Act Nr. 362 / 2021 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 458 / 2000 Slg., über die Geschäftsbedingungen und über die Durchsetzung der Regierungsverwaltung im Energiesektor und über die Änderung bestimmter Gesetze (Energiegesetz), in der geänderten Fassung und anderen verwandten Gesetzen

Gültig Recht In Kraft seit 01.01.2022
36.
Recht
vom 14. September 2021
zur Änderung des Gesetzes Nr. 458/2000 Slg. über die Geschäftsbedingungen und über die Durchsetzung der Regierungsverwaltung im Energiesektor und über die Änderung bestimmter Gesetze (Energiegesetz), geändert, und anderer damit zusammenhängender Gesetze
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Energiegesetzes
Čl. I
Gesetz Nr. 458/2000 Slg., über die Geschäftsbedingungen und über die Durchsetzung der staatlichen Verwaltung in der Energiewirtschaft und über die Änderung bestimmter Gesetze (Energiegesetz), geändert durch Gesetz Nr. 151 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 262 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 278 / 2003 Slg., Gesetz Nr. 250 / 2014 Slg., Gesetz Nr.
1. In Fußnote 1 werden die dritten und vierten Sätze gestrichen.
2. In Fußnote 1a werden die vierten und fünften Sätze gestrichen und am Ende der Fußnote wird der Satz "Verordnung (EU) 2017 / 460 der Kommission vom 16. März 2017 zur Einrichtung eines Netzkodex für harmonisierte Übertragungstarifstrukturen für Erdgas in die getrennten Leitungen aufgenommen. Verordnung (EU) 2017 / 1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994 / 2010. Verordnung (EU) 2019 / 941 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Risikobereitschaft im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005 / 89 / EG. Verordnung (EU) Nr. 2019 / 943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt.
3. In Artikel 2 wird am Ende des Absatzes 1 der Punkt durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe e angefügt:
e) ein Unternehmen in einer Gruppe, die ein Recht auf Kontrolle über ein anderes Unternehmen hat oder von einem anderen Unternehmen kontrolliert wird."
4. In Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Absatz 1 werden nach den Worten "35 kV" die Worte "von einem Lizenzinhaber für die Stromverteilung betrieben" eingefügt.
5. In Artikel 2 Absatz 2 werden am Ende von Buchstabe b folgende Nummern 31 bis 33 angefügt:
"31. internationale Hilfe bei Gaskrisensituationen, in denen die Tschechische Republik gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017 / 1938 des Europäischen Parlaments und des Rates Solidaritätsmaßnahmen erlässt oder vorsieht;
32. Lagerjahr, der am 1. April beginnende und am 31. März des folgenden Kalenderjahres endende Zeitraum,
33. Dienst der grenzüberschreitenden Verwendung des Gasspeichers, Verwendung des Gasspeichers zur Übertragung von Gas zwischen dem tschechischen Gassystem und dem Fremdgassystem; Dies gilt nicht als Gastransport.
6. In Artikel 3 Absatz 1 werden die Worte "Gas und "durch die Worte" Gas" ersetzt, und am Ende des Absatzes werden die Worte "und intermediäre Tätigkeit im Energiesektor" hinzugefügt.
7. Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a wird das Wort "Biomethan" gestrichen.
8. In Artikel 3 wird am Ende des Absatzes 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe d angefügt:
"d) das Streben nach intermediären Aktivitäten im Energiesektor."
9. Absatz 3 (6) lautet wie folgt:
„(6) Zwischentätigkeiten im Energiesektor dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die auf der Grundlage einer Genehmigung für die Tätigkeit eines Vermittlers im Energiesektor (nachstehend „Vermittler“ genannt) der Energieregulierungsbehörde gewährt werden. Dies gilt unbeschadet des Rechts des Lizenzinhabers, als Vertreter des Kunden zu fungieren, wenn eine Änderung oder Löschung einer Verpflichtung im Rahmen eines Vertrags zur Lieferung von Strom oder Gas oder eines Vertrags zur kombinierten Lieferung von Strom oder Gas vom Kunden genehmigt wird."
