. 93, geändert durch Gesetz Nr.
(1) Nach diesem Recht sind natürliche Personen, die als verpflichtete Person tätig oder tätig waren, für die Verletzung der Bestimmungen der in Artikel 1 genannten Rechtsvorschriften durch die nach den besonderen Rechtsvorschriften niedergelassenen Personen (1) oder durch nach den besonderen Rechtsvorschriften gegründete Rechtspersonen verantwortlich2) und, wenn sie auf eine Bestellung handeln, natürliche Personen, die die Handlungsordnung erteilt haben. Eine zufällige Fahrlässigkeit reicht aus, um bilanzierbar zu sein.
(2) Die Bestimmungen der in Artikel 1 genannten Rechtsvorschriften werden insbesondere von denjenigen verletzt, die
a) Immobilien oder sonstiges landwirtschaftliches Eigentum, das den Rechtsvorschriften über die Eigentumsverhältnisse mit Grundstücken und anderen landwirtschaftlichen Vermögensgegenständen, deren Bestandteile oder Zubehör unterliegen, wird unrechtmäßig in einen anderen überführt, 3)
b) die Erteilung von Grundstücken an einen Bevollmächtigten, der durch Entscheidung einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder eines anderen Rechtsakts oder aufgrund von Sachunfällen gegen Inhaber land- und forstwirtschaftlicher Vermögensgegenstände zwischen 1948 und 1989 an einen Staat oder eine andere juristische Person übertragen worden ist, oder ohne Rechtsgrund zu verhindern, 3)
c) die Gewährung von Ausgleichsleistungen für Grundstücke, Wohngebäude, Wirtschaftsgebäude und andere Gebäude ohne rechtlichen Grund verhindern oder verzögern;
d) die Gewährung einer Entschädigung für ein lebendes und totes Inventar und die Bestände, die der ursprüngliche Eigentümer während des Zeitraums vom 25. Februar 1948 bis zum 1. Januar 1990 in die landwirtschaftliche Genossenschaft aufgenommen oder zurückgenommen hat, oder die Gewährung einer solchen Entschädigung ohne rechtliche Begründung ausschließt;
e) den Begünstigten bei der Erteilung des Vermögens und der Bereitstellung eines Stellvertreters Schaden zufügen 3) und bei der Abwicklung der Betriebe der landwirtschaftlichen Genossenschaft und anderer Begünstigter im Besitz der landwirtschaftlichen Genossenschaft, 4)
f) sie gewährleistet nicht die Anforderungen des in der spezifischen Verordnung vorgesehenen Transformationsprojekts.4)
(3) Die in Absatz 1 genannte natürliche Person wird von der Gemeindebehörde der Gemeinde mit einem erweiterten Umfang von bis zu 25 000 Kč verhängt. Bei der Umgestaltung der Geldbuße an dieselbe natürliche Person wird die Gemeindebehörde der Gemeinde mit erweitertem Umfang eine Geldbuße zwischen 5000 und 50 000 Kč auferlegen.
(4) Die Geldbuße kann innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr ab dem Zeitpunkt verhängt werden, an dem die Gemeindebehörde der Gemeinde sich der Verletzung der in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften bewusst wurde, spätestens jedoch drei Jahre ab dem Zeitpunkt, an dem die Zuwiderhandlung stattgefunden hat.
(1) Auf der Grundlage eines Vorschlags einer Bevollmächtigten, deren berechtigte Ansprüche nach den Sondervorschriften nicht durch eine nach einem besonderen Recht zum Zeitpunkt der Anwendung dieses Rechts gegründete Pflicht- oder Rechtsperson geregelt worden sind, kann die Gemeindebehörde einer Gemeinde mit erweitertem Umfang eine nach einem besonderen Recht gegründete Person oder juristische Person zur Hinterlegung einer Kaution in Höhe der Summe aller berechtigten Ansprüche nach den besonderen Vorschriften, die die der verpflichtete Person oder juristische Person nach dem Sonderrecht noch nicht behandelt hat, verhängen.
(2) Auf Vorschlag einer autorisierten Person, die innerhalb der vorgeschriebenen Frist ohne gesetzliche Rechtfertigung kein Eigentumsinteresse ausgestellt hat, kann die Gemeindebehörde der Gemeinde eine nach einem besonderen Recht gegründete Genossenschafts- oder Rechtsperson zur Hinterlegung einer Kaution in Höhe des in der vorgeschriebenen Frist nicht geregelten Interesses des Empfängers auferlegen.
