Act Nr. 350 / 2020 Coll.

Gesetz über Sonderwahlverfahren bei Regional- und Senatswahlen im Jahr 2020

Gültig Recht In Kraft seit 24.08.2020
Textfassungen: 24.08.2020
ANHANG
Recht
vom 20. August 2020
über Sonderabstimmungen für Regional- und Senatsräte im Jahr 2020
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Gegenstand
Dieses Gesetz sieht das Recht der Personen vor, die sich auf die persönliche Freiheit zum Schutz der öffentlichen Gesundheit gegen die Kovid-19-Krankheit beschränken, bei Wahlen zu regionalen Räten und dem Senat am 2. und 3. Oktober 2020 und am 9. und 10. Oktober 2020 (nachfolgend "Wahlen" genannt) sowie bei lokalen oder regionalen Referenden, die in Verbindung mit Wahlen und den Bedingungen für die Ausübung der Wahlrechte und das Recht auf Abstimmung in Volksabstimmungen mittels besonderer Wahlmethoden gehalten werden. Dieses Gesetz enthält auch spezifische Regeln für die Verwaltung von Wahlen und die Erfassung von Wahlergebnissen.
§ 2
Definition der Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes:
a) Quarantäne oder Isolierung von Quarantäne oder Isolation, die nach einem öffentlichen Gesundheitsschutzgesetz angeordnet ist, um die öffentliche Gesundheit vor der Kovid-19-Krankheit zu schützen;
b) Wohneinrichtungen für Sozialdienste, Bildungseinrichtungen für die Durchführung der Verfassungsbildung oder der Schutzerziehung sowie Gesundheitseinrichtungen des Betreuer;
c) die Schließung einer Wohnanlage nach dem Gesetz über den Gesundheitsschutz gegen Kovid-19-Krankheit;
d) eine vorübergehende Einrichtung, die eine Abstimmung von einem Kraftfahrzeug durch eine Wahlstation ermöglicht;
e) eine Sonderabstimmung an der Wahlstelle, eine Abstimmung an der Residenzeinrichtung und eine Abstimmung an der speziellen tragbaren Wahlbox;
f) ein ermächtigter Wähler, der
1. Ist ein Wähler nach dem Gesetz über Wahlen an Regionalräte oder das Gesetz zur Regelung der Wahlen zum Senat (das Wahlgesetz); und
2. zu dem Zeitpunkt, zu dem das Sonderabstimmungsverfahren nach diesem Gesetz abstimmbar ist, wird es als Person in Quarantäne oder Isolation registriert, oder zu diesem Zeitpunkt bleibt es in der geschlossenen Unterkunftseinrichtung,
g) den Abstimmungsausschuss der Wahlbehörde, der spezifische Abstimmungsvereinbarungen vorsieht;
h) den Zensusausschuss, die Wahlbehörde, die die Wahlbeteiligung auf besondere Weise gewährleistet;
(i) am ersten Tag der Wahlen, am ersten Tag der Wahlen, am ersten Tag des ersten Tages der Wahlen durch das entsprechende Wahlrecht für die erste und zweite Wahlrunde zum Senat vorgesehen.
§ 3
Wahlrecht
Das durch das entsprechende Wahlrecht für Personen mit eingeschränkter persönlicher Freiheit zum Schutz der Gesundheit der Menschen vorgesehene Hindernis für die Ausübung des Wahlrechts gilt nicht für einen legitimen Wähler, der bei Wahlen nach diesem Recht eine besondere Wahlmethode nutzt.
§ 4
Registrierung von Personen in Quarantäne und Isolation
(1) Zur Sicherstellung der Abstimmung an der Wahlstelle und der Abstimmung in einem speziellen tragbaren Stimmzettel wird die Abstimmung übermittelt durch:
a) das Ministerium für Gesundheit des Regionalbüros binnen 16 Stunden nach dem Datum, an dem die betreffende Abstimmung in elektronischer Form an die vom Regionalen Gesundheitszentrum bestellte Liste der Personen in Quarantäne oder Isolation abgegeben werden kann; in der Liste den Namen und den Nachnamen, das Geburtsdatum und die Anschrift des Ortes der ständigen Residenz oder des Wohnsitzes jeder Person;
b) Die Verwaltung der tschechischen Sozialversicherung des Regionalbüros hat innerhalb von 16 Stunden nach dem Datum, an dem die betreffende Abstimmung in elektronischer Form erfolgen kann, eine Liste von Personen, die als Personen in Quarantäne oder Isolation registriert sind; in der Liste, Name und Nachname, Geburtsnummer und Anschrift des Ortes der ständigen Wohnsitz oder Wohnsitz jeder Person.
(2) Die in den in Absatz 1 genannten Listen aufgeführten Personen gelten für die Zwecke dieses Gesetzes als Personen, die in Quarantäne oder Isolation an dem Tag eingetragen sind, an dem die Abstimmung durch eine gesonderte Abstimmung erfolgen kann. Die Regionale Behörde legt diese Listen den Abstimmungsausschüssen vor.