10. In Artikel 3 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Vorleistungstätigkeiten im Energiesektor sind Tätigkeiten, die zugunsten des Lizenzinhabers, des Verbrauchers, der gewerblichen natürlichen Person, die Strom aus dem Niederspannungsniveau oder der unternehmenseigenen natürlichen Person mit einem jährlichen Gasverbrauch von bis zu 630 MWh erhält,
a) die Möglichkeit, einen Vertrag über die Lieferung von Strom oder Gas oder einen Vertrag über die kombinierte Versorgung von Strom oder Gas zwischen dem Lizenzinhaber und dem in diesem Absatz genannten Kunden abzuschließen, zu ändern oder zu kündigen; oder
b) den in Buchstabe a genannten Vertrag oder
c) Durchführung von Vorbereitungssitzungen und Arbeiten an den unter den Buchstaben a und b genannten Tätigkeiten.
11. In Artikel 3 wird folgender Absatz 8 angefügt:
"(8) Zwischentätigkeiten im Energiesektor stellen keine einmalige kostenlose Maßnahme eines außerhalb des Geschäftsbereichs tätigen Vermittlers dar, mit der ein Vertrag zur Strom- oder Gasversorgung oder ein Vertrag zur kombinierten Strom- oder Gasversorgung auf der Grundlage der erteilten Vollmacht abgeschlossen, geändert oder beendet werden soll."
12. In Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c und Artikel 17 Absatz 1 wird das Wort "Energie" durch die Worte "Energiesektoren" ersetzt.
13. In Ziffer 9 (6) wird der Text "Ziffer 2" durch "Ziffer 1 Buchstabe c" ersetzt.
14. In Ziffer 10 Absatz 3 Buchstabe b werden die Worte "oder der Insolvenzantrag abgelehnt, weil das Eigentum des Lizenzinhabers nicht ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken", wird gestrichen.
15. In Artikel 11 Absatz 1 werden die Worte "kostenlos" zu Beginn des Buchstabens f und am Ende des Textes in Buchstabe f, die Worte "und kostenlos Informationen über die Abrechnung von Elektrizität und damit verbundenen Dienstleistungen in der Strom- und Wärmeversorgung" und in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe o, Artikel 17 Absatz 7 Buchstabe e und Artikel 96 Absatz 2 die Worte "Kunde in Position" gestrichen;
16. In Artikel 11 werden die Absätze 5, 6 und 7 angefügt:
"(5) Der Lizenzinhaber für die Erzeugung von Strom, Strom, Gas oder Gas ist verpflichtet, dem Kunden die Lieferung von Strom oder Gas in nicht diskriminierender Weise zu ermöglichen.
(6) Der Inhaber einer Lizenz für die Erzeugung von Strom, Strom, Gaserzeugung oder Gashandel oder der Lieferant von Wärmeenergie setzt die Vorauszahlungen für die Lieferung von Strom, Gas oder Wärme auf ein Maximum des nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Strom-, Gas- oder Wärmeverbrauchs in der folgenden Siedlungsperiode fest.
(7) Der Inhaber einer Lizenz für die Erzeugung von Strom, Gaserzeugung, Stromhandel, Gashandel, Wärmeerzeugung oder Wärmeverteilung ist verpflichtet, den Kunden die Möglichkeit zu bieten, die Energieversorgung und die damit verbundenen Dienstleistungen in elektronischer Form kostenlos abzurechnen. Entscheidet sich ein Kunde nicht, eine Rechnung für Energielieferungen und damit verbundene Dienstleistungen oder papierbasierte Abrechnungsinformationen vorzulegen, so übermittelt der Lizenzinhaber dem Kunden eine elektronische Rechnung oder Abrechnungsinformationen; Dies gilt nicht, wenn der Kunde selbst auf schriftliche Mitteilung dem Lizenzinhaber keinen elektronischen Kontakt zur Lieferung der Rechnungs- oder Rechnungsinformationen übermittelt."
17.
