Dekret Nr. 38 / 2005 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses des Gesundheitsministeriums Nr. 342 / 1997 Slg., zur Festlegung des Verfahrens für die Anerkennung von Berufskrankheiten und zur Ausstellung einer Liste von Gesundheitseinrichtungen, die diese Krankheiten erkennen

Gültig In Kraft seit 19.02.2005
38.
ERKLÄRUNG
vom 7. Januar 2004
zur Änderung des Erlasses Nr. 342 / 1997 des Gesundheitsministeriums, zur Festlegung des Verfahrens zur Anerkennung von Berufskrankheiten und zur Ausstellung einer Liste von Gesundheitseinrichtungen, die diese Krankheiten erkennen
Im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit und Soziales sieht das Gesundheitsministerium gemäß § 16 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 582 / 1991 Slg. über die Organisation und Durchführung der sozialen Sicherheit, geändert durch Gesetz Nr. 134 / 1997 Slg.:
Čl. I
Verordnung Nr. 342/1997 Slg. zur Festlegung des Verfahrens zur Anerkennung von Berufskrankheiten und zur Ausstellung einer Liste von medizinischen Einrichtungen, die diese Krankheiten erkennen, werden wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 Absatz 2 werden die Worte "Bewertung und Anerkennung" durch die Worte "Erkennung" ersetzt.
2. In Absatz 2 (1) wird der erste Satz des Satzes "Personen" durch natürliche Personen ersetzt (nachfolgend "Personen" genannt).
3. Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis c:
„(a) eine im Gebietsteil des Zentrums für Berufskrankheiten angesiedelte medizinische Einrichtung, in deren Gebietsteil ein Arbeitsort vorhanden ist, an dem die an der Krankheit leidende Person zum Zeitpunkt des Antrags auf Anerkennung einer Berufskrankheit Arbeit in einer beruflichen oder ähnlichen Beziehung durchführt;
b) ein arbeitsbasierter medizinischer Arbeitsplatz im Gebietsteil des Zentrums für Berufskrankheiten, in dem der Wohnort oder der Geschäftsort des Arbeitgebers der an der Krankheit leidenden Person, die im Ausland beschäftigt ist oder arbeitet,
c) ein arbeitsbezogenes medizinisches Zentrum im Gebietsteil des Zentrums für Berufskrankheiten, in dem der Wohnort oder der Geschäftsort des Arbeitgebers, mit dem die Person, die im Ausland ständig wohnhaft ist, die letzte ist, die Arbeit durchführt,
Fußnoten 6 und 7 werden gestrichen.
4. In Artikel 2 Absatz 1 wird folgender Buchstabe d angefügt:
"d) ein arbeitsbasiertes medizinisches Zentrum im Gebietsteil des Zentrums für Berufskrankheiten, in dem der Ort des ständigen Wohnsitzes der anderen Personen, die an der Krankheit leiden, die gearbeitet hat."
5. In Artikel 2 Absatz 2 werden die Worte "die in Absatz 1 genannten Personen nach den Worten" die Beurteilung der Krankheit" eingefügt.
6. In Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a werden die Worte "Sanitäre Station, in deren Verwaltungsgebiet (6)" durch die Worte "regionale Sanitärstation in deren Verwaltungsgebiet" ersetzt.
7. in Absatz 2 Absatz 3 Buchstabe b) werden die Worte "Doktor des Staatsamts für Kernsicherheit 8" durch die Worte "Staatsamt für Kernsicherheit 8" ersetzt;
Fußnoten 8 und 8a lesen:
"8) § 3 (2) (i) des Gesetzes Nr. 18/1997 Slg., über die friedliche Nutzung von Kernenergie und ionisierender Strahlung (Atomgesetz) und über die Änderung und Ergänzung bestimmter Rechtsakte, geändert durch Gesetz Nr. 13/2002 Slg., Gesetz Nr. 67b. 10 (g) des Gesetzes Nr. 20/ 1966 Slg., geändert durch Gesetz Nr. 260/2001 Slg., Nr.
8. Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c:
„c) ein regionales Gesundheitszentrum, in dessen Verwaltungsgebiet das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Arbeitsgesundheitszentrum zuständig ist, auf der Grundlage von Informationen über die Bedingungen für die Entstehung der von diesem Ort schriftlich mitgeteilten Krankheit und des Arbeitgebers und die Verwendung von Informationen über die Arbeitsbedingungen aus dem Ausland."
9. In Artikel 2 Absatz 4 wird das Wort "Bewertung 9" durch "medizinische Beurteilung 9" ersetzt (nachfolgend "die Stellungnahme ")".
Fußnote 9:
"9) § 77 bis 77b des Gesetzes Nr. 20 / 1966 Slg., geändert durch Gesetz Nr. 285 / 2000 Slg.
10. In Artikel 3 wird folgender Absatz 1 eingefügt:
"(1) Das zuständige Berufskrankheitszentrum stützt sich auf die darin genannte medizinische und Dateidokumentation, um die Schlussfolgerungen des betreffenden Arbeitsplatzes zu überprüfen."
Die Absätze 1 und 2 werden zu den Absätzen 2 und 3.
11. In Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a werden die Worte "die Person, für die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Frage der Stellungnahme auferlegt werden" nach den Worten "ausreichend aus einer Berufskrankheit" eingefügt.
12. In Ziffer 3 Absatz 3 wird der Buchstabe b durch ein Semikolon ersetzt, und die Worte "die Bewertung enthält eine Lektion über die Möglichkeit der Prüfung."
13. In Artikel 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Wird eine Berufskrankheit der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c genannten Personen anerkannt, so gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 entsprechend."
14. In Ziffer 4 Absatz 1 werden die Worte "militärisches Zentrum für Berufskrankheiten" durch die Worte "militärischer Arbeitsplatz" und die Worte "Körper des Verteidigungsministeriums" ersetzt. 10) durch das Ministerium für Verteidigung des öffentlichen Gesundheitsschutzes ersetzt werden.
Anmerkung 10:
"10) Gesetz Nr. 258 / 2000 Slg., zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zur Änderung bestimmter verwandter Gesetze, geändert."
15. in Absatz 4 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Nach der Beurteilung der Krankheit leitet die betreffende Militärarbeitsstelle den Fall weiter, um den Abschluss der Bewertung der Krankheit zu überprüfen und eine Bewertung an das Militärzentrum für Berufskrankheiten zu erteilen."
Absatz 2 wird Absatz 3.
16. in Absatz 4 (3):
"(3) Nach Prüfung der Schlussfolgerungen der Bewertung erlässt das Militärzentrum eine Stellungnahme gemäß Artikel 3 Absatz 3 und übermittelt der Person, die an der Berufskrankheit oder der an der Krankheit leidenden Person leidet, und der Person, für die Verpflichtungen in Bezug auf die Beurteilung auferlegt werden."
17. Der folgende Abschnitt 4a wird nach Abschnitt 4 eingefügt, einschließlich der Fußnoten 10a und 10b:
„§ 4a
Die ärztliche Untersuchung zur Beurteilung des Auftretens einer Berufskrankheit einer Person, die Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union ist, mit einer vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis oder einer dauerhaften Aufenthaltserlaubnis in der Tschechischen Republik, 10a), deren Krankheit, die im Laufe der Arbeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union vermutet wurde, von dem betreffenden Krankheitszentrum durchgeführt wird, in dessen Hoheitsgebiet sich der Wohnsitz dieser Person befindet. Die medizinischen Untersuchungen werden auf Antrag des zuständigen Organs durchgeführt. 10b)
10a) Gesetz Nr. 326 / 1999 Slg., über den Wohnsitz von Ausländern in der Tschechischen Republik und über die Änderung bestimmter Gesetze, geändert.
10b) Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und Angehörige ihrer Familien, die innerhalb der Gemeinschaft wohnen, Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/17 des Rates (')
18. In Artikel 5 wird am Ende von Buchstabe g der Punkt durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe h angefügt:
"(h) eine Lektion über die Möglichkeit, es zu überprüfen."
19. In Artikel 6 Buchstabe d werden die Worte "sanitäre Station" durch die Worte "Regionale Sanitary Station" ersetzt und die Worte "Doktor des Staatsamtes für nukleare Sicherheit" durch die Worte "Staatliches Amt für nukleare Sicherheit" ersetzt.
