Gesetzliche Maßnahme des Präsidiums der Nationalversammlung Nr. 39 / 1968 Coll.

Rechtliche Maßnahmen des Präsidiums der Nationalversammlung über den Verlust des Sitzes der Nationalversammlung

Gültig In Kraft seit 21.03.1968
Inhalt
39.
Rechtliche Maßnahme
Büro der Nationalversammlung
vom 20. März 1968
über den Verlust des Amtes des Mitglieds der Nationalversammlung
Das Präsidium der Nationalversammlung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik hat gemäß Artikel 60 Absatz 2 der Verfassung über folgende rechtliche Maßnahme entschieden:
§ 1
Ein Mitglied, dessen nationale Versammlung ihre Zustimmung zur strafrechtlichen Verfolgung und Verhaftung erteilt hat und die eine solche Strafverfolgung durch Flucht aus dem Ausland vermieden hat, ist nicht mehr im Amt.
§ 2
Diese rechtliche Maßnahme wird am Tag ihrer Veröffentlichung wirksam.
Novotný v. r.
Laštovka v. r.
Lenárt v. r.

Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen

Bewertung:

Kommentare 0

Um Kommentare zu schreiben, bitte melden Sie sich an.

Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetzliche Maßnahme des Präsidiums der Nationalversammlung Nr. 39 / 1968 Slg. über den Verlust des Amtes des Mitglieds der Nationalversammlung
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum21.03.1968
In Kraft seit21.03.1968
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Favoriten
Browserverlauf