Gesetz Nr. 38/2004

Gesetz über Versicherungsvermittler und Einzelforderungsvermittler und über die Änderung des Handelsrechts (Gesetz über Versicherungsvermittler und Schadensvermittler)

Gültig In Kraft seit 01.01.2005
38.
Recht
vom 17. Dezember 2003
über Versicherungsvermittler und Einzelansprüche Liquidatoren und über die Änderung des Handelsgesetzes (Gesetz über Versicherungsvermittler und Schadens Liquidatoren)
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Versicherung Vermittler und separate Liquidatoren Versicherung Veranstaltungen
§ 1
Gegenstand
Dieses Gesetz führt die einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union1) durch und sieht vor
(a) die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung anbieten;
b) die Geschäftsbedingungen von Versicherungsvermittlern und einzelnen Versicherungsansprüchen Liquidatoren;
c) die Bedingungen für den Beginn der Tätigkeit der Versicherungsvermittler im Rahmen des Rechts auf Niederlassung (Betrieb) oder die Freiheit, vorübergehende Dienstleistungen zu erbringen;
d) das Register der Versicherungsvermittler und separaten Versicherungsveranstalter (nachstehend als Register bezeichnet) und
e) die Ausübung der Aufsicht über die Tätigkeiten von Versicherungsvermittlern und einzelnen Versicherungsansprüchen Liquidatoren.
§ 2
Vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommene Tätigkeiten
Dieses Gesetz gilt nicht für:
a) eine Versicherungsberatungstätigkeit, die die gelegentliche Bereitstellung von Informationen im Rahmen einer anderen beruflichen Tätigkeit oder lediglich die Bereitstellung allgemeiner Informationen über Versicherungsprodukte bedeutet, sofern der Zweck dieser Tätigkeit nicht darin besteht, den Abschluss oder die Erfüllung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrags zu erleichtern oder Gutachten über schädliche Ereignisse zu erstellen;
b) die Tätigkeit von Personen, die den Abschluss von Versicherungsverträgen erleichtern, wenn auch die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
1. Der Abschluss eines Versicherungsvertrags erfordert nur Kenntnisse der auf ihrer Grundlage erbrachten Versicherung;
2. keine Lebensversicherung oder Haftpflichtversicherung;
3. Die zwischengeschaltete Tätigkeit im Versicherungssektor ist nur eine Ergänzung zum Geschäft des Vermittlers;
4. die betreffende Versicherung ist eine Nebenleistung der gelieferten Waren oder Dienstleistungen, wenn die Versicherung im Falle eines Mangels, einer Zerstörung, eines Verlusts der Ware oder der Dienstleistung ausgehandelt wird, oder wenn die Versicherung im Falle eines Schadens oder eines Verlusts von Gepäck oder im Falle eines anderen Versicherungsrisikos, das mit dem Reisen durch den Lieferanten der Dienstleistung verbunden ist, auch wenn es sich um eine Lebensversicherung oder eine Haftpflichtversicherung handelt, wenn diese Versicherung der Reiseversicherung nachkommt; und
5. Die jährlichen Prämien für einen Versicherungsvertrag dürfen 500 EUR nicht überschreiten und die Dauer dieses Vertrags einschließlich seiner Verlängerung darf 5 Jahre nicht überschreiten.
§ 3
Definition der Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes:
a) Vermittlungstätigkeiten im Versicherungssektor, berufliche Tätigkeiten, bestehend aus:
1. Einreichung von Vorschlägen für den Abschluss von Versicherungsverträgen oder Rückversicherungsverträgen;
2. Vorbereitungsarbeiten zum Abschluss von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen;
3. den Abschluss von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen im Namen und im Namen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, für das das Geschäft ausgeführt wird, oder
4. Unterstützung bei der Verwaltung von Versicherungen und bei der Behandlung von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen;
b) durch einen Versicherungsvermittler, eine juristische oder natürliche Person, die im Gegenzug zur Zahlung ein Zwischengeschäft im Versicherungssektor durchführt;
c) eine Versicherungsrechtsperson, die nach besonderen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Tschechischen Republik eine Versicherungstätigkeit ausüben kann2;
d) eine Rückversicherungs-Rechtsperson, deren Geschäft die von einem Versicherungsunternehmen oder einem anderen Rückversicherungsunternehmen übertragenen Versicherungsrisiken übernimmt;
e) ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Staat, der den Europäischen Wirtschaftsraum bildet;
f) den Herkunftsmitgliedstaat des Mitgliedstaats, in dem der Versicherungsvermittler seinen Wohnsitz als natürliche Person hat und in dem er seine Tätigkeit ausübt oder in dem der Versicherungsvermittler seinen Sitz als juristische Person hat, oder, wenn der Mitgliedstaat die Registrierung des Sitzes, seines Sitzes nicht verlangt;
