Verordnung des Finanzministeriums der Tschechischen Sozialistischen Republik Nr. 36/1985

Erlass des Finanzministeriums der Tschechischen Sozialistischen Republik zur Änderung und Ergänzung des Erlasses des Finanzministeriums Nr. 115 / 1961 Coll. über die Ausgabe neuer Briefmarken

Gültig In Kraft seit 01.06.1985
36.
Ordnung
Finanzministerium der Tschechischen Sozialistischen Republik
vom 10. April 1985
zur Änderung und Ergänzung des Erlasses des Finanzministeriums Nr. 115 / 1961 Coll. über die Ausgabe neuer Stempelmarken
Das Finanzministerium der Tschechischen Sozialistischen Republik sieht gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 105 / 1951 Slg. Verwaltungsgebühren vor:
Čl. I
Erlass des Finanzministeriums Nr. 115 / 1961 Coll., zur Ausgabe neuer Briefmarken, wird wie folgt geändert:
ANHANG
„§ 1
(1) Skaliermarken werden ausgegeben
v těchto hodnotách: s vrchním tiskem v barvě:
1, 2, 3, 4, 5 Kčs trávově zelené
10, 15, 20, 30, 40, 50 Kčs ocelově modré
100, 200 Kčs černohnědé
400, 500 Kčs karmínové.
(2) Die runden Marken sind mit einem tiefen Druck der Zierlinie mit stilisierten Herzen in der Farbe graugelb bedeckt.
2. In den Absätzen 2 und 3 wird der Text "" h "oder" gestrichen. "
3.
„§ 3
Nur Verwaltungsgebühren, Gerichtsgebühren, Notar- und Schiedsgebühren können durch Stempelmarken bezahlt werden.
4. In Artikel 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Radmarken von 20 und 40 Cent werden am 1. Juli 1985 nicht mehr gültig sein."
5.
„§ 6
(1) Bürger und Organisationen sind berechtigt, ungenutzte und unbeschädigte Stempelmarken von 20 und 40 Pennies nur zu veräußern, um für die volle Barausgleich während des Zeitraums vom 1. Juli 1985 bis 30. September 1985. die Post ist verpflichtet, diese Stempel unter diesen Bedingungen zu übernehmen.
(2) Die Stempel von mehr als 10 Stück gleichen Werts, nach Wert aufgeschlüsselt, sind in Briefämtern in Briefumschlägen und mit einer Liste mit der Anzahl und dem Wert des Stempels nach Wert und dem Gesamt- und Aggregatwert der eingereichten Stempel vorzulegen.
(3) Ungültige Stempel von 20 und 40 Stiften werden nach dem 30. September 1985 nicht gekauft oder anderweitig ersetzt. "
Čl. II
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1985 in Kraft.
Minister:
Ing. Stomach v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung des Finanzministeriums der Tschechischen Sozialistischen Republik Nr. 36 / 1985 Slg., zur Änderung und Ergänzung des Ordens des Finanzministeriums Nr. 115 / 1961 Slg., zur Ausgabe neuer Briefmarken
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum30.04.1985
In Kraft seit01.06.1985
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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