Verordnung des Innenministeriums der Tschechischen Sozialistischen Republik Nr. 37/1986
Erlass des Innenministeriums der Tschechischen Sozialistischen Republik zur Umsetzung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes des tschechischen Nationalrats über den Brandschutz
Gültig
In Kraft seit 01.07.1986
37.
Ordnung
Innenministerium der Tschechischen Sozialistischen Republik
vom 30. Mai 1986
zur Umsetzung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes des tschechischen Nationalrats über den Brandschutz
Das Innenministerium der Tschechischen Sozialistischen Republik sieht gemäß § 101 a) Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 133/1985 Slg. über den Brandschutz (nachstehend "Gesetz" genannt) vor:
Verpflichtungen von Einrichtungen und Organisationen
Brandschutztechniker und Brandschutzspezialisten
Funktionen des Brandschutztechnikers
Aufgaben der Brandschutztechniker
Aufgaben von Brandschutzspezialisten
Pflichten des anderen für die Durchführung von Brandschutzaufgaben zuständigen Personals
Feuerlöscher
Nicht arbeitendes Brandschutzpersonal
Technische Kommission
Professionelle Kompetenz von Brandschutztechnikern und Brandschutzspezialisten
Verpflichtung der Organisationen, den Brandschutz auf materielle Weise auszurüsten und ihre Handlungsfähigkeit zu gewährleisten
Dokumentation des Brandschutzes
Betriebsplan
Verpflichtungen von Organisationen bei Tätigkeiten oder zu Zeiten eines erhöhten Brandrisikos und bei Aktionen mit einer größeren Zahl von Personen
Schulung des Brandschutzes
Organisation der Brandschutzausbildung
Ausbildung von Feuerwehrpersonal
Pflichten der Bürger
Aufgaben der Behörden der staatlichen Verwaltung des Ministeriums für Brandschutz
Leistung der staatlichen Brandbekämpfung
Erkennung von Ursachen für Feuer und Verarbeitung von Brandanalysen
Dokumentation des Brandschutzes nationaler Ausschüsse
Feuerordnung in der Gemeinde
Durchführung der vorbeugenden Brandbekämpfung
Feuerschutzeinheiten
Errichtung von Brandschutzgeräten und -geräten
Freiwillige öffentliche Feuerwehr
Organisation von Brandschutzeinheiten
Aufgaben der Brandschutzeinheiten
Ausbildung von Brandschutzeinheiten
Berufliche Kompetenz von Mitgliedern, Mitarbeitern und Mitgliedern von freiwilligen Feuerwehren
Kontrolle von Brandschutzeinheiten
Verpflegung und Unterbringung von Brandschutzeinheiten
Gemeinsame, Übergangsbestimmungen
Gemeinsame Bestimmungen
Übergangsbestimmungen
Schlussbestimmung
Minister:
Ing. Jung v. r.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Verordnung des Innenministeriums der Tschechischen Sozialistischen Republik Nr. 37 / 1986 Slg., Durchführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes des Tschechischen Nationalrats über den Brandschutz |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 30.05.1986 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.07.1986 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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