g) der Aufnahmemitgliedstaat ist der Mitgliedstaat, in dem der Versicherungsvermittler seine Vermittlergeschäfte im Versicherungssektor auf der Grundlage des Rechts auf Niederlassungen oder auf die Gewährung vorübergehender Dienstleistungen betreibt;
h) die zuständige Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats, die befugt ist, die Geschäfte des Zwischengeschäfts im Versicherungssektor zu überwachen und der Kommission der Europäischen Union als zuständige Behörde mitgeteilt wurde;
(i) Identifikationsdaten
1. im Falle einer natürlichen Person, des Namens und gegebenenfalls des Namens, des Nachnamens und gegebenenfalls des Geschäftsnamens und des Geschäftsortes, wenn sie von der Wohn-, Wohn-, Geburtsdatum- und Registriernummer abweicht,
2. im Falle einer juristischen Person, des Namens, des Sitzes, der Registrierungsnummer, der Identifikationsnummer der Person (nachstehend „Identifikationsnummer“), des Namens und gegebenenfalls des Namens, des Nachnamens, der Anschrift der Verantwortlichen (§ 11); im Falle einer juristischen Person, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat (nachstehend „d „dritter Staat“ genannt), die Anschrift der Organisationskomponente des Unternehmens;
(j) ein dauerhaftes Datenmedium, das es dem Verbraucher ermöglicht, die ihm angegebenen Informationen so zu bewahren, dass Informationen innerhalb einer angemessenen Frist zur Verfügung gestellt werden können und diese Informationen unverändert wiederzugeben;
(k) die Anschrift des Wohnsitzes oder Wohnorts der natürlichen Person; wenn die natürliche Person an mehreren Orten wohnhaft ist, die Anschrift des Wohnsitzes, in dem die natürliche Person wohnt, mit der Absicht, dort dauerhaft zu bleiben;
(l) die Ausübung einer zwischengeschalteten Tätigkeit auf der Grundlage des Rechts auf Niederlassungen jeder ständigen Präsenz (Erstellung) eines Versicherungsvermittlers eines Mitgliedstaats im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Mitgliedstaats, in dem der Versicherungsvermittler ansässig oder registriert ist;
(m) die Freiheit, vorübergehende Dienstleistungen an das Recht eines Versicherungsvermittlers zu erbringen, der seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat, vorübergehend in einem Versicherungsgeschäft im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als demjenigen, in dem der Versicherungsvermittler seinen Wohnsitz oder Sitz hat, in dem von der zuständigen Behörde des Wohnsitz- oder Sitzlandes gewährten Umfang tätig zu werden, wenn diese Tätigkeit nicht den Charakter einer ständigen Präsenz im Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats hat.
§ 4
Versicherungsvermittler
(1) Unter den in diesem Gesetz festgelegten Bedingungen kann die zwischengeschaltete Tätigkeit im Versicherungssektor von einer juristischen oder natürlichen Person in der Tschechischen Republik als:
(a) der verbundene Versicherungsvermittler (Abschnitt 5);
b) untergeordneter Versicherungsvermittler (§ 6),
c) Versicherungsmakler (§ 7),
d) Alleinversicherer (§ 6a),
e) ein Versicherungsmakler (§ 8) oder
f) ein Versicherungsvermittler, dessen Herkunftsmitgliedstaat nicht die Tschechische Republik ist (§ 9).
(2) Der Vermittler kann sich nur an Vermittlungstätigkeiten in der Kapazität, in der er registriert wurde, beteiligen.
§ 5
Versicherungsvermittler
(1) Ein gebundener Versicherungsvermittler führt im Namen und im Namen eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen ein Zwischengeschäft im Versicherungssektor durch, erhebt keine Versicherungsprämien und zahlt nicht die Leistung von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen. Bei einem Angebot von Versicherungsprodukten dürfen mehrere Versicherungsunternehmen nicht miteinander konkurrieren.
(2) Der gebundene Versicherungsvermittler ist in seiner Tätigkeit durch einen schriftlichen Vertrag mit dem Versicherungsunternehmen gebunden, in dessen Namen und in dessen Namen er handelt und in dessen Auftrag er tätig ist. Das Versicherungsunternehmen, dessen Versicherungsprodukt die verlinkten Versicherungsvermittlungsangebote sind, haftet für etwaige Schäden, die durch sie bei der Erfüllung der Geschäfte des Vermittlers im Versicherungssektor entstehen.
(3) Eine Person, die eine Vermittlertätigkeit im Versicherungssektor unter den in Absatz 1 genannten Bedingungen ausübt, gilt auch als gebundener Versicherungsvermittler, wenn im Laufe dieser Tätigkeit eine Versicherung angeboten wird, die der Zusatzdienst des Versicherungsvermittlers der gelieferten Waren oder Dienstleistungen ist.
(4) Der gebundene Versicherungsvermittler muss in das Register eingetragen werden, die Glaubwürdigkeitsbedingungen und die Bedingungen dieses Gesetzes für den Grundqualifikationsgrad erfüllen.
