Regierungsverordnung Nr. 385 / 2025 Coll.
Regierungsverordnung zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 215/2017 Slg., zur Festlegung von Befreiungen von der Visumpflicht und der Befreiung von der Visumpflicht
Gültig
In Kraft seit 23.10.2025
Textfassungen:
23.10.2025
08.10.2025
385
Regierungsverordnung
vom 17. September 2025
zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 215/2017 Slg., zur Festlegung von Ausnahmen von der Visumpflicht und der Visumbefreiung
Die Regierung bestellt gemäß Artikel 181 des Gesetzes Nr. 326 / 1999 Slg., über den Wohnsitz von Ausländern in der Tschechischen Republik und über die Änderung bestimmter Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 428 / 2005 Slg. und Gesetz Nr. 173 / 2023 Slg.:
Die Regierungsverordnung Nr. 215/2017 Slg. über die Einrichtung von Befreiungen von der Visumpflicht und Befreiung von der Visumpflicht wird wie folgt geändert:
1. in Absatz 2 Buchstabe a:
„(a) wenn ein solcher Reisepass von einem Land gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2018 / 1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Erstellung einer Liste von Drittländern ausgestellt wird, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz von Visa sein müssen, sowie eine Liste von Drittländern, deren Staatsangehörige von dieser Anforderung in der geänderten Fassung ausgenommen sind, obwohl sein Inhaber kein Staatsangehöriger dieses Landes ist, oder „;
2. Absatz 4 (1) lautet wie folgt:
"(1) Staatsangehörige der in Anhang II der Verordnung (EU) 2018 / 1806 des Europäischen Parlaments und des Rates in der geänderten Fassung aufgeführten Länder unterliegen der Visumpflicht für Aufenthalte auf dem Gebiet der Tschechischen Republik, deren Gesamtdauer 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, wenn ihr Aufenthalt eine Erwerbstätigkeit ausübt."
3. Absatz 4 (3) und (4) lautet wie folgt:
"(3) Die in Absatz 1 genannte Visumpflicht gilt nicht für Inhaber von gültigen diplomatischen Pässen, wenn dieser Reisepass von einem in Anhang II der Verordnung (EU) 2018 / 1806 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Land in der geänderten Fassung ausgestellt wird, nicht mit dem in § 4a genannten Inhaber oder durch ein internationales Abkommen, das Bestandteil der Rechtsordnung ist.
(4) Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten veröffentlicht auf seiner Website einen Überblick über die in Anhang II der Verordnung (EU) 2018 / 1806 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Länder in der geänderten Fassung und gibt an, ab welchem Datum die Staatsangehörigen dieses Landes der in Absatz 1 genannten Visumpflicht unterliegen.
4. Der folgende Abschnitt 4a wird nach Abschnitt 4 eingefügt:
Inhaber von gültigen diplomatischen und Dienstpässen Georgiens, einschließlich der Inhaber, die keine Staatsangehörigen Georgiens sind, unterliegen der Visumpflicht für Aufenthalte auf dem Gebiet der Tschechischen Republik, deren Gesamtdauer 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet."
5. Fußnote 1 lautet:
"(1) Verordnung (EU) 2018 / 1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz von Visa sein müssen, sowie von Drittländern, deren Staatsangehörige von dieser Anforderung in der geänderten Fassung ausgenommen sind."
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 15. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Ministerpräsident:
Prof. Dr. Fiala, Ph.D., LL.M., v. r.
Außenminister:
Ipavský v. r.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Regierungsverordnung Nr. 385 / 2025 Coll., zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 215 / 2017 Slg., Befreiungen von der Visumpflicht und Befreiung von der Visumpflicht |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 08.10.2025 |
|---|---|
| In Kraft seit | 23.10.2025 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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