(3) Im Sinne dieses Gesetzes gilt eine Person, die an einem Tag, an dem ein besonderes Abstimmungsverfahren abgegeben werden kann, in Quarantäne oder isoliert registriert ist als eine Person, die beweist, dass sie durch eine von einem Gesundheitsdienstleister oder durch eine Entscheidung der Regionalen Gesundheitsstation ausgestellte Bescheinigung in Quarantäne oder Isolation ist.
§ 5
Abstimmungskommission
(1) Die Kommission für die Abstimmung legt ein Regionalbüro so fest, dass jedem Bezirk im Gebiet der Region mindestens 1 Kommission zugewiesen wird. Im Gebiet der Hauptstadt Prag errichtet die Gemeinde der Hauptstadt Prag eine Abstimmungskommission in mindestens der entsprechenden Anzahl von Wahlposten gemäß § 9. Weitere Kommissionen können im Einvernehmen mit der tschechischen Armee eingerichtet werden.
(2) Die Voting-Kommission hat 4 Mitglieder, von denen 1 der vom Direktor des Regionalbüros ernannte Rekorder ist und 3 Mitglieder des Ausschusses sind, die sofort die Sitzung mit den von der Armee der Tschechischen Republik als aktive Soldaten benannten erstattungsfähigen Wählern sicherstellen. Das Protokoll des Abstimmungsausschusses führt die Aufgaben durch die Wahlgesetze an den Präsidenten der Bezirkswahlkommission.
(3) Das Regionalbüro bietet in Zusammenarbeit mit der tschechischen Armee Schulungen für die Protokolle des Abstimmungsausschusses. Die Regionale Behörde übermittelt dem Ausschuss für Computerstimme auch Informationen, Wahldokumente, Stimmzettel und Transporte; für Verkehrszwecke kann die Regionale Behörde die Beförderungsmittel an den Aufzeichnungsträger anvertrauen. Das Innenministerium stellt den Mitgliedern des Abstimmungsausschusses Schutz- und Hygieneeinrichtungen zur Verfügung. Andere Bedingungen für die Arbeit der Voting Commission werden von der tschechischen Armee gegeben.
§ 6
Gesamte Kommission
(1) Der Zusammenfassungsausschuss wird vom Regionalbüro der Region eingerichtet.
(2) Der Zusammenschlussausschuss hat drei vom Direktor des Regionalbüros ernannte Mitglieder. Gleichzeitig legt der Direktor des Regionalbüros fest, welche der Mitglieder der Kommission der Rekorder ist. Die Minuten des Volkskomitees erfüllen die Aufgaben, die dem Vorsitzenden des Kreiswahlkomitees durch die Wahlgesetze übertragen werden. Der Direktor des Regionalbüros kann dem Volksausschuss nicht mehr als vier Mitglieder bestellen, wenn die Komplexität der Volkszählung erforderlich ist.
(3) Der Zensusausschuss ist für die Zählung der Stimmen zuständig, die den in der Region eingesetzten Abstimmungsausschüssen abgegeben werden.
(4) Die Ausbildung der Mitglieder des Zensusausschusses in Zusammenarbeit mit dem tschechischen Statistischen Amt und die Bedingungen für die Tätigkeiten des Zensusausschusses, einschließlich der Schutz- und Sanitärausrüstung, wird vom Regionalbüro bereitgestellt.
§ 7
Allgemeine Bedingungen für die Genehmigung eines besonderen Abstimmungsverfahrens
(1) Der Stimmrechtsvertreter des Abstimmungsausschusses ist für die Abstimmungsordnung verantwortlich. Seine Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zur ordnungsgemäßen Abstimmung sind für alle anwesenden Personen verbindlich.
(2) Der ermächtigte Wähler weist dem Wahlausschuss die Identität, das Alter und die Anschrift des Aufenthaltsortes durch Einreichen einer Identitätskarte nach.
(3) Der Abstimmungsausschuss prüft auch, ob der ermächtigte Wähler in Quarantäne oder Isolation eingetragen ist. Beweist der ermächtigte Wähler dies anhand eines in Artikel 4 Absatz 3 genannten Dokuments, so gibt die Kommission dies in der Liste der zugelassenen Wähler an, die das Dokument gewählt haben und dem Wähler überlassen haben.
(4) Ein ermächtigter Wähler, dem ein Wähler ausgestellt worden ist, ist verpflichtet, ihn vor der Abstimmung an den Abstimmungsausschuss einzureichen. Der Wahlpass des Ausschusses wird an die Liste der Wahlberechtigten gebunden, die abgestimmt haben.
(5) Der Abstimmungsausschuss wird es dem förderungsberechtigten Wähler gestatten, nach Überprüfung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Tatsachen abzustimmen.
(6) Genehmigte Wählerstimmen in Person, keine Vertretung erlaubt.
(7) Bei Verwendung einer besonderen Abstimmungsmethode erfüllt der Wähler die vom Abstimmungsausschuss festgelegten antiepidemischen Maßnahmen.
(8) Die Abstimmungskommission wird nicht zulassen, dass eine Person, die die im Gesetz festgelegten Bedingungen für die Wahlmethode nicht erfüllt hat.