§ 6
Untergeordneter Versicherungsvermittler
(1) Der nachgeordnete Versicherungsvermittler kooperiert mit dem Versicherungsvermittler oder alleinigen Versicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler auf der Grundlage eines schriftlichen Vertrags, sammelt keine Versicherungsprämien und vermittelt nicht die Leistung von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen. Er wird in seinem Geschäft durch die Anweisungen des Versicherungsvermittlers gebunden, in dessen Namen und in dessen Namen er handelt. Der untergeordnete Versicherungsvermittler wird von dem Versicherungsvermittler, in dessen Namen und in dessen Namen er tätig ist, entlohnt.
(2) Der untergeordnete Versicherungsvermittler muss in das Register eingetragen werden, die Glaubwürdigkeitsbedingungen und die Bedingungen dieses Gesetzes für den Grundqualifikationsgrad erfüllen.
(3) Ein Versicherungsvermittler, dessen Name und in dessen Namen ein untergeordneter Versicherungsvermittler tätig ist, ist für den Schaden verantwortlich, der durch ihn bei der Erfüllung des Vermittlergeschäfts im Versicherungssektor verursacht wird.
§ 6a
Exklusive Versicherung
(1) Ein ausschließlicher Versicherungsvermittler führt im Versicherungssektor im Auftrag und im Auftrag eines Versicherungsunternehmens ein Zwischengeschäft im Rahmen eines schriftlichen Vertrags durch.
(2) Der ausschließliche Versicherungsvermittler ist in seiner Tätigkeit durch die internen Vorschriften des Versicherungsunternehmens gebunden, in dessen Namen und in dessen Namen er handelt; Sofern dies vereinbart ist, ist es berechtigt, die Leistung von Versicherungsverträgen zu erfassen oder zu vermitteln. Der Versicherungsvermittler wird von dem Versicherungsunternehmen, in dessen Namen und in dessen Namen er tätig ist, entlassen.
(3) Der ausschließliche Versicherungsmakler muss in das Register eingetragen werden, die Glaubwürdigkeitsbedingungen und die Bedingungen dieses Gesetzes für den Grundqualifikationsgrad erfüllen. Eine Person, die als ausschließlicher Versicherungsvermittler und gleichzeitig als gebundener Versicherungsvermittler, nachrangiger Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler registriert ist, kann nur den Abschluss von Versicherungsverträgen, die in den Versicherungsbranchen des in Absatz 1 genannten Vertrags fallen, als ausschließlicher Versicherungsvermittler erleichtern.
(4) Das Versicherungsunternehmen, in dessen Namen und in dessen Namen der alleinige Versicherungsvermittler tätig ist, ist für den durch diese Tätigkeit verursachten Schaden verantwortlich.
(5) Wurde der alleinige Versicherungsmakler zur Einziehung von Versicherungsprämien vom Versicherungsnehmer oder zur Vermittlung von Versicherungszahlungen ermächtigt, so hat er
a) die dauerhafte finanzielle Sicherheit der liquiden Mittel von 4 % des jährlichen Prämienvolumens aufrechtzuerhalten, jedoch nicht weniger als 17 000 EUR; oder
b) die getrennten Bankkonten für die Übertragung von Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäften ausschließlich zu diesem Zweck und aus der eigenen Verwaltung verwenden. Dieses Konto kann auch ein Bankkonto eines Versicherungsunternehmens sein, wenn es angibt, welcher ausschließliche Versicherungsvertreter und welcher Betrag von Versicherungsprämien er in diesem Bankkonto platziert hat.
(6) Andernfalls gelten für die Tätigkeiten eines ausschließlichen Versicherungsvermittlers die ähnlichen Regelungen für einen in diesem Gesetz festgelegten gebundenen Versicherungsvermittler und in spezifischen Rechtsvorschriften.
§ 7
Versicherungsnehmer
(1) Der Versicherungsmakler führt im Auftrag und im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen im Versicherungssektor auf der Grundlage eines schriftlichen Vertrages Vermittlungstätigkeiten durch. Im Falle mehrerer Versicherungsunternehmen, die Versicherungsprodukte anbieten, können diese Produkte wettbewerbswirksam sein.
(2) Der Versicherungsmakler ist in seiner Tätigkeit durch die internen Vorschriften des Versicherungsunternehmens gebunden, in dessen Namen er tätig ist und in dessen Namen er, falls er vereinbart ist, Versicherungsprämien erhält oder die Leistung von Versicherungsverträgen erleichtert. Der Versicherungsvermittler wird von dem Versicherungsunternehmen, in dessen Namen und in dessen Namen er tätig ist, entlassen.
(3) Der Versicherungsmakler muss in das Register eingetragen werden, die Glaubwürdigkeitsbedingungen und die in diesem Gesetz festgelegten Bedingungen für den Zwischenabschluss erfüllen.
