Regierungsverordnung Nr. 36 / 1946 Coll.
Verordnung zur Durchführung des § 24 Abs. 3 des Gesetzes vom 21. Februar 1946, Nr. 28 Coll. über die Änderung der ständigen Wahllisten
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Keine ausgehenden Zusammenhänge.
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Keine eingehenden Zusammenhänge.