Regierungsverordnung Nr. 351 / 2013 Coll.

Die Verordnung der Regierung zur Bestimmung des Zinsbetrags für die Verspätung und der mit der Forderung verbundenen Kosten bestimmt die Vergütung des Liquidators, des Liquidators und des Mitglieds der vom Gericht benannten Stelle und regelt bestimmte Fragen des Handelsblatts, die öffentlichen Register der juristischen und natürlichen Personen sowie die Aufzeichnungen der Treuhandfonds und die Daten über die vorteilhaften Eigentümer

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