(4) Der Versicherungsvermittler ist während des gesamten Lebens des Versicherungsvermittlers versichert, wenn für jeden Versicherungsfall eine Versicherungsleistungsgrenze von mindestens 1 200 000 EUR für jeden Versicherungsfall bei mehreren Forderungen in einem Jahr mindestens 1 700 000 EUR beträgt, sofern das Versicherungsunternehmen, in dessen Namen und in dessen Namen der Versicherungsvermittler tätig ist, nicht dafür verantwortlich gemacht hat, dass die Versicherungsgesellschaft, in deren Namen und in dessen Namen der Versicherungsvermittler tätig ist, keinen Schaden hat.
(5) Ist der Versicherungsmakler ermächtigt worden, Versicherungsprämien des Versicherungsnehmers oder der Versicherungsunternehmen zu erhalten, so hat er
a) die dauerhafte finanzielle Sicherheit der liquiden Mittel von 4 % des jährlichen Prämienvolumens aufrechtzuerhalten, mindestens jedoch 17 000 EUR entspricht; oder
b) die getrennten Bankkonten für die Übertragung von Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäften ausschließlich zu diesem Zweck und aus der eigenen Verwaltung verwenden.
§ 8
Versicherungsmakler
(1) Der Versicherungsmakler ist in seiner Tätigkeit durch den Inhalt des mit dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen geschlossenen Vertrages gebunden (nachstehend „der Auftraggeber“).
(2) Je nach Vertragsinhalt mit dem Kunden verarbeitet der Versicherungsmakler eine umfassende Analyse von Versicherungsrisiken, Versicherungs- oder Rückversicherungsvorschlägen, Beratungs- und Beratungstätigkeiten, verwaltet geschlossene Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge, überwacht Fristen für ihre Überarbeitung, kooperiert bei der Liquidation von Versicherungsveranstaltungen.
(3) Der Versicherungsmakler muss in das Register eingetragen werden, die Glaubwürdigkeitsbedingungen und die Bedingungen dieses Gesetzes für einen höheren Qualifizierungsgrad erfüllen.
(4) Der Versicherungsmakler wird vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen entlohnt, sofern nichts anderes mit dem betreffenden Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen vereinbart ist.
(5) Der Versicherungsmakler ist während des gesamten Lebens des Versicherungsmaklers im Falle einer Haftung für Schäden, die durch die Erfüllung dieser Tätigkeit verursacht werden, die im gesamten Hoheitsgebiet des Europäischen Wirtschaftsraums wirksam sind, mit einer Versicherungsleistungsgrenze von mindestens 1 200 000 EUR für jeden Versicherungsfall, bei mehreren Ansprüchen in einem Jahr mindestens 1 700 000 EUR, versichert.
(6) Ist der Versicherungsmakler ermächtigt worden, Versicherungsprämien des Versicherungsnehmers oder der Versicherungsunternehmen zu erhalten, so hat er
a) die dauerhafte finanzielle Sicherheit der liquiden Mittel von 4 % des jährlichen Prämienvolumens aufrechtzuerhalten, mindestens jedoch 17 000 EUR entspricht; oder
b) die getrennten Bankkonten für die Übertragung von Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäften ausschließlich zu diesem Zweck und aus der eigenen Verwaltung verwenden.
§ 9
Versicherungsvermittler mit Herkunftsmitgliedstaat außer der Tschechischen Republik
(1) Ein Versicherungsvermittler mit einem anderen Herkunftsmitgliedstaat als der Tschechischen Republik kann im Gebiet der Tschechischen Republik nach Erfüllung der Informationspflichten nach § 14 Abs. 3 bis 5 in dem Versicherungssektor tätig sein, soweit er berechtigt ist, diese Tätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat auszuüben.
(2) Der in Absatz 1 genannte Versicherungsvermittler kann eine zwischengeschaltete Tätigkeit im Versicherungssektor im Gebiet der Tschechischen Republik auf der Grundlage des Rechts auf Niederlassung oder unter der Freiheit, vorübergehende Dienstleistungen zu erbringen, ausüben.
§ 10
Separate Ansprüche Liquidator
(1) Der Einzelliquidator der Ansprüche führt die Untersuchung durch, die erforderlich ist, um den Umfang seiner Verpflichtung zur Erfüllung der Versicherungspflichten im Rahmen des mit dem Versicherungsunternehmen geschlossenen Vertrags in seinem Namen und in seinem Namen festzulegen.
(2) Der Vertrag des getrennten Liquidators von Forderungen mit dem in Absatz 1 genannten Versicherungsunternehmen umfasst immer:
(a) die Definition der vom Vertrag im Zusammenhang mit dem Versicherungssektor im Rahmen der Sonderregelung abgedeckten Versicherungsereignisse, 4)
b) die Festlegung des Geltungsbereichs der vereinbarten Maßnahmen;
c) die Definition der Befugnisse der Parteien bei der Liquidation von Ansprüchen, einschließlich der Möglichkeit, bei der Liquidation von Ansprüchen verwendet zu werden, sowie die Synergien anderer Personen und die Bedingungen für diese Zusammenarbeit.