ČÁST DRUHÁ

Abstimmung an der Wahlstelle
§ 8
Wahlbedingungen am Wahlposten
Ein berechtigter Wähler, der die Anschrift des ständigen Wohnsitzes im Bezirk hat, für den der Wahlposten eingerichtet wurde, kann am Wahlposten abstimmen. Im Gebiet der Hauptstadt Prag kann ein Wähler an der Wahlstelle wählen, die die Adresse des ständigen Wohnsitzes im Gebiet des Wahlkreises hat, für den die Wahlstelle eingerichtet wurde.
§ 9
Einrichtung einer Wahlpost
(1) Das Regionalbüro wird nach Anhörung der Armee der Tschechischen Republik und der Polizei der Tschechischen Republik einen Wahlposten für das Gebiet jedes Bezirks in der Region 1 einrichten. Im Gebiet der Hauptstadt Prag wird die Gemeinde der Hauptstadt Prag zwei Wahlposten einrichten, um in allen Wahlbezirken zu wählen, in denen Wahlen zum Senat im Gebiet der Hauptstadt Prag angekündigt wurden; Dabei bestimmen sie, für welche Wahlstellen die Wahlstellen eingerichtet sind.
(2) Wahlstationen sind an einem Ort mit Verkehrsverfügbarkeit einzurichten, der die kontinuierliche An- und Abreise von Kraftfahrzeugen erlaubt.
(3) Informationen zum Ort des Wahlpostens werden von der Regionalen Behörde am 15. Tag vor dem ersten Wahltag und im Falle der zweiten Wahlrunde 4 Tage vor dem ersten Wahltag auf ihrer Website veröffentlicht. Gleichzeitig wird das Regionalbüro Informationen nach dem Satz des Ersten Innenministeriums liefern.
(4) Die Armee der Tschechischen Republik wird den Wahlposten zur Verfügung stellen.
(5) Für die zweite Wahlrunde des Senats wird die Regionale Behörde einen Wahlposten nur für den Bezirk einrichten, in dem die zweite Runde stattfinden wird.
§ 10
Abstimmungsverfahren am Wahlposten
(1) Eine Abstimmung am Wahlposten kann während des zweiten Tages vor dem ersten Wahltag zwischen 7 und 15 Stunden abgehalten werden, ausschließlich vom Kraftfahrzeug, an das der ermächtigte Wähler an der Wahlstelle ankam. Vor Abschluss des Wahlpostens wird der Abstimmungsausschuss die Wahl von den legitimen Wählern, die auf die Abstimmung vor dem Wahlposten um 15 Uhr warten, ermöglichen.
(2) Bei der Ankunft und Abreise von der Wahlstelle folgt der ermächtigte Wähler den Anweisungen des Abstimmungsausschusses und der Soldaten im aktiven Dienst, die die Operation an der Wahlstelle überwachen.
(3) Der Abstimmungsausschuss gibt dem förderungsberechtigten Wähler einen offiziellen Umschlag aus, nachdem er die in den Absätzen 7 und 8 festgelegten Bedingungen für die Wahlen unter Beweis gestellt hat, in denen er zum Wahlrecht berechtigt ist, gekennzeichnet durch den offiziellen Stempel des Regionalbüros und im Falle der Wahlen des Senats durch die Wahlkreisnummer. Ersucht ein berechtigter Wähler dies, so gibt ihm der Abstimmungsausschuss auch Stimmen.
§ 11
Empfang der zugelassenen Wähler
(1) Der Abstimmungsausschuss erstellt eine Liste der förderungsberechtigten Wähler, die am Wahlposten gestimmt haben. Sie gibt den Namen und den Nachnamen, das Geburtsdatum und die Anschrift des ständigen Wohnsitzes des ermächtigten Wählers in der Ausschussliste an. Sie gibt auch die Art der Wahl an, für die sie dem beihilfefähigen Wähler einen offiziellen Umschlag ausgestellt hat.
(2) Der Abstimmungsausschuss nimmt auch in einer gesonderten Liste in dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Maße die Person auf, die die Abstimmung nicht zugelassen hat. Sie gibt auch die Art der Wahl an, in der die Abstimmung nicht zulässig war, und den Grund, weshalb die Abstimmung nicht zulässig war.