"Einige Kundenschutzmaßnahmen
§ 11a
(1) Der Inhaber einer Lizenz für die Erzeugung von Strom, Strom, Gas oder Gas veröffentlicht auf seiner Website:
a) Gasversorgungsbedingungen und Gasversorgungspreise;
1. Verbraucher,
2. natürliche Personen mit einem jährlichen Gasverbrauch von bis zu 630 MWh;
b) die Bedingungen für die Stromversorgung und die Preise für die Stromversorgung für:
1. Verbraucher,
2. Unternehmen natürliche Personen, die Strom aus niedrigen Spannungspegeln sammeln.
(2) Die Erhöhung des Preises für die Lieferung von Strom oder Gas oder die Änderung anderer vertraglicher Bedingungen für die Lieferung von Strom oder Gas wird vom Lizenzinhaber spätestens am 30. Tag vor dem Tag seiner Wirksamkeit, in der im Vertrag für die Lieferung von Strom oder Gas oder dem Vertrag für die kombinierte Lieferung von Strom oder Gas genannten Weise, dem Verbraucher und der in Absatz 1 genannten natürlichen Person mitgeteilt. Die Mitteilung enthält eine Anweisung über das Recht der anderen Vertragspartei, Änderungen abzulehnen und die Verpflichtung ohne Strafe nach Absatz 4 zu kündigen.
(3) Wird die Änderung nicht gemäß Absatz 2 notifiziert, so führt sie keine Rechtswirkungen ein.
(4) Kommt der Verbraucher oder eine in Absatz 1 genannte natürliche Person einer Preiserhöhung oder einer Änderung anderer Vertragsbedingungen nicht zu, so sind sie berechtigt, die Vertragspflicht jederzeit bis zum 10. Tag vor dem effektiven Zeitpunkt der Preiserhöhung oder Änderung anderer Vertragsbedingungen zu kündigen, wobei diese Mitteilung zum Zeitpunkt unmittelbar vor dem tatsächlichen Zeitpunkt der Preiserhöhung oder Änderung der anderen Vertragsbedingungen wirksam ist. Die Frist wird eingehalten, wenn im Rahmen des Vertrags eine Kündigungsfrist an den Lizenzinhaber übermittelt wird.
(5) Das Recht auf Beendigung des Vertrages entsteht nicht, wenn die Bedingungen geändert werden
a) Erhöhung des geregelten Anteils der Preise, Steuern oder Abgaben;
b) eine Änderung der Rechtsvorschriften.
18. Nach Abschnitt 11a werden folgende Abschnitte 11b bis 11o eingefügt:
„§ 11b
(1) Der Verbraucher ist berechtigt, eine Verpflichtung zur Lieferung von Strom oder Gas oder einen Vertrag für eine kombinierte Versorgung mit Strom oder Gas, die er bei der Änderung des Lieferanten in einer Ferne oder außerhalb der Räumlichkeiten des Lizenzinhabers eingegangen ist, jederzeit bis zum 15. Tag nach Beginn der Lieferung von Strom oder Gas zu kündigen. Die Frist wird eingehalten, wenn im Rahmen des Vertrags eine Kündigungsfrist an den Lizenzinhaber übermittelt wird. Die Kündigungsfrist beträgt 15 Tage und beginnt am ersten Tag des Monats nach Eingang der Mitteilung.
(2) Absatz 1 berührt nicht das Recht des Verbrauchers, von einem in einer Ferne oder außerhalb der Räumlichkeiten eines Zivilcodes geschlossenen Vertrag zurückzutreten, und der 14-Tage-Austrittszeitraum läuft ab dem Zeitpunkt seines Abschlusses.
(3) Der Lizenzinhaber muss nachweisen, dass der Vertrag nicht in einer Entfernung oder außerhalb der Räumlichkeiten des Lizenzinhabers abgeschlossen wurde.
§ 11c
Ergibt der Verbraucher einen Vertrag über die Lieferung von Strom oder Gas oder einen Vertrag für eine befristete kombinierte Versorgung mit Strom oder Gas, bei dem eine Verlängerung der Dauer der Verpflichtung ohne seine ausdrückliche Zustimmung vereinbart wird, so ist der Verbraucher berechtigt, den Vertrag jederzeit bis zum 20. Tag vor Ablauf der vereinbarten Dauer der Verpflichtung ohne Strafe zu beenden.
§ 11d
Ergibt der Verbraucher einen Vertrag über die Strom- oder Gasversorgung oder einen Vertrag für einen befristeten kombinierten Strom- oder Gasversorgungsdienst und überschreitet den Zeitraum der Strom- oder Gasversorgung, einschließlich einer Verlängerung des Vertrags für 36 Monate, gilt der Vertrag als unbestimmte Zeit nach diesem Zeitraum abgeschlossen.