(3) Ein Selbst-Liquidator von Forderungen muss in das Register eingetragen werden, die Glaubwürdigkeitsbedingungen und die Bedingungen dieses Gesetzes für den Grundqualifikationsgrad erfüllen.
(4) Ein Selbst-Liquidator der Ansprüche ist während des gesamten Lebens seiner oder ihres Geschäfts bei der Haftung für Schäden, die durch die Erfüllung dieser Tätigkeit verursacht werden, mit einer Versicherungsleistungsgrenze von mindestens 500 000 EUR für jedes Versicherungsereignis bei mehreren Ansprüchen in einem Jahr mindestens 1 000 000 EUR versichert.
§ 11
Verantwortlicher Vertreter der juristischen Person
(1) Ist der Versicherungsvermittler oder Einzelvermittler eine in der Tschechischen Republik ansässige juristische Person, muss diese Person einen verantwortlichen Vertreter ernennen; Dies gilt nicht, wenn es sich um einen gebundenen oder untergeordneten Versicherungsvermittler handelt. Der zuständige Vermittler ist die natürliche Person, die für die Einhaltung der Rechtsvorschriften über das Geschäft des Vermittlers oder des Einzelvermittlers verantwortlich ist. Der Verantwortliche muss in der Geschäftsleitung 5 sein, die juristische Person, die ihn als verantwortlicher Vertreter ernannt hat. Die Amtszeit des verantwortlichen Vertreters kann nur für eine juristische Person verwendet werden.
(2) Findet der verantwortliche Vertreter Mängel in den Tätigkeiten der Rechtsperson, an die er berufen wurde, so ist er verpflichtet, unverzüglich Korrekturmaßnahmen vorzuschlagen und der Tschechischen Nationalbank diese Tatsache mitzuteilen.
(3) Der zuständige Vertreter erfüllt die in diesem Gesetz festgelegten Bedingungen für Glaubwürdigkeit und Kompetenz, je nach Art der durchgeführten Tätigkeit. Der zuständige Vertreter muss in der Tschechischen Republik ansässig sein.
(4) Ist ein Versicherungsvermittler mit seinem Hauptsitz in einem dritten Staat oder ein separater Liquidator von Versicherungsveranstaltungen eine juristische Person, so wird die Verantwortung des verantwortlichen Vertreters durch den Leiter der Organisationsstelle des Unternehmens in der Tschechischen Republik erfüllt. Die juristische Person ernennt eine natürliche Person als Leiter dieser Organisationsstelle, die die Bedingungen für die Erfüllung der Aufgaben des verantwortlichen Vertreters erfüllt.
(5) Versäumt der zuständige Verwalter seine Pflichten nicht oder erlässt er die Voraussetzungen dieses Gesetzes, so erlässt der Vermittler der Versicherung oder der gesonderte Verwalter der Ansprüche spätestens 15 Tage nach dem Tag, an dem der Verwalter seine Pflichten nicht erfüllt oder die Bedingungen dieses Gesetzes nicht erfüllt, einen neuen Vertreter zu ernennen.
§ 12
Registrieren
(1) Es wird ein Register erstellt, das von der Tschechischen Nationalbank verwaltet wird. Das Register ist nach den Absätzen 2 und 4 aufzuteilen. Personen werden nach Registrierungsnummern registriert, deren Form und Inhalt vom Dekret der Tschechischen Nationalbank bestimmt.
(2) Die Tschechische Nationalbank wird eine natürliche oder juristische Person registrieren, die die in diesem Gesetz festgelegten Bedingungen für die Erfüllung ihrer Tätigkeiten erfüllt hat
a) ein gebundener Versicherungsvermittler;
b) einen untergeordneten Versicherungsvermittler;
c) ein ausschließlicher Versicherungsnehmer;
d) ein Versicherungsvertreter,
e) ein Versicherungsmakler und
f) einen separaten Liquidator der Ansprüche.