20. In § 7 die Worte "§ 3 (2) b). Nach Ablauf der Beschwerdefrist gegen die abgegebene Stellungnahme wird durch Absatz 3 Buchstabe b ersetzt. Stellungnahme vom 11a.
21. In Absatz 8 wird der letzte Satz durch den Satz ersetzt: "Bei der Aufnahme aller Personen, deren Krankheit als Berufskrankheit anerkannt wurde, wird er gemäß einer besonderen Gesetzgebung behandelt."
Fußnote 13 lautet:
"13) Gesetz Nr. 20 / 1966, geändert. Verordnung Nr. 552 / 2004 Slg. über die Übermittlung personenbezogener und anderer Daten an das nationale Gesundheitsinformationssystem für die Bedürfnisse der Verwaltung nationaler Gesundheitsregister.
22. Der Anhang lautet wie folgt:

"Auf Bestellung Nr. 342 / 1997 Coll.
Liste der Zentren für Berufskrankheiten, die Berufskrankheiten erkennen
Allgemeine Fakultät Krankenhaus in Prag, Klinik für Berufskrankheiten
- für die Bezirke Praha 1, Praha 2, Praha 5, Praha 6, Praha 7, Praha 8, die Bezirke Beroun, Měník, Mladá Běslav, Nymburk, Praha-West und Rakovnice
Royal Vinohrady Universitätsklinik, Berufskrankheit Klinik
- für die Bezirke Praha 3, Praha 4, Praha 9, Praha 10, die Bezirke Benešov, Kolín, Kutná Hora und Praha-Ost
Regionalklinik Příbram, a.s., Abteilung für Berufskrankheiten
- für den Bezirk Příbram
Kladno Krankenhaus, Berufskrankheit Abteilung
- für Kladno Bezirk
Krankenhaus České Budějovice, a.s., Abteilung für Arbeitsmedizin
- für Südböhmen und Pelhrimov
Universitätsklinikum Pilsen, Klinik für Arbeitsmedizin
- für die Region Pilsen und die Region Karlsbad
Masaryk Krankenhaus in Ústí nad Labem, Abteilung für Berufskrankheiten
- für die Region Ústí
Regionales Krankenhaus Liberec, beitragsorientierte Organisation, Abteilung für Berufskrankheiten
- für die Region Liberec
Universitätsklinikum Hradec Kralove, Klinik für Berufskrankheiten
- für die Royal Hradec Region
Pardubice Regionalklinik, Zentrum für Arbeitsmedizin
- für die Region Pardubice und den Stadtteil Havlickova Brod
St. Anne's University Hospital, Brno, Arbeitsmedizin Klinik
- für die Region Südmähren und die Bezirke Jihlava, Třebíč und ŽDár nad Sazavou
Nichtstaatliche Gesundheitseinrichtung des Betreibers MUDr. Libuš Adáková
- für die Region Zlín
Olomouc Universitätsklinik, Arbeitsmedizin Klinik
- für die Region Olomouc
Universitätsklinikum mit Klinik Ostrava, Klinik für Berufskrankheiten
- für die Region Moravskoslezský mit Ausnahme der Regionen Frýdek-Místek und Karviná
Mining Clinic Ltd, Abteilung für Berufskrankheiten
- für Ostrava-Stadt
Karvinská Bergbau Krankenhaus a.s., Abteilung für Arbeits- und Berufskrankheiten
- für Karviná Grafschaft
Krankenhaus Podlesí, spol. s r. o., Abteilung für Berufskrankheiten
- für Bezirk Frýdek - Místek
Zentrale Militärklinik in Prag, Abteilung für Berufskrankheiten
- für Soldaten und Beamte.
Čl. II
Diese Verordnung tritt am 30. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
Doc. MUDr. Emmer, CSc.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 38 / 2005 Slg., zur Änderung des Erlasses Nr. 342 / 1997 Slg., zur Festlegung des Verfahrens für die Anerkennung von Berufskrankheiten und zur Ausstellung einer Liste von Gesundheitseinrichtungen, die diese Krankheiten erkennen
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum20.01.2005
In Kraft seit19.02.2005
In Kraft bis-
Status Gültig
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