§ 11e
Besitzt ein Kunde, der Strom von einem niedrigen Spannungsniveau oder einem jährlichen Gasverbrauch von bis zu 630 MWh erhält oder das Widerrufsrecht nutzt, ist er berechtigt, eine Verpflichtung aus dem Strom- oder Gasversorgungsvertrag oder eine Verpflichtung aus dem zugehörigen Strom- oder Gasversorgungsvertrag ohne Strafe zu kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt 15 Tage und beginnt am ersten Tag des Monats nach Eingang der Mitteilung der Verpflichtungserklärung an den Lizenzinhaber.
§ 11f
Bedingungen für die Tätigkeit des Vermittlers
(1) Die Behörde für Energieregulierung erteilt eine Zulassung als Vermittler und registriert die Vermittler des Antragstellers, die
(a) vollständig zuständig ist;
b) im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 fair ist;
c) zuverlässig ist und
d) mindestens eine Sekundarstufe und mindestens fünf Jahre Erfahrung in der Erzeugung oder dem Handel von Strom oder Gas absolviert hat oder einen verantwortlichen Vertreter gegründet hat, der diese Bedingung erfüllt.
(2) Es wird nicht als zuverlässig angesehen, wenn der Beklagte in den letzten 3 Jahren vor dem Antrag endgültig als schuldhaft nach diesem Gesetz oder dem Verbraucherschutzgesetz anerkannt wurde.
(3) Eine Person, die zu einem Zeitpunkt, zu dem diese juristische Person einen Rechtsakt begangen hat, für den sie den Zustand der Integrität oder Zuverlässigkeit nicht erfüllt, als nicht fair oder zuverlässig zur Beurteilung der in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Bedingungen angesehen wird.
(4) Ist eine juristische Person ein Anmelder für die Zulassung als Vermittler, so erfüllt sie die Bedingungen gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c. Die in Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Bedingungen werden auch von Mitgliedern der gesetzlichen Stelle dieser juristischen Person erfüllt; ist eine juristische Person Mitglied einer gesetzlichen Stelle, muss die sie vertretende natürliche Person diese Bedingungen erfüllen.
(5) Darüber hinaus ist die juristische Person verpflichtet, einen verantwortlichen Vertreter zu bestellen, der für die ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeiten des Vermittlers im Energiesektor verantwortlich ist und im Vertrag steht. Niemand kann als verantwortlicher Vertreter für mehr als 4 Vermittler ernannt werden. Der zuständige Vermittler erfüllt die Bedingungen für die Zulassung des Vermittlers gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis c und hat mindestens eine Mittelbildung und mindestens 5 Jahre Erfahrung in der Erzeugung oder dem Handel von Strom oder Gas abgeschlossen. Absatz 6 Absatz 6 gilt entsprechend.
§ 11g
Verwaltung des Antrags auf Zulassung als Vermittler
(1) Ein Antrag auf Ermächtigung, als Vermittler zu fungieren, ist auf einem Formular zu stellen und enthält neben den in den Verwaltungsvorschriften festgelegten Formalitäten Informationen über die Einhaltung der Bedingungen für die Tätigkeit eines Vermittlers nach diesem Recht.
(2) Die Einhaltung der Bedingungen der vollen Kompetenz und Zuverlässigkeit wird durch eine schriftliche Erklärung belegt. Die Einhaltung der erforderlichen Ausbildungs- und Berufspraxis wird durch Nachweise der Bildungserreichung und der Nachweise über Form, Inhalt und Dauer der Berufserfahrung nachgewiesen.