ČÁST TŘETÍ

Abstimmungszeit des Stay Device
§ 12
Bedingungen für die Abstimmung über eine Wohnanlage
Angenehmigter Wähler, an den die Residenzdienste der Unterkunftseinrichtung, die geschlossen wurde, in der Residenzeinrichtung abstimmen kann
a) bei den Wahlen zum Regionalrat, wenn sie die Adresse des ständigen Wohnsitzes in der Region haben, in der sich die Wohnanlage befindet;
b) bei den Wahlen zum Senat, wenn sie die Adresse des ständigen Wohnsitzes im Gebiet des Wahlkreises der Residenzeinrichtung haben.
§ 13
Aufstellung einer Liste der beihilfefähigen Wähler in einer Wohnanlage
(1) Die Regionale Sanitation Station unterrichtet das Regionalbüro spätestens am zweiten Tag vor dem ersten Tag der Wahl über Residenzeinrichtungen in der Region zum Zeitpunkt der Wahl zu schließen. Darüber hinaus unterrichtet die Regionale Gesundheitsstation das Regionalbüro über die Schließung der Unterkunftseinrichtung, die nach dem im ersten Satz genannten Zeitpunkt erfolgte. Die Regionalbehörde berücksichtigt nicht die Meldungen, die dem Regionalbüro nach zwölf Uhr am ersten Wahltag vorgelegt wurden.
(2) Das Regionalbüro wird von der Unterkunftseinrichtung verlangen, die eine Liste von Personen geschlossen hat, denen die Unterkunftseinrichtung Unterkunftsdienstleistungen anbietet. Die Aufenthaltseinrichtung stellt dem Regionalbüro unverzüglich eine elektronische Liste zur Verfügung. Die Liste enthält den Namen und den Nachnamen jeder Person, das Geburtsdatum und die Anschrift des Wohnsitzes. Das Regionalbüro löscht aus den Listenpersonen, die die in Absatz 12 festgelegten Bedingungen nicht erfüllen, aus der Liste die anderen zugelassenen Wahlberechtigten für die Wahl zum Senat, wenn überhaupt, und übermittelt die so geänderte Liste an den Abstimmungsausschuss.
§ 14
Wahlmethode für die Unterkunftseinrichtung
(1) Der Abstimmungsausschuss sorgt dafür, dass die Unterkunft innerhalb der reservierten Frist von 7 bis 22 Stunden vor dem ersten Tag der Wahl und von 7 bis 18 Stunden am ersten Tag der Wahl stattfindet. Die für die Abstimmung über eine Aufenthaltseinrichtung reservierte Frist wird von der Kommission nach Anhörung der Aufenthaltseinrichtung festgelegt. Die regionale Behörde kann die Abstimmungszeit für die Unterkunft verlängern. Das Innenministerium und das tschechische Statistische Amt informieren darüber.
(2) Der Abstimmungsausschuss bestimmt den Wahlplatz für die Unterkunftseinrichtung und legt nach Anhörung der Unterkunftseinrichtung antiepidemische Maßnahmen fest.
(3) Der Abstimmungsausschuss stellt dem förderungsberechtigten Wähler einen offiziellen Briefumschlag aus, der durch einen offiziellen Stempel des Landesamts und bei Wahlen zum Senat durch eine Wahlnummer gekennzeichnet ist, nachdem er die in den Absätzen 7 und 12 festgelegten Bedingungen für die Wahlen, in denen er zum Wahlrecht berechtigt ist, dargelegt hat. Ersucht ein berechtigter Wähler dies, so gibt ihm der Abstimmungsausschuss auch Stimmen.
§ 15
Empfang der zugelassenen Wähler
(1) Der Abstimmungsausschuss gibt in der in Artikel 13 Absatz 2 genannten Liste die Art der Wahl an, für die er dem förderungsberechtigten Wähler einen offiziellen Umschlag ausgestellt hat.
(2) Der Abstimmungsausschuss nimmt in einer gesonderten Liste auch Daten gemäß Artikel 13 Absatz 2 Satz 3 über die Person auf, die die Abstimmung nicht zugelassen hat. Sie gibt auch die Art der Wahl an, in der die Abstimmung nicht zulässig war, und den Grund, weshalb die Abstimmung nicht zulässig war.

