Regierungsverordnung Nr. 39 / 1954 Coll.
Verordnung zur Festlegung des Beginns der Wirksamkeit von § 11 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 92/1949 Coll.
Diese Vorschrift verweist auf
Keine ausgehenden Zusammenhänge.
Auf diese Vorschrift verweisen
Keine eingehenden Zusammenhänge.