Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 36 / 1975 Coll.

Gesetz des tschechischen Nationalrats über Geldbußen bei Verletzungen der Rechtsvorschriften über die Schaffung und den Schutz gesunder Lebensbedingungen

Gültig In Kraft seit 01.10.1975
36.
Recht
Tschechischer Nationalrat
vom 17. April 1975
über Geldbußen bei Verstößen gegen Rechtsvorschriften über die Schaffung und den Schutz gesunder Lebensbedingungen
Der tschechische Nationalrat hat dieses Gesetz beschlossen:
§ 1
Vorläufige Bestimmungen
Organisationen sind verpflichtet, in ihrem Anwendungsbereich die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um gesunde Lebensbedingungen und eine gesunde Lebens- und Arbeitsweise (nachfolgend "gesunde Lebensbedingungen" genannt) zu schaffen und zu schützen, um Schäden an Gesundheit und Eigentum der Bürger und an nationalen wirtschaftlichen Schäden zu verhindern. Sie soll auch die Einführung von Geldbußen für Organisationen und ihre Arbeitnehmer nach diesem Gesetz zur Erfüllung dieser Verpflichtungen unterstützen. Im Sinne dieses Gesetzes ist eine Organisation als natürliche Person zu verstehen, die nach besonderen Rechtsvorschriften arbeitet6) und eine juristische Person.
§ 2
Bedingungen für die Einführung von Geldbußen
(1) Die Geldbuße wird der Organisation auferlegt, wenn sie der Verpflichtung des Gesetzes über die Schaffung und den Schutz gesunder Lebensbedingungen nicht nachkommt (1) oder die im Rahmen dieser Rechtsvorschriften erlassenen Maßnahmen nicht umsetzt, die
(a) für die gesunde Umwelt, die Gesundheit von Lebensmitteln und Gegenständen des gemeinsamen Gebrauchs, die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen sowie die vorteilhaften Auswirkungen des Arbeitsumfelds und die Arbeit an der Gesundheit der Arbeitnehmer;
b) Gesundheitsschutz bei der Behandlung von Giften und anderen Schadstoffen;
c) Gesundheitsschutz vor ionisierender Strahlung;
d) Schutz vor übertragbaren Krankheiten und
e) den Schutz natürlicher medizinischer Bäder und natürlicher medizinischer Ressourcen.
(2) Die Geldbuße wird auch einem Arbeitnehmer einer Organisation auferlegt, die dazu geführt hat, dass diese Organisation ihre Verpflichtung nicht erfüllt oder nach Absatz 1 Klage erhebt, wenn nicht wegen einer Straftat oder einer Straftat.
(3) Die Einführung einer Geldbuße nach den Absätzen 1 und 2 lässt die Verantwortung der Organisation und die Verantwortung des Personals der Organisation2 unberührt) nach den Regeln der Entschädigung.
(4) Wurde ein Arbeitnehmer nach Absatz 2 verfeinert, so kann er aus demselben Grund nicht nach anderen Rechtsvorschriften verfeinert werden.
§ 3
Betrag der Geldbuße
(1) Die Organisation wird bis zu 500.000 CZK und der Arbeitnehmer der Organisation bis zu einem Betrag von viereinhalbmal so hoch wie ihr durchschnittliches Monatseinkommen verzinsen; (3) ist insbesondere der Grad der Bedrohung für gesunde Lebensbedingungen, das Ausmaß der schädlichen Folgen zu berücksichtigen und ob die Organisation bereits in der Vergangenheit gesunde Lebensbedingungen bedroht hat.
(2) Die Entscheidung über eine Geldbuße an der Organisation legt auch die Frist fest, innerhalb der sie die Mängel beheben soll. Hat die Organisation innerhalb dieser Frist die Mängel nicht behoben, so wird ihr eine weitere Geldbuße bis zum doppelten Geldbetrag nach Absatz 1 auferlegt.
§ 4
Geld sparen
(1) Die Geldbußen werden von den nationalen Kreisausschüssen auferlegt, die den in Artikel 10 Absatz 3 und Absatz 4 des Nationalen Komitees (nachstehend „Nationales Komitee“) eingesetzten nationalen Ausschüssen und den in Artikel 10 Absätze 3 und 4 genannten nationalen Ausschüssen entsprechen. Hand4) wird auf Initiative der Gesundheitsbehörden und im Hinblick auf den Schutz natürlicher medizinischer Bäder und natürlicher medizinischer Ressourcen auf Initiative des tschechischen Inspektors von Bädern und Brunnen gestartet.
(2) Die Geldbuße kann nur ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des nationalen Ausschusses auferlegt werden, dass die Organisation die Verpflichtung nicht erfüllt oder die in Artikel 2 Absatz 1 genannte Maßnahme nicht umgesetzt hatte, spätestens jedoch drei Jahre ab dem Tag, an dem sie einzuhalten oder die Maßnahme durchgeführt wurde.
§ 5
Zahlung von Geldbußen
(1) Die Geldbuße ist dem nationalen Ausschuß zu entrichten, der sie auferlegt hat.
