Dekret Nr. 388 / 2025 Coll.
Verordnung über Formen der Grundsteuer
Gültig
Ordnung
In Kraft seit 01.01.2026
Textfassungen:
01.01.2026
09.10.2025
388
Ordnung
vom 25. September 2025
über Formen der Immobiliensteuer
Das Finanzministerium sieht gemäß § 72 Abs. 4 und 5 des Gesetzes Nr. 280 / 2009 Slg., Steuergesetz, geändert durch Gesetz Nr. 283 / 2020 Slg. und Gesetz Nr. 218 / 2025 Slg.:
Gegenstand
Diese Verordnung gibt
a) den Inhalt des Papiers oder der elektronischen Form für die Grundsteuer und
b) das Format der elektronischen Form für die Grundsteuer.
Inhaltsstruktur der Formvorlage
Die Inhaltsstruktur der Immobilienrendite einschließlich der Anweisungen für ihre Fertigstellung ist im Anhang dieses Erlasses festgelegt.
Format der Formvorlage
Das in Abschnitt 2 genannte Formular kann elektronisch nur im XML-Format eingereicht werden.
Gemeinsame Bestimmungen
Das vom Finanzministerium oder der Datenstruktur des vom Steuerverwalter veröffentlichten Formulars gilt auch als der in Artikel 2 genannten Inhaltsstruktur, wenn
a) der Textteil in einer anderen Sprache als der tschechischen Sprache,
b) eine andere Angabe des Zeitraums;
c) Ausnahmen im Teil des Inhalts enthalten, der nicht unter die Forderung der Angaben fällt;
d) durch die üblichen technologischen Verfahren zur Herstellung der Form von dieser Inhaltsstruktur abweicht; oder
e) von dieser inhaltlichen Struktur abweichen, soweit dies durch eine gesetzlich vorgesehene Anpassung oder durch eine unmittelbar anwendbare Verordnung der Europäischen Union erforderlich ist.
Übergangsbestimmungen
Für Immobiliensteuererklärungen für die vor Inkrafttreten dieses Erlasses begonnene Steuerfrist gilt das Erlass Nr. 456 / 2020 Slg. über Vordrucke für Immobiliensteuer, die vor Inkrafttreten dieses Erlasses wirksam sind.
Aufhebung
Sie werden gestrichen:
1. Dekret Nr. 456 / 2020 Coll., auf Formen für Immobiliensteuer.
2. Teil 2 des Erlasses Nr. 437 / 2021 Slg., zur Änderung bestimmter Verordnungen über Formeinlagen in der Steuerverwaltung.
3. Dekret Nr. 328 / 2023 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 456 / 2020 Coll., über Formen der Immobiliensteuer, geändert durch Dekret Nr. 437 / 2021 Coll.
4. Dekret Nr. 297 / 2024 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 456 / 2020 Coll., auf Formen für Immobiliensteuer, geändert.
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Finanzminister:
Ing Stanjura v. r.
Anhang
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Dekret Nr. 388 / 2025 Coll., auf Formen der Immobiliensteuer |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Ordnung |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 09.10.2025 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.01.2026 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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