(3) Die in Absatz 1 oder 2 genannte Hinterlegung wird von einer im Namen des Landesamts im Namen des Landesamts innerhalb von 30 Tagen nach der Entscheidung des Gemeindeamts der Gemeinde mit erweitertem Umfang in bar von einer nach einem Sonderrecht errichteten, verpflichteten Person, Genossenschaft und Rechtsperson geleistet.
(4) Das Staatliche Landamt kehrt innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag, an dem es sich bewusst wird, dass die berechtigten Ansprüche nach den besonderen Vorschriften beglichen sind oder dass der Vermögensanteil ausgegeben wurde, an die verpflichtete Person oder Genossenschaft zurück und an die nach einem Sondergesetzbuch gemäß Absatz 1 oder 2 oder dem betreffenden Teil davon gegründete juristische Person zurück.
(5) Ist das Staatseigentumsamt nicht in der Lage, die in Absatz 1 oder 2 genannte Kaution an eine nach einem Sondergesetz oder einer Genossenschaft (nachfolgend als "Bail-Maker" bezeichnet) gegründete verpflichtete Person, juristische Person, Einrichtung oder Einrichtung zurückzuzahlen, weil der Kautionshersteller ohne Rechtsnachfolger nicht mehr existiert hat oder der Einlageninhaber innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung nicht in den Haushaltsplan eingesetzt wurde, so wird diesache 2.
Der von der Gemeindeverwaltung der Gemeinde mit erweiterter Zuständigkeit nach diesem Gesetz festgelegte Geltungsbereich ist die Ausübung der Delegation.
(1) Das Verfahren zur Einführung einer Geldbuße oder einer Kautionspflicht wird nach den allgemeinen Vorschriften über Verwaltungsverfahren verfolgt.
(2) Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung, die eine Geldbuße oder eine Verpflichtung zur Hinterlegung einer Hinterlegung auferlegt, hat keine aufschiebende Wirkung. 5)
(3) Der Erlös der Geldbuße ist das Einkommen der Gemeinde.
Gesetz Nr. 229 / 1991 Slg., über die Behandlung von Eigentumsverhältnissen mit Land und sonstigem landwirtschaftlichem Eigentum, geändert durch Gesetz Nr. 93 / 1992 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Ziffer 13 Absatz 1 lautet der erste Satz: "Das Recht auf Ausstellung des in Artikel 6 genannten Vermögens kann vom Begünstigten bis zum 31. Januar 1993 ausgeübt werden."
2. In § 13 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: "Die Entschädigung für tote und lebende Inventar gemäß § 20 kann vom Begünstigten bis zum 31. März 1993 angewendet werden."
Dieses Gesetz wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam.
Uhde v. r.
Klaus v. r.
1) Artikel 5 des Gesetzes Nr. 229 / 1991 Slg. über die Änderung der Eigentumsverhältnisse mit Land und sonstigem landwirtschaftlichem Eigentum, geändert. § 4 des Gesetzes Nr. 243 / 1992 Slg., das bestimmte Fragen im Zusammenhang mit dem Gesetz Nr. 229 / 1991 Slg. über die Änderung der Eigentumsverhältnisse mit dem Land und anderen landwirtschaftlichen Eigentum regelt, geändert durch Gesetz Nr. 93 / 1992 Slg.
2) Gesetz Nr. 42 / 1992 Slg. über die Behandlung von Eigentumsverhältnissen und die Begleichung von Eigentumsrechten in Genossenschaften, geändert.
3) Gesetz Nr. 229 / 1991
4) Gesetz Nr. 42 / 1992
5) § 55 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 71 / 1967 Slg. über das Verwaltungsverfahren (Administrative Verordnung).
Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen
Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 39/1993 Slg. über Geldbußen und Anleihen für die Nichteinhaltung von Gesetzen über die Umwandlung landwirtschaftlicher Genossenschaften und die Korrektur von Vermögensungerechtigkeiten im Bereich der Eigentumsverhältnisse mit Land und sonstigem landwirtschaftlichem Eigentum |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 31.12.1992 |
|---|---|
| In Kraft seit | 31.12.1992 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Kommentare 0