(2) Die Geldbuße ist innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag zu entrichten, an dem die Entscheidung, sie aufzuerlegen, endgültig wurde. Die Organisation ist verpflichtet, für jeden Tag der Verspätung eine Entlastung des ausstehenden Betrags zu zahlen.
§ 6
Zahlungsverzug, Kürzung und Rückübernahme von Geldbußen
(1) Der nationale Ausschuss, der die Geldbuße verhängt hat, kann die Zahlung der Geldbuße oder deren Zahlung in Raten, reduziert oder aufgegeben.
(2) Die latente Zahlung der Geldbuße oder deren Zahlung in Raten kann genehmigt werden
a) eine Organisation, bei der Umstände auftreten, die es unmöglich machen, die Geldbuße sofort zu zahlen;
b) ein Arbeiter, wenn er ohne seine Schuld nicht die Geldstrafe zum Zeitpunkt seiner Schuld bezahlen kann und seine sofortige Vollstreckung für ihn zu hart wäre.
(3) Ermäßigungen oder Verzichte sind zulässig, wenn außergewöhnliche Umstände entstehen, für die sich die Zahlung der Geldbuße als unverhältnismäßig erweisen würde. Die Kürzung oder Rückübernahme einer Geldbuße, die einer Organisation auferlegt wird, kann unter der Bedingung erfolgen, dass die Organisation weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Pflege gesunder Lebensbedingungen innerhalb der vorgeschriebenen Frist durchführt. Versäumt die Organisation die Bedingungen, die festgelegt sind, so zahlt sie die Geldbuße einschließlich der Strafzahlung.
(4) Keine Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung der Geldbuße, Zahlung der Geldbuße in Raten, Kürzung oder gegebenenfalls Rücküberweisung der Geldbuße; die Entscheidung kann weder im Rahmen des Rückforderungsverfahrens noch außerhalb des Beschwerdeverfahrens überprüft werden.
§ 7
Anwendung des Verfahrens der Geldbuße
(1) Die Geldbuße ist das Einkommen des nationalen Ausschusses, der sie auferlegt hat. Die Höhe der Geldbußen wird verwendet, um Einrichtungen und Maßnahmen zu finanzieren, um die Pflege für die Schaffung und den Schutz gesunder Lebensbedingungen zu verbessern und gegebenenfalls Tätigkeiten zu finanzieren, die Mängel in dieser Versorgung verhindern.
(2) Die nationalen Ausschüsse, die die Geldbußen für die in Absatz 1 genannten Zwecke auferlegt haben, können auf Antrag den sozialistischen Organisationen einen Beitrag leisten, wenn sie die erforderlichen Einrichtungen oder Maßnahmen aus ihren eigenen Mitteln nicht ausführen können. Der Beitrag kann nicht einer Einrichtung oder Maßnahme einer normalen Art gewährt werden, die von der Organisation durch eigene Mittel bereitgestellt wird.
§ 8
Verhältnis zu anderen Vorschriften
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht für Fälle, in denen einer Organisation oder einem Arbeitnehmer nach den Vorschriften über die Wasserbewirtschaftung, die Maßnahmen gegen die Luftverschmutzung, die Überwachung der staatlichen Arbeitssicherheit, die Überwachung der staatlichen Bergbauverwaltung, die Verwendung von Mineralressourcen und den Arbeitscode eine Geldbuße auferlegt werden kann. 5)
§ 9
Effizienz
Dieses Gesetz wird am 1. Oktober 1975 wirksam.
Erban v. r.
Korcák v. r.
1) Gesetz Nr. 20 / 1966 Slg., über die Pflege der Gesundheit der Menschen, und die Vorschriften für ihre Umsetzung im Bereich der Pflege der Schaffung und des Schutzes gesunder Lebensbedingungen.
2) § 172 ff. Arbeitsgesetzbuch.
3) Abschnitt 275 des Arbeitsgesetzbuches.
4) Gesetz Nr. 71 / 1967 Slg., über Verwaltungsverfahren.
5) Erlass der Regierung der Tschechischen Republik Nr. 26 / 1975 Slg., über Geldbußen für die Verletzung von Verpflichtungen auf dem Wassersektor, Gesetz Nr. 35 / 1967 Slg., über Maßnahmen gegen Luftverschmutzung, Gesetz Nr. 174 / 1968 Slg., über staatliche berufliche Überwachung der Sicherheit am Arbeitsplatz, Gesetz Nr. 24 / 1972 Slg., über die Organisation und Erweiterung der Aufsicht der staatlichen Bergbauverwaltung, § 47 Abs.
6) Gesetz Nr. 455 / 1991 Slg., über das Geschäft (Handelsgesetz), geändert durch Gesetz Nr. 231 / 1992 Slg., Gesetz Nr. 591 / 1992 Slg., Gesetz Nr. 600 / 1992 Slg., Gesetz Nr. 273 / 1993 Slg., Gesetz Nr. 303 / 1993 Slg.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 36 / 1975 Slg., über Geldbußen für Verstöße gegen Rechtsvorschriften über die Schaffung und den Schutz gesunder Lebensbedingungen
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum29.04.1975
In Kraft seit01.10.1975
In Kraft bis-
Status Gültig
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