ČÁST ČTVRTÁ

Abstimmung im speziellen Portable Wahlpaket
§ 16
Bedingungen für die Wahl in einem speziellen tragbaren Wahlfeld
Die Abstimmung in einem speziellen tragbaren Stimmzettel wird von einem Abstimmungsausschuss für förderungsberechtigte Wähler, die im Gebiet des Kreises, für den der Abstimmungsausschuss eingerichtet wurde, wohnen, abgegeben, der aus ernsthaften Gründen die Abstimmung an der Wahlstelle nicht verwenden konnte. Bewilligter Wähler kann in einem speziellen tragbaren Wahlfeld wählen
a) bei den Wahlen zum Regionalrat, wenn die Adresse des ständigen Wohnsitzes in der Region, für die der Abstimmungsausschuss eingerichtet wurde,
b) bei den Wahlen zum Senat, wenn die Adresse des Ortes des ständigen Wohnsitzes im Gebiet des Wahlkreises, der im Gebiet des Kreises, für den das Wahlkomitee eingerichtet wurde, und im Gebiet dieses Wahlkreises ebenfalls liegt.
§ 17
Erstellung einer Liste der beihilfefähigen Wähler für die Wahl in einem speziellen tragbaren Wahlfeld
(1) Ein ermächtigter Wähler, der die Abstimmung in einem speziellen tragbaren Stimmzettel verwenden will, ersucht die zuständige regionale Behörde, sicherzustellen, dass die Abstimmung nach dem Ort erfolgt, an dem der ermächtigte Wähler wohnt. Eine vom Regionalbüro auf seiner Website veröffentlichte Telefonnummer kann innerhalb von 20 Stunden vor dem ersten Wahltag telefonisch angefordert werden. Der ermächtigte Wähler unterrichtet das Regionalbüro über seinen Namen und seinen Nachnamen, Geburtsdatum, Anschrift des ständigen Wohnsitzes, Anschrift seines Wohnsitzes im Gebiet des jeweiligen Kreises und Telefonnummer.
(2) Die Informationen über die Telefonnummer gemäß Absatz 1 Satz 2 werden von der Regionalen Behörde auf ihrer Website bis zum 10. Tag vor dem ersten Tag der Wahl veröffentlicht.
(3) Werden die Bedingungen gemäß Absatz 1 nicht erfüllt, so berücksichtigt das Regionalbüro den Antrag nicht.
(4) Das Regionalbüro übermittelt dem Abstimmungsausschuss eine Liste der beihilfefähigen Wähler, die eine Abstimmung in einem speziellen tragbaren Stimmzettel gemäß Absatz 1 beantragt haben. Die Liste enthält die Informationen über den in Absatz 1 Satz 3 genannten ermächtigten Wähler und gegebenenfalls die Angabe des Wahlkreises zum Senat, zu dem der ermächtigte Wähler gehört.
§ 18
Abstimmungsverfahren für eine spezielle tragbare Stimmbox
(1) Die Abstimmung in einem speziellen tragbaren Wahlfeld erfolgt von 7 bis 22 Stunden am ersten Wahltag und von 7 bis 14 Stunden am zweiten Wahltag. Die Regionale Behörde kann die Abstimmungszeit am zweiten Wahltag um maximal 3 Stunden auf das spezielle tragbare Wahlfeld verlängern. Sie wird diese Tatsache auf ihrer Website veröffentlichen und das Innenministerium und das tschechische Statistische Amt informieren.
(2) Der Abstimmungsausschuss wartet maximal 10 Minuten nach Ankunft an dem Ort, an dem der ermächtigte Wähler wohnt und den ermächtigten Wähler zur Abstimmung einfordert. Wenn ein legitimer Wähler zu dieser Zeit nicht zur Abstimmung kommt, weigerte sich der legitime Wähler, in einem speziellen tragbaren Wähler zu wählen.
(3) Der Abstimmungsausschuss stellt dem förderungsberechtigten Wähler einen offiziellen Briefumschlag aus, der durch einen offiziellen Stempel des Landesamts und bei Wahlen zum Senat durch eine Wahlnummer gekennzeichnet ist, nachdem er die in den Absätzen 7 und 16 festgelegten Bedingungen für die Wahlen, in denen er zum Wahlrecht berechtigt ist, dargelegt hat. Ersucht ein berechtigter Wähler dies, so gibt ihm der Abstimmungsausschuss auch Stimmen.
§ 19
Empfang der zugelassenen Wähler
(1) Der Abstimmungsausschuss gibt in der in Artikel 17 Absatz 4 genannten Liste die Art der Wahl an, für die er dem ermächtigten Wähler einen offiziellen Umschlag ausgestellt hat oder die Tatsache, dass der ermächtigte Wähler die Abstimmung abgelehnt hat.
(2) Der Abstimmungsausschuss nimmt auch in einer gesonderten Liste den Namen, den Nachnamen, das Geburtsdatum und die Anschrift der Person auf, die die Abstimmung nicht zugelassen hat. Sie gibt auch die Art der Wahl an, in der die Abstimmung nicht zulässig war, und den Grund, weshalb die Abstimmung nicht zulässig war.

ČÁST PÁTÁ

Übertragung von Daten von erlaubten Voters Records
§ 20
Übermittlung von Unterlagen an das Regionalbüro
Nach Ablauf der Abstimmung übermittelt der Abstimmungsausschuss die in den Abschnitten 11, 15 und 19 vorgesehenen Listen unverzüglich an das Regionalbüro.
§ 21
Übermittlung von Registern an Kommunalbehörden
(1) Die Regionale Behörde übermittelt die Daten aus der Liste der zugelassenen Wähler, die am Wahlposten an die für den ständigen Wohnsitz des zugelassenen Wählers zuständigen Kommunalbehörden spätestens 12 Stunden vor dem ersten Wahltag gestimmt haben.
(2) Spätestens 22 Stunden am ersten Wahltag übermittelt die Regionale Behörde die Daten aus den Listen der förderungsberechtigten Wähler, die in der Aufenthaltseinrichtung an die für den ständigen Wohnsitz des zugelassenen Wählers zuständigen kommunalen Behörden gestimmt haben.
(3) Spätestens um 10: 00 Uhr am ersten Wahltag übermittelt die Regionale Behörde die Daten aus den Listen der zugelassenen Wähler, die eine Abstimmung in einem speziellen tragbaren Wahlfeld beantragt haben, an die für den ständigen Wohnsitz des ermächtigten Wählers zuständigen kommunalen Behörden.
(4) Die Gemeindebehörde übermittelt die vom Regionalbüro gemäß Absatz 1 übermittelten Abstimmungsdaten unverzüglich den Auszügen aus der ständigen Liste der Wähler. Die von dem Regionalbüro gemäß den Absätzen 2 und 3 übermittelten Daten werden vom Gemeindeamt unverzüglich an die betreffende Regionale Wahlkommission übermittelt, die sie an den Auszug aus der ständigen Liste der Wähler übermittelt. Die Datenübertragung erfolgt durch Hinzufügen einer Notiz.
(5) Kommt ein Wähler in den Abstimmungsraum, der nach den in das Register übertragenen Daten aus der ständigen Liste der Wähler bereits einen offiziellen Umschlag erhalten hat, wird die Bezirkswahlkommission ihn nicht erlauben, in dieser Art der Wahl zu wählen. Die Bezirkswahlkommission wird auch nicht zulassen, dass Wähler wählen, die nach den auf die Liste der ständigen Wähler übertragenen Daten eine Abstimmung in einem speziellen tragbaren Wahlfeld beantragt haben.