(3) Die folgenden Daten sind in das Register einzutragen, einschließlich der diesbezüglichen Änderungen:
a) im Falle einer natürlichen Person, des Namens oder gegebenenfalls des Namens, des Geburtsdatums, des Wohnsitzes, der Identifikationsnummer des Verwalters des Grundregisters der Personen und gegebenenfalls des Geschäftsnamens und des Geschäftsortes, des Ortes des dauerhaften oder langfristigen Wohnsitzes in der Tschechischen Republik,
b) im Falle einer juristischen Person, einer Handelsfirma, einschließlich Rechtsform oder Name, Sitz, Identifikationsnummer, Name oder gegebenenfalls Name, Nachname, Geburtsdatum und Wohnsitz von Personen, die Mitglied der gesetzlichen Stelle einer juristischen Person sind, oder der Person, die die gesetzliche Behörde des Antragstellers ist, mit dem Namen, Nachname, Geburtsdatum und Wohnsitzanschrift des Bevollmächtigten in der Tschechischen Republik,
c) den Gegenstand der Tätigkeit nach diesem Gesetz, im Falle eines gebundenen Versicherungsvermittlers, eines nachgeordneten Versicherungsvermittlers, eines Versicherungsvermittlers und eines separaten Liquidators der Versicherungsereignisse des Versicherungsunternehmens oder eines Versicherungsvermittlers, für den er tätig ist;
d) das Datum der Registrierung im Register und das Datum der Inbetriebnahme;
e) den territorialen Umfang der Tätigkeit im Falle eines Versicherungsvermittlers, der seinen Sitz in der Tschechischen Republik hat, einschließlich der Angabe, ob die zwischengeschaltete Tätigkeit im Versicherungssektor im Aufnahmemitgliedstaat ausgeübt wird, wenn ja, ob sie in Form eines Rechts auf Niederlassungen, in dem Fall dessen Anschrift oder in Form von Freiheiten zur Erbringung vorübergehender Dienstleistungen durchgeführt wird;
f) Aussetzung oder Unterbrechung;
g) das Datum des Ablaufs der Registrierung;
h) das Datum der Erklärung und Löschung des Konkurss oder das Datum der Veröffentlichung der Konkursentscheidung der betroffenen Person im Insolvenzregister;
— das Datum des Inkrafttretens der Liquidation der juristischen Person;
(j) einen Überblick über die auferlegten Geldbußen, einschließlich der Sanktionen der Tschechischen Nationalbank.
(4) Im Falle eines Versicherungsvermittlers mit einem anderen Herkunftsmitgliedstaat als der Tschechischen Republik, der auf der Grundlage des Rechts auf Niederlassungen oder auf der Grundlage der Freiheit, vorübergehende Dienstleistungen zu erbringen, ein Vermittlergeschäft im Versicherungssektor betreibt, wird Folgendes in das Register eingetragen:
a) Identifizierungsdaten;
b) Einzelheiten der Art der im Versicherungssektor nach Artikel 4 Buchstaben a bis d, bei einem gebundenen Versicherungsvermittler, einem untergeordneten Versicherungsvermittler und einem Versicherungsvermittler des Versicherungsunternehmens oder einem Versicherungsvermittler, für den er tätig ist;
c) Einzelheiten darüber, ob die zwischengeschaltete Tätigkeit im Versicherungssektor in Form des Rechts auf Niederlassungen oder auf die Gewährung vorübergehender Dienstleistungen erfolgt; wenn das zwischengeschaltete Geschäft im Versicherungssektor in Form des Rechts auf Niederlassungen erfolgt, wird die Anschrift des Sitzes der Zweigniederlassung aufgezeichnet;
d) Angaben über die Aussetzung und Unterbrechung der Geschäfte des Versicherungsvermittlers, die Erklärung und die Streichung des Konkurss, den Eintritt in die Liquidation;
(e) Daten schließen.
Die Eintragung in das Register der in den Buchstaben a bis e genannten Daten erfolgt von der Tschechischen Nationalbank auf der Grundlage der von der zuständigen Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats des Versicherungsvermittlers übermittelten Informationen. Andere Daten können auch in das Register eingetragen werden, wenn sie von der zuständigen Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats des Versicherungsvermittlers bereitgestellt wurden.
(5) Das Register ist öffentlich zugänglich. Jeder hat das Recht, es zu betrachten und Auszüge, Kopien und Kopien davon zu machen.
(6) Die Person, die im Vertrauen in das Register agiert, kann nicht darauf abzielen, dass die Registrierung nicht den Tatsachen entspricht.
(7) Die Tschechische Nationalbank veröffentlicht in Form offizieller Mitteilungen die Listen der registrierten Versicherungsvermittler und Einzelforderungsvermittler im Tschechischen Nationalbankbulletin (nachfolgend das Bulletin). Diese Verpflichtung kann durch Veröffentlichung in einer Weise erfüllt werden, die Fernzugriff ermöglicht. Diese Listen werden von der Tschechischen Nationalbank mindestens alle 2 Wochen aktualisiert.
§ 13
Antrag auf Eintragung durch einen Versicherungsvermittler
(1) Die Registrierung eines Versicherungsvermittlers, der seinen Sitz in der Tschechischen Republik oder im Gebiet eines dritten Staates hat, wird von der Tschechischen Nationalbank auf schriftliche Anfrage beschlossen.
(2) Eine natürliche Person, die sich im Gebiet der Tschechischen Republik befindet, die eine zwischengeschaltete Tätigkeit im Versicherungssektor ausüben will, ist im Antrag auf Eintragung im Register anzugeben:
a) die in Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a genannten Informationen;
b) den Umfang der zwischengeschalteten Tätigkeit im Versicherungssektor und dem Gebiet, in dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll;
c) den geschätzten Beginn der intermediären Tätigkeit;
d) die Identifikationsnummer, falls vorhanden.
(3) Eine natürliche Person, die im Gebiet der Tschechischen Republik wohnt, die eine zwischengeschaltete Tätigkeit im Versicherungssektor ausüben will, begleitet den in Absatz 2 genannten Antrag.
