Dekret Nr. 388 / 2025 Coll.

Verordnung über Formen der Grundsteuer

Gültig Ordnung In Kraft seit 01.01.2026
388
Ordnung
vom 25. September 2025
über Formen der Immobiliensteuer
Das Finanzministerium sieht gemäß § 72 Abs. 4 und 5 des Gesetzes Nr. 280 / 2009 Slg., Steuergesetz, geändert durch Gesetz Nr. 283 / 2020 Slg. und Gesetz Nr. 218 / 2025 Slg.:
§ 1
Gegenstand
Diese Verordnung gibt
a) den Inhalt des Papiers oder der elektronischen Form für die Grundsteuer und
b) das Format der elektronischen Form für die Grundsteuer.
§ 2
Inhaltsstruktur der Formvorlage
Die Inhaltsstruktur der Immobilienrendite einschließlich der Anweisungen für ihre Fertigstellung ist im Anhang dieses Erlasses festgelegt.
§ 3
Format der Formvorlage
Das in Abschnitt 2 genannte Formular kann elektronisch nur im XML-Format eingereicht werden.
§ 4
Gemeinsame Bestimmungen
Das vom Finanzministerium oder der Datenstruktur des vom Steuerverwalter veröffentlichten Formulars gilt auch als der in Artikel 2 genannten Inhaltsstruktur, wenn
a) der Textteil in einer anderen Sprache als der tschechischen Sprache,
b) eine andere Angabe des Zeitraums;
c) Ausnahmen im Teil des Inhalts enthalten, der nicht unter die Forderung der Angaben fällt;
d) durch die üblichen technologischen Verfahren zur Herstellung der Form von dieser Inhaltsstruktur abweicht; oder
e) von dieser inhaltlichen Struktur abweichen, soweit dies durch eine gesetzlich vorgesehene Anpassung oder durch eine unmittelbar anwendbare Verordnung der Europäischen Union erforderlich ist.
§ 5
Übergangsbestimmungen
Für Immobiliensteuererklärungen für die vor Inkrafttreten dieses Erlasses begonnene Steuerfrist gilt das Erlass Nr. 456 / 2020 Slg. über Vordrucke für Immobiliensteuer, die vor Inkrafttreten dieses Erlasses wirksam sind.
§ 6
Aufhebung
Sie werden gestrichen:
1. Dekret Nr. 456 / 2020 Coll., auf Formen für Immobiliensteuer.
2. Teil 2 des Erlasses Nr. 437 / 2021 Slg., zur Änderung bestimmter Verordnungen über Formeinlagen in der Steuerverwaltung.
3. Dekret Nr. 328 / 2023 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 456 / 2020 Coll., über Formen der Immobiliensteuer, geändert durch Dekret Nr. 437 / 2021 Coll.
4. Dekret Nr. 297 / 2024 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 456 / 2020 Coll., auf Formen für Immobiliensteuer, geändert.
§ 7
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Finanzminister:
Ing Stanjura v. r.

Anhang

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 388 / 2025 Coll., auf Formen der Immobiliensteuer
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum09.10.2025
In Kraft seit01.01.2026
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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