ČÁST ŠESTÁ

Nachweis der Ergebnisse der Wahlen
§ 22
Übermittlung von Wahldokumenten und Wahlfächern
(1) Nach Abschluss der Abstimmung wird der Abstimmungsausschuss der Regionalen Behörde eine versiegelte Abstimmungsbox und ein Register der zugelassenen Wähler zur Aufbewahrung zusenden. Die Überweisung wird vom Abstimmungsausschuss und vom Regionalbüro erstellt. Die Hinterlegung eines versiegelten Stimmzettels und der Wahldokumentation mit der Regionalen Behörde wird auch vom Verwaltungsrat zum Zeitpunkt der Abstimmung am betreffenden Tag bis zum Beginn der Abstimmung am folgenden Tag gewährleistet.
(2) Die Regionale Behörde leitet die Wahlfächer und das Register der zugelassenen Wähler nicht früher an den Sammelausschuss weiter, als nachdem die Abstimmung nach dem Wahlrecht geschlossen wurde.
(3) Der Volksausschuss wird die Wahlfächer öffnen, nachdem alle Wahlfächer für eine spezielle Wahlmethode im Kreis erhalten. Der Volksausschuss wird den Inhalt der Stimmzettel mischen und dann nach Art der Wahl und Wahlkreis sortieren.
§ 23
Feststellung der Abstimmungsergebnisse durch den Zusatzausschuss und Übermittlung der Abstimmungsergebnisse an das Tschechische Statistische Amt
(1) Der Zusammenfassungsausschuss prüft die Stimmen und legt die Ergebnisse der Abstimmung der ermächtigten Wähler nach einem Verfahren fest, nach dem die Bestimmungen des einschlägigen Wahlrechts über die Bewertung der Stimmen und die Bestimmung der Abstimmungsergebnisse entsprechend gelten.
(2) Der Zensusausschuss erstellt die Protokolle entsprechend den Regeln für die Erstellung des Protokolls über den Kurs und das Ergebnis der Abstimmung gemäß dem einschlägigen Wahlrecht unter Verwendung der vom Statistischen Amt gelieferten Software. Das Protokoll enthält keine Einzelheiten des Abstimmungsprozesses des Volksausschusses. Die Wahlbeteiligungsdaten werden vom Zusammenfassungsausschuss in einer vom tschechischen Statistischen Amt festgelegten Weise unter Berücksichtigung der Art der besonderen Wahlmethode übermittelt.
(3) Der Zensusausschuss wird das Protokoll an die vom tschechischen Statistischen Amt eingerichtete Empfangsstelle des tschechischen Statistischen Amtes übermitteln.
(4) Das tschechische Statistische Amt wird die Ergebnisse der vom Zensusausschuss an das Wahlergebnis übermittelten Stimmen in ähnlicher Weise wie im entsprechenden Wahlrecht für die Berechnung der Abstimmungsergebnisse durch die Bezirkswahlkommission zählen.
(5) Die Wahldokumentation wird bei der Regionalbehörde hinterlegt.