(a) Nachweis der Fertigstellung einer Berufs- oder Berufsprüfung, oder Nachweise einer anderweitigen beruflichen Kompetenz des Antragstellers (Paragraph 18) und jeder von dieser natürlichen Person beschäftigten Person, die unmittelbar in das Zwischengeschäft im Versicherungssektor eingebunden ist;
b) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die Mittel im Besitz des Antragstellers mindestens 17 000 EUR betragen, wenn der Versicherungsvermittler Anspruch auf Versicherungsprämien des Versicherungsinhabers oder des Versicherungsunternehmens hat;
c) Schriftstücke zur Glaubwürdigkeit des Antragstellers (§ 19); ein Auszug aus der Aufzeichnung des Strafregisters nach der Sondergesetzgebung 5b) wird nicht hinzugefügt;
d) Versicherungsvertrag für die Haftung für Schäden, die durch die Leistung des Versicherungsvermittlers verursacht werden.
(4) Eine juristische Person mit Sitz in der Tschechischen Republik, die eine zwischengeschaltete Tätigkeit im Versicherungssektor ausüben will, gibt im Antrag auf Eintragung im Register Folgendes an:
a) die in Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b genannten Informationen;
b) den Umfang der zwischengeschalteten Tätigkeit im Versicherungssektor und dem Gebiet, in dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll;
c) den geschätzten Beginn der intermediären Tätigkeit;
d) die Identifikationsnummer, falls vorhanden.
(5) Eine juristische Person, die ihren Sitz in der Tschechischen Republik hat, die ein Zwischengeschäft im Versicherungssektor durchführen will, begleitet den Antrag nach Absatz 4.
(a) Nachweis des Abschlusses einer Berufsausbildung oder Berufsprüfung nach diesem Recht oder Nachweis anderweitiger fachlicher Kompetenz (Paragraph 18) des Verantwortlichen und jeder unmittelbar in das Zwischengeschäft im Versicherungssektor eingebundenen Person;
b) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die Mittel im Besitz des Antragstellers mindestens 17 000 EUR betragen, wenn der Versicherungsvermittler Anspruch auf Versicherungsprämien des Versicherungsinhabers oder des Versicherungsunternehmens hat;
c) Dokumente, die die Glaubwürdigkeit des Antragstellers belegen (Abschnitt 20); ein Auszug aus der Aufzeichnung des Strafregisters gemäß der Sondergesetzgebung 5b) wird nicht hinzugefügt;
d) den Versicherungsvertrag über die Haftung für Schäden, die durch die Erfüllung der Geschäftstätigkeit des Versicherungsvermittlers oder der in Absatz 6 genannten Bescheinigung verursacht werden;
e) einen vollständigen Auszug aus dem Handelsregister, wenn die juristische Person vor der Antragstellung in diesem Register eingetragen wurde, nicht mehr als 3 Monate alt.
(6) Im Falle eines gebundenen Versicherungsvermittlers werden die in Absatz 3 Buchstaben a und d genannten Unterlagen und in Absatz 5 Buchstaben a und d durch eine schriftliche Erklärung des Versicherungsunternehmens, für das der verbundene Versicherungsvermittler tätig sein soll, ersetzt, in der festgestellt wird, dass der Antragsteller die gesetzlich festgelegten Bedingungen für die berufliche Kompetenz erfüllt und das Versicherungsunternehmen für seine Leistungen vollständig verantwortlich ist. Dies gilt auch für den Fall, dass die Haftpflichtversicherung durch den Betrieb eines Versicherungsnehmers verursacht wird. Im Falle eines nachgeordneten Versicherungsvermittlers werden die in Absatz 3 Buchstaben a und d genannten Unterlagen und in Absatz 5 Buchstaben a und d durch eine schriftliche Erklärung des Versicherungsvermittlers oder Versicherungsvermittlers, für die der nachgeordnete Versicherungsvermittler tätig sein soll, ersetzt, dass der Antragsteller die gesetzlich festgelegten Bedingungen für die Berufsfähigkeit erfüllt und der Versicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler für diese Tätigkeit als Zwischenvermittler voll verantwortlich ist.
(7) Der Antrag auf Eintragung in das Register der natürlichen oder juristischen Personen, die ihren Sitz im Gebiet eines Drittstaats haben oder in dem ein Vermittlergeschäft im Versicherungssektor in der Tschechischen Republik tätig werden soll, unterliegt den Absätzen 2 bis 6. Dem Antrag ist eine Aufenthaltsbescheinigung des Anmelders zur Registrierung in der Tschechischen Republik beizufügen; im Falle einer juristischen Person eine Aufenthaltsbescheinigung in der Tschechischen Republik, die zur organisatorischen Komponente des Unternehmens dieser Person führt.