(3) Die Einhaltung der Integritätsbedingungen wird durch einen Auszug aus dem Strafregister, der nicht mehr als 3 Monate alt ist, zertifiziert. Um die Einhaltung des Integritätszustands zu überprüfen, kann die Energieregulierungsbehörde aus dem Strafregister einen Auszug aus dem Strafregister verlangen; die Anwendung erfolgt in elektronischer Form, so dass der Fernzugriff möglich ist. Das Strafregister legt auf Antrag der Behörde für Energieregulierung einen Auszug aus dem Strafregister vor. Die Erfüllung der Integritätsbedingung einer Person, die kein Staatsangehöriger der Tschechischen Republik ist oder in der Tschechischen Republik kein Sitz hat, wird auch durch ein ähnliches Dokument beglaubigt, das nicht älter als 3 Monate sein darf, das die Integrität beglaubigt, von dem Staat, in dem diese Person ein Staatsangehöriger ist oder in dem sie niedergelassen ist, ausgestellt wird, sowie durch die Staaten, in denen diese Person ständig in den letzten 3 Jahren ansässig ist (nachstehend als die tschechische Sprache bezeichnet)
(4) Entspricht die Energieregulierungsbehörde dem in Absatz 1 genannten Antrag, so tritt sie in das Register der Vermittler ein und sendet ihm eine Registrierungsbescheinigung, die seinen Namen und seinen Nachnamen oder Namen, die Registrierungsnummer, das Datum der Registrierung, die Anschrift des Sitzes, die Identifikationsnummer, gegebenenfalls den Namen und den Nachnamen des zuständigen Vermittlers sowie das Datum seiner Ernennung und des Ablaufs der Genehmigung enthält. Der Beschluss wird zum Zeitpunkt der Eintragung im Register der Vermittler endgültig und wird nicht schriftlich gefasst.
(5) Die Genehmigung wird für einen Zeitraum von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt der Einreise des Vermittlers im Register der Vermittler erteilt.
§ 11h
Verlängerung der Zulassung als Vermittler
(1) Die Gültigkeit der Zulassung als Vermittler kann um 5 Jahre verlängert werden, auch wiederholt.
(2) Ein Antrag auf Verlängerung einer Zulassung kann spätestens 6 Monate und spätestens 90 Tage vor Ablauf der Frist eingereicht werden. Absatz 11g (1) bis (3) gilt entsprechend.
(3) Bei der Entscheidung über einen Antrag handelt die Energieregulierungsbehörde in ähnlicher Weise wie der Antrag auf Zulassung als Vermittler.
§ 11i
Meldepflicht des Vermittlers
Der Vermittler unterrichtet die Energieregulierungsbehörde unverzüglich darüber, dass
a) die Bedingungen für die Tätigkeit des Vermittlers nicht mehr erfüllt; oder
b) die in der Anmeldung enthaltenen Informationen geändert haben.
§ 11j
Kündigung und Widerruf der Zulassung als Vermittler
(1) Die Zulassung für die Tätigkeit eines Vermittlers entfällt
a) Tod einer natürlichen Person oder seiner Todeserklärung;
b) das Verschwinden einer juristischen Person;
c) die Kündigung der Tätigkeit des Vermittlers;
d) Ablauf der Zulassung;
e) eine Entscheidung der Energieregulierungsbehörde, die Zulassung zurückzuziehen, oder
f) das Verbot eines Handlungsverbots.
(2) Die Behörde für Energieregulierung nimmt die Zulassung zum Vermittler zurück, wenn ihr Inhaber
a) die Bedingungen für die Tätigkeit des Vermittlers nicht mehr erfüllt;
b) bei der Ausübung einer zwischengeschalteten Tätigkeit im Energiesektor hat dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit ernsthaft verletzt; oder
c) falsche Angaben im Antrag auf Zulassung oder Erweiterung angeben.
(3) Wurde die Zulassung zurückgezogen, so kann ein Antrag auf Zulassung erst vor drei Jahren nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerruf der Zulassung gestellt werden.
§ 11k
Register der Vermittler
(1) Die Behörde für Energieregulierung hält ein elektronisches Register der Vermittler, das ein Informationssystem der öffentlichen Verwaltung ist. Das Register der Vermittler umfasst:
a) Registrierungsnummer und Datum der Registrierung;
b) Name und Name der Person;
c) die Anschrift des Sitzes;
d) Kennnummer, falls zugewiesen,
e) Name und Name des Verwalters, falls vorhanden, und Datum seiner Bestimmung und Beendigung des Amtes;
f) die Gültigkeitsdauer der Genehmigung und
g) das Datum des Ablaufs der Genehmigung.
(2) Die in Absatz 1 genannten Daten werden nach Ablauf einer Frist von 3 Jahren nach Ablauf der Genehmigung aus dem Register der Vermittler gelöscht.
(3) Die im Register der Vermittler enthaltenen Daten werden von der Energieregulierungsbehörde auf ihrer Website veröffentlicht.