ČÁST SEDMÁ

Finanzierung spezifischer Abstimmungsmethoden
§ 24
Berechtigungen der Mitglieder der Wahlausschüsse, der Mitglieder der Zählausschüsse und der Mitglieder der Wahlausschüsse
(1) Die Tätigkeit des Protokolls des Abstimmungsausschusses und eines Mitglieds des Zusammenfassungsausschusses ist ein weiterer Akt von allgemeinem Interesse.
(2) Der Stenograph des Abstimmungsausschusses und ein Mitglied des Zensusausschusses, der sich in der Beschäftigungs- oder Dienstleistungsbeziehung befindet, sind berechtigt, in dem für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Umfang und für die Entschädigung für Gehalt, Gehalt, Diensteinkommen oder Vergütung, die dem Durchschnittseinkommen des Arbeitgebers entspricht, zu verlassen. Im Falle eines Einkommensverlusts ist der Bedienstete des Abstimmungsausschusses und ein Mitglied des Zensusausschusses, der nicht in Beschäftigung oder Beschäftigung ist, für die Dauer seiner Aufgaben auf eine pauschale Erstattung von 340 CZK pro Tag berechtigt.
(3) Der Stenograph des Abstimmungsausschusses hat Anspruch auf eine Vergütung von 5.000 CZK für jeden Tag, an dem er im Amt war und an der Abstimmung in besonderer Weise beteiligt war. Ein Mitglied des Zensusausschusses ist berechtigt, eine Vergütung von 10.000 CZK zu zahlen, die um 5.000 CZK erhöht wird, wenn er auch an der Volkszählung in der zweiten Runde der Senatswahlen teilnimmt.
(4) Die in Absatz 3 genannte Vergütung wird vom Regionalbüro gezahlt.
(5) Bei Wahlen wird nach den jeweiligen Wahlgesetzen durch CZK 500 eine besondere Belohnung für die Durchführung eines Mitglieds der Bezirkswahlkommission erhöht.
§ 25
Zahlung der Kosten
(1) Das Regionalbüro hat mit Hilfe der nach den Wahlgesetzen des Staatshaushalts vorgesehenen Mittel für die Tätigkeiten der Wahlbehörden:
a) die Kosten der Ansprüche der Abonnenten an Abstimmungsausschüssen und der Mitglieder der Volksausschüsse gemäß Artikel 24;
b) die Kosten für die Gewährleistung der Betriebsbedingungen der Abstimmungsausschüsse gemäß Absatz 5 Absatz 3 Satz 1 und 2;
c) die Kosten für die Gewährleistung der Bedingungen für die Tätigkeiten der Zusammenfassungsausschüsse.
(2) Die Kosten der aktiven militärischen Tätigkeiten und die Kosten der Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 3 Satz 4 und Artikel 9 Absatz 4 tragen das Haushaltskapitel des Verteidigungsministeriums.

ČÁST OSMÁ

Sonderbestimmungen zum Wahlkampf A Referenz
§ 26
(1) Ein Hindernis für die Ausübung des Wahlrechts in einem Referendum, das parallel zu den in den einschlägigen Gesetzen über die Aufnahme eines Referendums für Personen mit eingeschränkter persönlicher Freiheit zum Schutz der Gesundheit der Menschen im Zusammenhang mit der Kovid-19-Krankheit vorgesehen ist, gilt nicht für Personen, die in einem Referendum (nachfolgend als "berechtigte Person" bezeichnet) zur Abstimmung berechtigt sind, die nach diesem Gesetz eine besondere Abstimmung verwenden.
(2) Der Bevollmächtigte kann nach diesem Gesetz spezielle Abstimmungsmethoden für die Abstimmung in einem lokalen Referendum verwenden
a) an der Wahlstelle, die für das Gebiet des Bezirks errichtet wurde, in dessen Gebiet die Gemeinde, in der die ermächtigte Wahlberechtigte die Adresse des Orts der ständigen Residenz hat und dessen Hoheitsgebiet ein Referendum erklärt wird,
b) in einer im Gebiet der Gemeinde gelegenen Wohnanlage, in der die zugelassene Wahlberechtigte die Adresse des Ortes des ständigen Wohnsitzes hat und für dessen Hoheitsgebiet ein Referendum erklärt wird,
c) in eine spezielle tragbare Box, in der der ermächtigte Wähler sich im Gebiet der Gemeinde befindet, in der er die Adresse seines ständigen Wohnsitzes hat und für dessen Hoheitsgebiet ein Referendum erklärt wird.
(3) Das Gemeindeamt der Gemeinde, das ein lokales Referendum hält, übermittelt dem Regionalbüro spätestens 4 Tage vor dem Wahltag eine ausreichende Anzahl von offiziellen Briefumschlägen und Abstimmungskarten in einem Referendum, das an die entsprechenden Abstimmungsausschüsse zu übermitteln ist.
(4) Das Regionalbüro gibt dem Abstimmungsausschuss ein entsprechendes Sonderwahlfeld mit den Worten "Referenz", gefolgt vom Namen der Gemeinde, für deren Gebiet das lokale Referendum angekündigt wird. Bei der Abstimmung in einem lokalen Referendum gehen der Abstimmungsausschuss und ein legitimer Wähler entsprechend nach diesem Gesetz.
(5) Der Abstimmungsausschuss setzt im gleichen lokalen Referendum für alle Sonderwahlverfahren nach diesem Gesetz einen Sonderwahlkasten ein. Zu einem Zeitpunkt, zu dem keine Abstimmung nach diesem Recht erfolgt, hält der Abstimmungsausschuss eine versiegelte Sonderwahlbox und damit verbundene Unterlagen beim Regionalbüro. Am Ende der Abstimmung übermittelt der Abstimmungsausschuss das Sonderwahlfeld an das Regionalbüro und die Aufzeichnungen der Bevollmächtigten, an die der Abstimmungsausschuss im lokalen Referendum einen offiziellen Stimmzettel abgegeben hat. Die Regionale Behörde sorgt in Zusammenarbeit mit der Gemeindebehörde der Gemeinde, die ein lokales Referendum hält, dafür, dass ein Sonderwahlkasten und die Aufzeichnungen der Bevollmächtigten an die Bezirkswahlkommission übertragen werden, die vom Bürgermeister der Gemeinde benannt werden. Die Regionale Wahlkommission prüft den Inhalt des Sonderwahlkastens und enthält die Ergebnisse der Gesamtstimmergebnisse im lokalen Referendum für den Wahlbezirk. Gleichzeitig wird die Bezirkswahlkommission den Inhalt der Bewilligten in der Liste der Bevollmächtigten widerspiegeln.
(6) Das regionale Referendum wird gemäß den Absätzen 2 bis 5 entsprechend abgehalten, wobei die Abstimmungen für das regionale Referendum durch den Zusammenfassungsausschuss und die Aufzeichnung des Ergebnisses der Abstimmung unverzüglich an die nach dem entsprechenden Referendumgesetz eingerichtete Regionalkommission abgegeben werden.

