Dekret Nr. 387 / 2025 Coll.
Bestellung auf Formulareinträge für Mehrwertsteuer
Gültig
Ordnung
In Kraft seit 01.01.2026
Textfassungen:
01.01.2026
09.10.2025
387
Ordnung
vom 25. September 2025
über Formulareinträge für die Mehrwertsteuer
Das Finanzministerium sieht gemäß § 72 Abs. 4 und 5 des Gesetzes Nr. 280 / 2009 Slg., Steuergesetz, geändert durch Gesetz Nr. 283 / 2020 Slg. und Gesetz Nr. 218 / 2025 Slg.:
Gegenstand
Diese Verordnung gibt
a) den Inhalt des Papiers oder des elektronischen Formulars für die Mehrwertsteuer und
b) das Format der elektronischen Formulareinträge für die Mehrwertsteuer.
Inhaltsstrukturen der Formulareinträge
(1) Inhaltsstruktur
a) die Mehrwertsteuererklärungen in Anhang 1 dieses Erlasses;
b) die Rückgabeerklärung zur Mehrwertsteuer an die Person, die die Vorrechte und Befreiungen genießt, und an eine internationale Organisation, die außerhalb des Landes liegt, ist in Anhang 2 dieses Erlasses aufgeführt;
c) die Rückgabe der Mehrwertsteuer in Anhang 3 dieses Erlasses;
d) die Rückgabe der Mehrwertsteuer an eine ausländische Person aufgrund des Gegenseitigkeitsprinzips und an eine ausländische Person über den Erwerb von Waren aus einem anderen Mitgliedstaat oder die Einfuhr von Waren ist in Anhang 4 dieses Erlasses aufgeführt;
e) die Rückgabe der Mehrwertsteuer an die Streitkräfte eines anderen Staates und an das Verteidigungsministerium sowie an ein Mitglied der Streitkräfte eines anderen Staates und anderer Personen im Rahmen eines internationalen Abkommens ist in Anhang 5 festgelegt;
f) die Mehrwertsteuererklärungen nach dem Schema einer Verwaltungsstelle der Europäischen Union sind in Anhang 6 dieses Erlasses aufgeführt;
g) die Mehrwertsteuererklärung nach einem System außerhalb der Europäischen Union eines Verwaltungspostens ist in Anhang 7 dieses Erlasses aufgeführt;
h) die Mehrwertsteuererklärungen bei der Einfuhrregelung eines Verwaltungspostens sind in Anhang 8 dieses Erlasses aufgeführt;
Der Bericht über die Lieferung der neuen Beförderungsmittel in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist in Anhang 9 dieser Verordnung aufgeführt.
Der Bericht über den Erwerb eines neuen Beförderungsmittels aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist in Anhang 10 dieser Verordnung aufgeführt.
(k) die aggregierte Mehrwertsteuererklärung ist in Anhang 11 dieses Erlasses festgelegt;
(1) Der Bericht über die Mehrwertsteuerregelung ist in Anhang 12 dieses Erlasses aufgeführt.
(m) Anträge auf Mehrwertsteuer sind in Anhang 13 dieses Erlasses aufgeführt.
(n) die Anträge auf Eintragung der Mehrwertsteuer für Gruppen, Anträge auf Beitritt zur Gruppe, Anmeldungen des Beitritts zur Gruppe und Anträge auf Übertragung auf die Gruppe sind in Anhang 14 dieses Erlasses aufgeführt;
— Anträge auf Eintragung im Rahmen eines besonderen Schemas eines Verwaltungspostens (Regime der Europäischen Union) und Anträge auf Zugang zu einem elektronischen Portal zur Anwendung eines Verwaltungspostens sind in Anhang 15 dieses Erlasses aufgeführt;
(p) Anträge auf Eintragung im Rahmen einer besonderen Regelung eines Verwaltungspostens (eine Regelung außerhalb der Europäischen Union) sind in Anhang 16 dieses Erlasses aufgeführt;
b) die Anträge auf Aufhebung der Registrierung der Gruppe, der Antrag auf Rücknahme eines Mitglieds aus der Gruppe und die Notifizierung der Nichteinhaltung der Bedingungen der Gruppe sind in Anhang 17 dieses Erlasses aufgeführt;
(r) Anträge auf Eintragung im Rahmen einer besonderen Regelung eines Verwaltungsortes (Importeur) und Anträge auf Zugang zu einem elektronischen Portal zur Anwendung eines Verwaltungsortes sind in Anhang 18 dieses Erlasses aufgeführt;
(s) Anträge auf Eintragung im Rahmen einer besonderen Regelung eines Verwaltungspostens (Importvereinbarungen - Zwischenhändler) und Anträge auf Zugang zu einem elektronischen Portal zur Anwendung eines Verwaltungspostens sind in Anhang 19 dieses Erlasses aufgeführt;
(t) Anträge auf Änderung der Registrierungsdaten des Bevollmächtigten im Rahmen einer besonderen Regelung eines Verwaltungspostens, bestehend aus der Hinzufügung der Person, die die ausgewählten Transaktionen in ihrer Registrierung durchführt, sind in Anhang 20 dieses Erlasses aufgeführt;
(u) eine Mitteilung mit Daten aus den grenzüberschreitenden Zahlungsaufzeichnungen und ihren Empfängern (CESOP-Mitteilung) ist in Anhang 21 dieses Beschlusses aufgeführt;
(v) der Antrag auf Zugang zur Mehrwertsteueranwendung des Zahlers in einem anderen Mitgliedstaat ist in Anhang Nr. 22 dieser Verordnung aufgeführt;
(w) Anträge auf Eintragung im Rahmen der grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerregelung für kleine Unternehmen (KMU) sind in Anhang Nr. 23 dieses Erlasses aufgeführt;
(x) die Meldung der Änderung der Registrierungsdaten in der grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerregelung für kleine Unternehmen (KMU) ist in Anhang 24 dieses Erlasses festgelegt;
— die Meldung des Umsatzes für das Kalenderquartal in der grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerregelung für kleine Unternehmen (KMU) ist in Anhang Nr. 25 dieses Erlasses festgelegt;
(z) die Mitteilung über die Überschreitung der Umsatzschwelle in der Europäischen Union im Rahmen der grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerregelung für kleine Unternehmen (KMU) ist in Anhang Nr. 26 dieses Erlasses festgelegt —
(za) die Mitteilung über die Einzelheiten des Verkaufsbelegs ist in Anhang 27 dieses Erlasses aufgeführt.