§ 11l
Verpflichtungen des Vermittlers
Der Vermittler muss
a) den Verbraucher darüber zu informieren, dass er seit dem ersten Kontakt mit ihm als Vermittler tätig ist, insbesondere mit einer Bescheinigung nachzuweisen und seine Identität, Anschrift des Sitzes, Identifikationsnummer, falls zugewiesen, und Registrierungsnummer mitzuteilen;
b) ihre Tätigkeiten mit fairer und professioneller Betreuung durchzuführen;
c) die Rechte und berechtigten Interessen des Verbrauchers in seinen Tätigkeiten wirksam zu berücksichtigen und ihnen Vorrang vor ihren eigenen Interessen zu geben, insbesondere um rechtzeitig den Willen des Verbrauchers zu respektieren und den Verbraucher unverzüglich über alle wesentlichen Tatsachen, einschließlich unmittelbarer Schäden, zu informieren.
§ 11m
Vertrag über die Energievermittlung mit dem Verbraucher geschlossen
(1) Der Energie-Zwischenvertrag verpflichtet sich, intermediäre Tätigkeiten im Energiesektor für die Verbraucher durchzuführen.
(2) Der mit dem Verbraucher abgeschlossene Vermittlungsvertrag im Energiesektor muss schriftlich erfolgen und der Vertrag muss dem Verbraucher in Papierform vorgelegt werden. Sie kann nur elektronisch übermittelt werden, wenn der Verbraucher seine Einwilligung schriftlich erteilt hat.
(3) Der mit dem Verbraucher abgeschlossene Vertrag über die Vermittlung im Energiesektor muss Folgendes enthalten:
a) Name und Name des Vermittlers, die Anschrift des Sitzes, die Identifikationsnummer, falls zugewiesen, und dessen Registrierungsnummer;
b) die Höhe der vom Verbraucher zu zahlenden Vergütung des Vermittlers; ist der Betrag der Vergütung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht bekannt, so ist die Berechnungsmethode anzugeben;
c) die Fälligkeit der Verdienstvergütung des Vermittlers, wenn sie vom Verbraucher zu zahlen ist;
d) den Vertragsinhalt für die Strom- oder Gasversorgung oder den Vertrag für die kombinierte Strom- oder Gasversorgung, den der Verbraucher für den Abschluss interessiert, mindestens
1. ob es sich um die Versorgung mit Strom oder Gas handelt;
2. ob es sich um einen befristeten Vertrag oder um einen unbestimmten Vertrag handelt;
3. der Gesamtpreis, den der Verbraucher für die Lieferung von Strom oder Gas zahlt;
e) den Inhalt des Repräsentationsvertrags, sofern der Verbraucher den Vermittler befugt hat, dem Kunden die Möglichkeit zu geben, einen Vertrag über die Lieferung von Strom oder Gas oder einen Vertrag über die kombinierte Lieferung von Strom oder Gas zu schließen, zu ändern oder zu kündigen oder einen solchen Vertrag für die Rechnung des Kunden oder des Lizenzinhabers zu verhandeln oder vorbereitende Arbeiten zu leisten, die die Gelegenheit oder den Abschluss des Vertrages betreffen;
f) Informationen über das Recht des Verbrauchers, die Verpflichtung nach dem Vertrag zu kündigen und gegebenenfalls das Recht auf Widerruf der Genehmigung nach § 11o;
g) den Zeitraum, für den er geschlossen wurde;
h) Bedingungen für die Beendigung des Unternehmens und
(i) Informationen über das Recht des Verbrauchers, aus dem Energievermittlungsvertrag zurückzutreten.
(4) Ermächtigt der Verbraucher den Vermittler oder den Lizenzinhaber, einen Vertrag über die Lieferung von Strom oder Gas oder einen Vertrag für die kombinierte Lieferung von Strom oder Gas abzuschließen, ein Unternehmen aus einem solchen Vertrag zu ändern oder zu entziehen, so erlischt die Genehmigung spätestens 12 Monate nach Abschluss des Vertretungsvertrags. Dies gilt unbeschadet des Rechts des Auftraggebers, derselben Person eine neue Vollmacht des Rechtsstaats mit demselben Inhalt durch einen neuen Rechtsakt zu gewähren. Wird der Inhalt des Vertretungsvertrags einschließlich des Datums seines Abschlusses im Auftrag angegeben, so genügt es, das Mandat schriftlich zu erteilen.
