Mitteilung des Gesundheitsministeriums Nr. 36 / 2013 Coll.
Mitteilung des Gesundheitsministeriums über die Ausgabe des Preiskodex 1 / 2013 / DZP über die Regelung der Preise der erbrachten Gesundheitsdienstleistungen, die Festsetzung der Höchstpreise für Gesundheitsdienstleistungen von Zahnarztpraxen, die aus der öffentlichen Krankenversicherung und der besonderen Gesundheitsleistung bezahlt werden
Gültig
36.
GEMEINSCHAFT
Ministerium für Gesundheit
vom 20. Dezember 2012
über die Ausgabe des Preiskodex 1 / 2013 / SAP über die Regelung der Preise der angebotenen Gesundheitsdienstleistungen, die Festsetzung der Höchstpreise für Gesundheitsdienste, die von Zahnarztpraxen zur Verfügung gestellt werden, die durch die öffentliche Krankenversicherung und die spezifische Gesundheitsleistung abgedeckt sind
Das Gesundheitsministerium gibt gemäß § 10 des Gesetzes Nr. 526 / 1990 Slg., zu Preisen in der geänderten Fassung, bekannt, dass es am 3. Dezember 2012 Preiskodex 1 / 2013 / DZP über die Regelung der Preise für Gesundheitsdienstleistungen, die Festsetzung der Höchstpreise für Gesundheitsdienstleistungen von Zahnärzten, die von der öffentlichen Krankenversicherung und der besonderen Gesundheitsleistung abgedeckt sind, herausgegeben hat. Die Preisregelung trat am 1. Januar 2013 in Kraft und wird im Ministerium für Gesundheit, 10. Dezember 2012, veröffentlicht.
Minister:
Dok. MUDr. Heger, CSc., v. r.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Mitteilung des Ministeriums für Gesundheit Nr. 36 / 2013 Slg., zur Ausgabe des Preiskodex 1 / 2013 / DZP über die Regelung der Preise für Gesundheitsdienste zur Verfügung gestellt, die die Höchstpreise für Gesundheitsdienste von Zahnärzten, die von der öffentlichen Krankenversicherung und spezifischen Gesundheitsleistungen abgedeckt sind, festlegt. |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 18.02.2013 |
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| In Kraft seit | - |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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