Regierungsverordnung Nr. 36 / 1946 Coll.

Verordnung zur Durchführung des § 24 Abs. 3 des Gesetzes vom 21. Februar 1946, Nr. 28 Coll. über die Änderung der ständigen Wahllisten

Diese Vorschrift verweist auf

Keine ausgehenden Zusammenhänge.

Auf diese Vorschrift verweisen

Keine eingehenden Zusammenhänge.

Favoriten
Browserverlauf