(5) Der Vermittler hat dem Verbraucher eine schriftliche Abschrift des Vertrags über die Strom- oder Gasversorgung oder den Vertrag über die kombinierte Strom- oder Gasversorgung, die er für ihn unverzüglich geschlossen hat, spätestens 14 Tage nach Vertragsabschluss, spätestens jedoch bis zum Zeitpunkt des Beginns der Lieferung im Rahmen dieses Vertrags zur Verfügung zu stellen.
(6) Bei intermediären Tätigkeiten im Energiebereich unterliegen die Vermittler den Verpflichtungen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g, j und k und m entsprechend. Bei Zwischentätigkeiten unterliegen die Lizenzinhaber für die Stromerzeugung, den Stromhandel, die Gaserzeugung und den Gashandel den in den Absätzen 2 bis 5 und Artikel 11l genannten Verpflichtungen.
§ 11n
Der Verbraucher ist jederzeit ohne Strafe und finanzielle Leistung berechtigt
a) eine Verpflichtung im Rahmen eines Energievermittlungsvertrags ohne Ankündigung kündigen oder
b) die Zulassung zum Abschluss eines Vertrags zur Lieferung von Strom oder Gas oder eines Vertrags für eine kombinierte Versorgung mit Strom oder Gas widerrufen, um ein Unternehmen von diesem Vertrag zu ändern oder zu widerrufen.
Für die Zwecke des ersten Satzes gilt die Vergütung des Vermittlers gemäß dem Vermittlervertrag gemäß Artikel 11m Absatz 3 Buchstabe b oder ein Teil davon nicht als bereits erbrachte Dienstleistung.
§ 11o
Hat der Vermittler einen Vertrag über die Lieferung von Strom oder Gas oder einen Vertrag für die kombinierte Lieferung von Strom oder Gas geschlossen, so ist der Verbraucher berechtigt, die Verpflichtung nach dem Vertrag jederzeit bis zum 15. Tag nach Beginn der Lieferung von Strom oder Gas zu kündigen. Die Frist wird eingehalten, wenn im Rahmen des Vertrags eine Kündigungsfrist an den Lizenzinhaber übermittelt wird. Die Kündigungsfrist beträgt 15 Tage und beginnt am ersten Tag des Monats nach Eingang der Kündigungsfrist des Vertrags an den Lizenzinhaber.
§ 11p
Verordnung im Namen der Gemeinde
Die Gemeinde kann vorsehen, dass bestimmte Verkaufsformen von Waren oder Dienstleistungen, die außerhalb der Räumlichkeiten erbracht werden, im Zuge einer lizenzierten Tätigkeit des Lizenzinhabers oder in Ausübung einer zwischengeschalteten Tätigkeit im Energiesektor nach diesem Gesetz in der Gemeinde oder einem Teil davon verboten sind.
§ 11q
(1) Der Verbraucher ist berechtigt, der Energieregulierungsbehörde einen Vorschlag zur Lösung des Streits über die Erfüllung einer Verpflichtung im Rahmen eines Energievermittlungsvertrags vorzulegen.
(2) Das in Teil Vier des Verbraucherschutzgesetzes vorgesehene Verfahren gilt sinngemäß für die Streitbeilegung vor der in Absatz 1 genannten energieregulierenden Behörde.
(3) Der Vermittler übermittelt der Energieregulierungsbehörde innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags der Energieregulierungsbehörde eine Stellungnahme zu den vom Verbraucher übermittelten Informationen. Der Vermittler arbeitet eng zusammen und gibt der Energieregulierungsbehörde die für das wirksame Verhalten der Streitbeilegung erforderlichen Synergien vor.
53) Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 128/2000 Slg. über die Gemeinde (Gemeinde).
19. In Abschnitt 16 des einleitenden Teils der Bestimmung wird das Wort "Energie" durch die Worte" Energiesektoren ersetzt.
20. In Artikel 16 wird am Ende von Buchstabe d folgende Nummer 13 angefügt:
"13. Maßnahmen zur Bekämpfung des Mangels an Ressourcen für die Stromerzeugung in der Tschechischen Republik",
21. Artikel 16 Buchstabe i wird gestrichen.
Die Buchstaben j bis y werden umnummeriert (i) bis (x).
