Mitteilung des Gesundheitsministeriums Nr. 37 / 2013 Coll.
Mitteilung des Gesundheitsministeriums über die Ausgabe des Preiskodex 2 / 2013 / DZP über die Regelung der Preise der erbrachten Gesundheitsdienstleistungen, die Festsetzung der Höchstpreise für Gesundheitsdienstleistungen von Zahnärzten, die aus der öffentlichen Krankenversicherung bezahlt werden, und spezifische Gesundheitsleistungen
Gültig
37.
GEMEINSCHAFT
Ministerium für Gesundheit
vom 29. Januar 2013
über die Ausgabe des Preiskodex 2 / 2013 / SAP über die Regelung der Preise der angebotenen Gesundheitsdienstleistungen, die Festsetzung der Höchstpreise für Gesundheitsdienstleistungen von Zahnarztpraxen, die von der öffentlichen Krankenversicherung abgedeckt sind, und spezifische Gesundheitsleistungen
Das Gesundheitsministerium gibt gemäß § 10 des Gesetzes Nr. 526/1990 Slg. zu den Preisen in der geänderten Fassung bekannt, dass es am 9. Januar 2013 den Preiskodex 2 / 2013 / DZP über die Regelung der Preise für Gesundheitsdienstleistungen, die Festsetzung der Höchstpreise für Gesundheitsdienstleistungen von Zahnärzten, die von der öffentlichen Krankenversicherung und der besonderen Gesundheitsleistung abgedeckt sind, ausgestellt hat. Die Preisregelung wird im Ministerium für Gesundheitsberichterstattung veröffentlicht, Betrag 1 vom 22. Januar 2013 und wurde zum Zeitpunkt der Ausgabe wirksam.
Minister:
Dok. MUDr. Heger, CSc., v. r.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Mitteilung des Ministeriums für Gesundheit Nr. 37 / 2013 Slg., zur Ausgabe des Preiskodex 2 / 2013 / DZP über die Regelung der Preise für Gesundheitsdienstleistungen zur Verfügung gestellt, die die maximalen Preise für Gesundheitsdienste von Zahnärzten aus der öffentlichen Krankenversicherung und spezifische Gesundheitsleistungen zur Verfügung gestellt. |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 18.02.2013 |
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| In Kraft seit | - |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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