Dekret Nr. 389 / 2025 Coll.

Bestellung auf Formulare für die Straßensteuer

Gültig Ordnung In Kraft seit 01.01.2026
389
Ordnung
vom 25. September 2025
auf Formen der Straßensteuer
Das Finanzministerium sieht gemäß § 72 Abs. 4 und 5 des Gesetzes Nr. 280 / 2009 Slg., Steuergesetz, geändert durch Gesetz Nr. 283 / 2020 Slg. und Gesetz Nr. 218 / 2025 Slg.:
§ 1
Gegenstand
Diese Verordnung enthält die Inhaltsstruktur und das Format der elektronischen Form für die Straßensteuer.
§ 2
Inhaltsstruktur der Formvorlage
Die Inhaltsstruktur der Steuererklärung, einschließlich der Anweisungen für ihren Abschluss, ist im Anhang dieses Erlasses festgelegt.
§ 3
Format der Formvorlage
Das in Abschnitt 2 genannte Formular kann elektronisch nur im XML-Format eingereicht werden.
§ 4
Gemeinsame Bestimmungen
Die Datenstruktur des vom Steuerverwalter veröffentlichten Formulars entspricht der in Abschnitt 2 genannten Inhaltsstruktur auch dann, wenn
a) der Textteil in einer anderen Sprache als der tschechischen Sprache,
b) eine andere Angabe des Zeitraums;
c) Ausnahmen im Teil des Inhalts enthalten, der nicht unter die Forderung der Angaben fällt; oder
d) von dieser inhaltlichen Struktur abweichen, soweit dies durch eine gesetzlich vorgesehene Anpassung oder durch eine unmittelbar anwendbare Verordnung der Europäischen Union erforderlich ist.
§ 5
Übergangsbestimmungen
(1) Für die Steuererklärungen für die vor dem 1. Januar 2025 begonnene Steuerperiode oder einen Teil davon gilt das Dekret Nr. 454 / 2020 Coll., auf Vordrucken für die Straßensteuer, die vor dem Inkrafttreten dieses Dekrets wirksam sind.
(2) Für die Steuererklärungen für die Steuerzeit oder einen Teil davon, der ab dem 1. Januar 2025 beginnt und vor dem 31. Dezember 2025 endet, gilt das Erlass Nr. 454 / 2020 Coll., wie es vor dem Inkrafttreten dieses Erlasses wirksam ist; Diese Verordnung kann für diese Steuererklärungen verwendet werden.
§ 6
Aufhebung
Sie werden gestrichen:
1. Dekret Nr. 454 / 2020 Coll., auf Formen der Straßensteuer.
2. Teil des Ersten Erlasses Nr. 437 / 2021 Slg., zur Änderung bestimmter Verordnungen über Formeinlagen in der Steuerverwaltung.
3. Teil 2 des Erlasses Nr. 312 / 2022 Slg., zur Änderung bestimmter Vorschriften über Formen der Steuerverwaltung für 2023.
4. Teil des Ersten Erlasses Nr. 368 / 2023 Slg., zur Änderung bestimmter Vorschriften über Formeinlagen in der Steuerverwaltung für 2024.
5. Teil des ersten Erlasses Nr. 391 / 2024 Slg., zur Änderung bestimmter Verordnungen über Formeinlagen in der Steuerverwaltung für 2025.
§ 7
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Finanzminister:
Ing Stanjura v. r.

Anhang

Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen

Bewertung:

Kommentare 0

Um Kommentare zu schreiben, bitte melden Sie sich an.

Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 389 / 2025 Coll., auf Formen der Straßensteuer
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum09.10.2025
In Kraft seit01.01.2026
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Favoriten
Browserverlauf