22. In Paragraph 16 (l) werden die Worte "verbindliche Meinung" durch "Beobachtungen" ersetzt.
23. Fußnote 21 lautet wie folgt:
"(21) Verordnung (EU) 2017 / 1938 des Europäischen Parlaments und des Rates."
24. In Artikel 16 wird am Ende von Buchstabe x der Punkt durch eine Komma ersetzt und der folgende Punkt (y) angefügt:
"(y) die Tschechische Republik in Krisensituationen in Krisensituationen in Krisensituationen in der Gasindustrie in Übereinstimmung mit der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union, die die Maßnahme zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit von Erdgas regelt."
25. In Artikel 16 wird der aktuelle Text Absatz 1 und der folgende Absatz 2 angefügt, einschließlich der Fußnote 48:
"(2) Das Ministerium als Zentralorgan der staatlichen Verwaltung für den Energiesektor (2)
a) in Krisensituationen in der Gasindustrie Anträge auf internationale Hilfe an benachbarte Mitgliedstaaten der Europäischen Union anzunehmen oder einzureichen;
b) das Gas, das in Krisensituationen in Gas bei der internationalen Hilfe zur Verfügung gestellt wird, im Gegenzug an benachbarte Mitgliedstaaten der Europäischen Union und an die Teilnehmer des Gasmarktes zu übernehmen oder zu übermitteln; Dies gilt nicht als Gashandel,
c) über die Reserve des Gasspeichers ausschließlich für den Übertragungsnetzbetreiber und die Bezeichnung des zu reservierenden Gasspeichers und die Zeit der Reserve des Gasspeichers sowie auf der Grundlage der verbindlichen Stellungnahme der Energieregulierungsbehörde, des Preises für die Verwendung des reservierten Gasspeichers oder des Verfahrens seiner Bestimmung sowie der Art und Weise, wie das Gas gekauft und verkauft wird;
d) die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ausüben und die zuständige Behörde im Rahmen der Verordnung über die Risikobereitschaft im Elektrizitätssektor (48) ist; die in dieser Verordnung festgelegten operativen Aufgaben im Zusammenhang mit der Risikobereitschaftsplanung und dem Risikomanagement können vom Ministerium an Übertragungsnetzbetreiber und Verteilernetzbetreiber übertragen werden.
48.
26. Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe d, einschließlich Fußnote 49:
„d) Preisregelung nach diesem Gesetz, dem Preisgesetz und dem unmittelbar anwendbaren Kodex der Europäischen Union für den Netzkodex für harmonisierte Übertragungstarifstrukturen für Erdgas (49);
49) Verordnung (EU) 2017 / 460 der Kommission vom 16. März 2017 zur Einrichtung eines Netzkodex für harmonisierte Übertragungstarifstrukturen für Erdgas.
27. in Artikel 17 Absatz 7 Buchstabe i wird der Teil des Satzes nach dem Semikolon, einschließlich des Semikolons, gestrichen;
28. In Ziffer 17 (7) (j) (1) wird "Kunde" durch "Verbraucher" ersetzt.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 362 / 2021 Coll., zur Änderung des Gesetzes Nr. 458 / 2000 Coll., über die Geschäftsbedingungen und über die Durchsetzung der staatlichen Verwaltung im Energiesektor und über die Änderung bestimmter Gesetze (Energiegesetz), geändert, und andere verwandte Gesetze
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum08.10.2021
In Kraft seit01.01.2022
In Kraft bis-
Status Gültig

Öffentliche Verträge 5

Benachrichtigungen
Zveřejnění Smlouvy o dílo - renovace plynoinstalace v bytových domech - Jakub Chmelař
Statutární město Ostrava, městský obvod Mariánské... Jakub Chmelař
327 735 CZK
08.12.2022
Zveřejnění Smlouvy o dílo - renovace plynoinstalace v bytových domech - REDL servis s.r.o.
Statutární město Ostrava, městský obvod Mariánské... REDL - servis s.r.o.
425 688 CZK
28.11.2022
smlouva o dílo - výměna vodoměrů
Správa nemovitostí Hradec Králové, příspěvková org... ista Česká republika s.r.o.
944 403 CZK
27.10.2022
321 217 CZK
18.05.2022
Quelle: Hlídač státu (CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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