(2) Die Inhaltsstruktur der Mitteilung über die Änderung der Mehrwertsteuer-Registrierungsdaten und die Inhaltsstruktur des Antrags auf Widerruf der Mehrwertsteuer-Registrierung sind im Erlass über Formen der Einkommensteuer festgelegt.
(3) Die in Absatz 1 genannten Inhaltsstrukturen sind einschließlich aller Anweisungen für ihre Fertigstellung vorgesehen.
Format der Formvorlage
Das in Artikel 2 genannte Formular kann elektronisch nur im XML-Format eingereicht werden, mit Ausnahme des in Artikel 2 Buchstaben c, d, e, i, j, n und q genannten Formulars, das nur im PDF-Format elektronisch übermittelt werden kann.
Gemeinsame Bestimmungen
Das vom Finanzministerium oder der Datenstruktur des vom Steuerverwalter veröffentlichten Formulars gilt auch als der in Artikel 2 genannten Inhaltsstruktur, wenn
a) der Textteil in einer anderen Sprache als der tschechischen Sprache,
b) eine andere Angabe des Zeitraums;
c) Ausnahmen im Teil des Inhalts enthalten, der nicht unter die Forderung der Angaben fällt;
d) durch die üblichen technologischen Verfahren zur Herstellung der Form von dieser Inhaltsstruktur abweicht; oder
e) von dieser inhaltlichen Struktur abweichen, soweit dies durch eine gesetzlich vorgesehene Anpassung oder durch eine unmittelbar anwendbare Verordnung der Europäischen Union erforderlich ist.
Übergangsbestimmungen
Für die Steueransprüche auf die Mehrwertsteuer für die Steuerperiode oder einen Teil davon, der vor Inkrafttreten dieses Erlasses begann, gilt das Erlass Nr. 457 / 2020 Slg. über Formen für die Mehrwertsteuer, die vor Inkrafttreten dieses Erlasses wirksam sind.
Aufhebung
Sie werden gestrichen:
1. Dekret Nr. 457 / 2020 Coll., über Formulareinträge für die Mehrwertsteuer.
2. Teil 2 des Gesetzes Nr. 358 / 2021 Slg., zur Änderung bestimmter Verordnungen im Zusammenhang mit der Annahme des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes Nr. 235 / 2004 Slg., über Mehrwertsteuer in der geänderten Fassung und Gesetz Nr. 242 / 2016 Slg., geändert.
3. Teil der Ersten Ordnung Nr. 112 / 2023 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 457 / 2020 Coll., über Formen für Mehrwertsteuer, geändert durch Dekret Nr. 358 / 2021 Coll., und Dekret Nr. 525 / 2020 Coll., über Formen für Einkommensteuer in der geänderten Fassung.
4. Verordnung Nr. 368 / 2023 Slg., zur Änderung bestimmter Vorschriften über die Formen der Steuerverwaltung für 2024.
5. Teil 3 des Erlasses Nr. 391 / 2024 Slg., zur Änderung bestimmter Vorschriften über Formen der Steuerverwaltung für 2025.
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Finanzminister:
Ing. Stanjura v. r.
Příloha č. 1
Anhang 1
Příloha č. 2
Anhang Nr. 2
Příloha č. 3
Anhang Nr. 3
Příloha č. 4
Anhang Nr. 4
Příloha č. 5
Anhang Nr. 5
Příloha č. 6
Anhang Nr. 6
Příloha č. 7
Anhang Nr. 7
Příloha č. 8
Anhang Nr. 8
Příloha č. 9
Anhang Nr. 9
Příloha č. 10
Anhang Nr. 10
Příloha č. 11
Anhang Nr. 11
Příloha č. 12
Anhang Nr. 12
Příloha č. 13
Anhang Nr. 13
Příloha č. 14
Anhang Nr. 14
Příloha č. 15
Anhang Nr. 15
Příloha č. 16
Anhang Nr. 16
Příloha č. 17
Anhang Nr. 17
Příloha č. 18
Anhang Nr. 18
Příloha č. 19
Anhang Nr. 19
Příloha č. 20
Anhang Nr. 20
Příloha č. 21
Anhang Nr. 21
Příloha č. 22
Anhang Nr. 22
Příloha č. 23
Anhang Nr. 23
Příloha č. 24
Anhang Nr. 24
Příloha č. 25
Anhang Nr. 25
Příloha č. 26
Anhang Nr. 26
Příloha č. 27
Anhang Nr. 27
Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen
Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Dekret Nr. 387 / 2025 Coll., auf Formen der Mehrwertsteuer |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Ordnung |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 09.10.2025 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.01.2026 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Kommentare 0