ČÁST DEVÁTÁ

Gemeinsame Bestimmungen
§ 27
Gemeinsame Bestimmungen
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über die regionalen Behörden auch für die Stadt Prag.
(2) Bei der Durchführung der in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben haben das tschechische Statistische Amt, die Regionalbehörden und die Gemeinden den Status der Wahlbehörden.
(3) Die Tätigkeiten der Wahlbehörden nach diesem Gesetz sind die Leistungen der staatlichen Verwaltung.
(4) Die Regionalbehörde ist berechtigt, Referenzdaten aus dem Bevölkerungsgrundregister zur Durchführung von Aufgaben nach diesem Gesetz zu verwenden.
(5) Die gemäß Absatz 4 verwendeten Daten sind:
a) die Agentenkennung der natürlichen Person;
b) Name und Nachname;
c) Geburtsdatum;
d) die Anschrift des Wohnorts und
e) Staatsangehörigkeit und gegebenenfalls Mehrfachbürgerschaft.
(6) Aus den in Absatz 5 genannten Daten können in einem bestimmten Fall nur solche Daten verwendet werden, die zur Erfüllung der Aufgabe erforderlich sind. Daten, die als Referenzen im Basisregister der Bevölkerung aufbewahrt werden, werden nur dann vom Informationssystem der Bevölkerungsregistrierung verwendet, wenn sie in der der aktuellen Situation vorangehenden Form vorliegen.
(7) Die Personen, die die Tätigkeit der Wahlbehörden ausüben, sind verpflichtet, über die Tatsachen, die sie über die berechtigten Wähler im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben der Wahlbehörde nach diesem Recht gelernt haben, zu schweigen.
(8) Der Gesundheitsdienstleister stellt auf Anfrage eine auf persönliche Freiheit beschränkte Person, um die öffentliche Gesundheit vor der Kovid-19-Krankheit zu schützen, gemäß Artikel 4 Absatz 3 kostenlos eine Bescheinigung aus.
(9) Das Innenministerium bestimmt und veröffentlicht auf seiner Website das Formular und die Art und Weise, die Aufzeichnungen der ermächtigten Wähler nach diesem Gesetz zu halten.
(10) Das tschechische Statistische Amt legt und übermittelt den Regionalbehörden:
a) die Art und Weise, in der die Daten über die Beteiligung der Stimmen an der Aufzeichnung des Kurses und die Ergebnisse der vom Volksausschuss gemäß Artikel 23 Absatz 2 erstellten Stimmen vorgelegt werden;
b) Übernahmepunkte für die Übermittlung des Protokolls des Kurses und der Ergebnisse der Abstimmungen durch die Volksausschüsse gemäß Artikel 23 Absatz 3.
(11) Dieses Gesetz gilt auch sinngemäß, wenn nach Wahlen wiederholte Stimmen, wiederholte Wahlen, zusätzliche Stimmen oder zusätzliche Wahlen abgehalten werden.
(12) Wird die niedrigste zugewiesene Anzahl der Mitglieder der Bezirkswahlkommission bei der Einrichtung der Bezirkswahlkommission nach dem entsprechenden Wahlrecht nicht erreicht oder fällt die Zahl der Mitglieder der Kommission an den Wahltagen unter die niedrigste feste Zahl, so wird die niedrigste Anzahl der Mitglieder der Bezirkswahlkommission auf 5 und in den Wahlkreisen auf 300 Wähler auf 4 reduziert.
(13) Für die Veröffentlichung von Abstimmungstagen durch besondere Wahlmittel nach diesem Gesetz ist die Frist nach § 3 Abs. 1 Gesetz Nr. 130 / 2000 Slg., über Wahlen zu Regionalräten und zur Änderung bestimmter Gesetze, und in § 1 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 247 / 1995 Slg., über Wahlen zum Parlament der Tschechischen Republik und zur Änderung und Ergänzung bestimmter anderer Gesetze, geändert. Der Präsident der Republik erklärt spätestens 10 Tage nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Wahltage in besonderer Weise vor dem ersten Wahltag nach diesem Recht.

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ZitierungGesetz Nr. 350 / 2020 Slg., über Sonderregelungen für Regional- und Senatsräte im Jahr 2020
Art der VorschriftRecht
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Verkündungsdatum24.08.2020
In Kraft seit24.08.2020
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