(8) Die Änderung der im Register eingegebenen Daten, einschließlich der Erklärung und Löschung von Konkurs, Konkurs oder Liquidation, ist vom Versicherungsvermittler erforderlich, die Tschechische Nationalbank unverzüglich zu informieren, sobald er von dieser Änderung gehört hat.
(9) Die Einreichung eines Antrags auf Eintragung im Register unterliegt einer Verwaltungsgebühr.
§ 14
Beginn der Tätigkeit des Versicherungsvermittlers im Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats
(1) Der Versicherungsvermittler mit Sitz in der Tschechischen Republik ist verpflichtet, der Tschechischen Nationalbank diese Absicht mitzuteilen, bevor er seine Tätigkeit auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausübt. Innerhalb eines Monats nach Erhalt der Informationen unterrichtet die Tschechische Nationalbank die zuständige Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats über die Absicht des Versicherungsvermittlers, einschließlich der Identifikationsdaten des Versicherungsvermittlers. Gleichzeitig unterrichtet die Tschechische Nationalbank den Versicherungsvermittler dieser Mitteilung an die zuständige Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats.
(2) Ein Versicherungsvermittler, der seinen Sitz im Gebiet der Tschechischen Republik hat, kann seine Tätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats innerhalb eines Monats nach Übermittlung der in Absatz 1 genannten Informationspflicht oder des Datums, an dem er diese Informationen erhalten hat, von der Tschechischen Nationalbank in Kenntnis setzen, wenn ein Aufnahmemitgliedstaat, dessen zuständige Aufsichtsbehörde der Tschechischen Nationalbank mitgeteilt hat, nicht daran interessiert ist, die in Absatz 1 genannten Informationen bereitzustellen.
(3) Der Versicherungsvermittler mit einem anderen Herkunftsmitgliedstaat als der Tschechischen Republik, der seine Tätigkeit in der Tschechischen Republik aufnehmen will, unterrichtet die zuständige Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats über diese Absicht.
(4) Die Tschechische Nationalbank teilt dem in Absatz 3 genannten Versicherungsvermittler die allgemeinen Bedingungen für den Betrieb ihres Unternehmens in der Tschechischen Republik mit und nimmt sie innerhalb eines Monats nach Eingang der Identifikationsdaten und der Bestätigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde ihrer Registrierung in ihrem Herkunftsmitgliedstaat in das Register ein.
(5) Der in Absatz 3 genannte Versicherungsvermittler ist berechtigt, seine Tätigkeiten auf dem Gebiet der Tschechischen Republik nach einem Monat ab dem Tag, an dem er von der zuständigen Aufsichtsbehörde seines Herkunftsmitgliedstaats mitgeteilt wurde, zu beginnen, dass die Informationspflicht gegenüber der Tschechischen Nationalbank erfüllt war.
§ 15
Antrag auf Registrierung eines separaten Versicherungsfallliquidators
(1) Die Registrierung eines separaten Liquidators von Forderungen wird von der Tschechischen Nationalbank auf Anfrage beschlossen.
(2) Die natürliche Person, die die Tätigkeit eines gesonderten Liquidators der Ansprüche verfolgen will, ist im Antrag auf Eintragung im Register anzugeben:
a) die in Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a genannten Informationen;
b) das Ausmaß, in dem die Tätigkeit des einzelnen Liquidators der Ansprüche von der Industrie und von dem Gebiet, in dem die Tätigkeit durchzuführen ist, durchgeführt wird;
c) den voraussichtlichen Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit des gesonderten Liquidators der Ansprüche;
d) die Identifikationsnummer, falls vorhanden.
(3) Der in Absatz 2 genannte Antrag wird von einer natürlichen Person begleitet, die die Tätigkeit eines gesonderten Liquidators von Ansprüchen verfolgen will.
(a) Nachweis der Fertigstellung einer Berufs- oder Berufsprüfung, oder Nachweise einer anderweitigen beruflichen Kompetenz des Antragstellers (Paragraph 18) und jeder von dieser natürlichen Person beschäftigten Person, die unmittelbar in das Zwischengeschäft im Versicherungssektor eingebunden ist;
b) Dokumente zur Glaubwürdigkeit des Antragstellers (§ 19); ein Auszug aus der Aufzeichnung des Strafregisters nach der Sondergesetzgebung 5b) wird nicht hinzugefügt;
c) Versicherungsvertrag für die Haftung für Schäden, die durch die Erfüllung der Tätigkeit eines separaten Liquidators von Ansprüchen verursacht werden.
(4) Die juristische Person, die die Tätigkeit eines gesonderten Liquidators der Ansprüche verfolgen will, gibt im Antrag auf Eintragung im Register Folgendes an:
a) die in Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b genannten Informationen;

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 38 / 2004 Slg., über Versicherungsintermediäre und getrennte Liquidatoren von Versicherungsveranstaltungen und über die Änderung des Handelsgesetzes (Gesetz über Versicherungsintermediäre und Versicherungs Liquidatoren)
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum05.02.2004
In Kraft seit01.01.2005
In Kraft bis-
Status Gültig
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