Act Nr. 35 / 2019 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 234 / 2014 Slg., über den öffentlichen Dienst, geändert, und Gesetz Nr. 150 / 2017 Slg., über den ausländischen Dienst und über die Änderung bestimmter Gesetze (Außendienst)

Gültig Recht In Kraft seit 01.03.2019
35.
DIE RECHT
vom 23. Januar 2019
zur Änderung des Gesetzes Nr. 234 / 2014 Slg., über den öffentlichen Dienst, geändert, und Gesetz Nr. 150 / 2017 Slg., über den ausländischen Dienst und zur Änderung bestimmter Gesetze (Foreign Service Act)
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Zivildienstgesetzes
Čl. I
Act Nr. 234 / 2014 Coll., on Civil Service, geändert durch Gesetz Nr. 131 / 2015 Coll., das Verfassungsgericht gefunden, veröffentlicht unter Nr. 199 / 2015 Coll., Gesetz Nr. 298 / 2015 Coll., Gesetz Nr. 26 / 2016 Coll., Gesetz Nr. 47 / 2016 Coll., Gesetz Nr. 137 / 2016 Coll., Gesetz Nr. 190 / 2016 Coll.
1. In Artikel 4 Absatz 3 werden die Worte "das Arbeitsamt oder seine Organisationsabteilung" durch die Worte ersetzt", führt ein Beamter regelmäßig den Dienst durch.
2. In Artikel 5 werden die Absätze 3 und 4 angefügt:
"(3) Für einen Dienstposten dürfen nicht mehr als 3 Dienstleistungszweige vorgesehen sein, und es können nicht mehr als 4 Dienstleistungszweige vorgesehen sein.
(4) Für den Dienstposten dürfen nur Dienststellen benannt werden, die den überwiegenden und normalerweise durchgeführten Verwaltungstätigkeiten an diesem Posten entsprechen; für einen Posten muss der Dienstbereich, in dem die anspruchsvollste Verwaltungstätigkeit durchgeführt wird, stets angegeben werden.
3. In Artikel 11 Absatz 4 wird der zweite Satz gestrichen.
4. In Artikel 11 werden nach Absatz 4 folgende Absätze 5 und 6 eingefügt:
"(5) Der Stellvertretende Minister für den öffentlichen Dienst kann einen Beamtenauftrag ausstellen, der für alle Beamten, Bediensteten in der Beschäftigung, die an den in Absatz 5 genannten Tätigkeiten tätig sind, und Personen im Dienst nach einem anderen Recht verbindlich ist, das in der Dienststelle enthalten ist. Die Bestimmungen des ersten Satzes gelten nicht für Beamte, die im Rundfunkrat, dem tschechischen Telekommunikationsamt, dem Energieregulierungsamt, dem Amt für den Schutz des Wettbewerbs, dem Amt für den Schutz personenbezogener Daten, dem Amt für die Verwaltung der politischen Parteien und der politischen Bewegung, dem tschechischen Statistischen Amt, dem Amt für den Zugang zu Verkehrsinfrastruktur oder dem Staatsamt für nukleare Sicherheit dienen. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des ersten Satzes nicht für einen Bediensteten, der gemäß Absatz 5 im in Satz 2 genannten Amt tätig ist, und für einen in das in Satz 2 genannten Amt eingestuften Bediensteten nach einem anderen Recht.
(6) Der Stabsleiter oder der Staatssekretär kann einen Beamtenauftrag ausstellen, der auch für einen Beamten verbindlich ist, der in einem untergeordneten Beamtenamt, einem Arbeitnehmer in einer Arbeitsbeziehung in einem untergeordneten Beamtenamt gemäß Artikel 5 und einer Person in einer Dienstbeziehung nach einem anderen Recht, das in den Dienst eines untergeordneten Beamtenamts aufgenommen ist, tätig ist, sofern für die untergeordneten Beamtenbüros einheitliche Regelungen für die Organisation des Dienstes erforderlich sind."
Absatz 5 wird zu Absatz 7.
5. In Artikel 14 Absatz 5 werden die Worte "mit Ausnahme der in Artikel 159 Absatz 2 Buchstabe j genannten Fälle" gestrichen.
6. In Artikel 15 Absatz 4 werden die Begriffe "Fälle im Zusammenhang mit Änderungen der Dienstleistungen gemäß Artikel 44 Buchstaben f und g und die Beendigung des Dienstes " durch die Wörter" ersetzt, die sich auf die Ernennung zum Dienstposten des Vorgesetzten beziehen, mit Ausnahme der Ernennung zum Post of Head of Unit",
7. In Artikel 15 Absatz 7 werden die Worte "mit Ausnahme der in Artikel 159 Absatz 2 Buchstabe j genannten Fälle" gestrichen.
8. In Artikel 24 Absatz 5 Satz 1 wird der Text "bis zu 5, Artikel 51 Absatz 5 oder 6 nach dem Text" Absatz 49 Absatz 2 eingefügt.
9. In Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b werden die Worte "nach den Rechtsvorschriften für "die Wörter" durch die Worte ersetzt, um den Zugang zu geheimen Informationen nach den Rechtsvorschriften zu erhalten".
10.Paragraph 35 (2) lautet wie folgt:
(2) Das Amt des Personals erlässt dem Bediensteten auf Antrag spätestens die amtliche Prüfung:
a) vor Ablauf der Dienstzeit für einen bestimmten Zeitraum; oder
b) innerhalb von 12 Monaten nach dem Tag, an dem der Beamte in einem anderen oder anderen Dienstfeld zu dienen begann.
11. In Absatz 36 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Die Regierung kann bei der Änderung des Geltungsbereichs des Dienstes durch Verordnung vorsehen, dass ein erfolgreicher Sonderteil der amtlichen Prüfung für den aktuellen Dienstbereich als erfolgreicher Sonderteil der amtlichen Prüfung für den neuen Dienstbereich anzusehen ist."
12. Absatz 40 (2) wird gestrichen.
Die Absätze 3 bis 5 werden in den Absätzen 2 bis 4 umnummeriert.
13. In Absatz 40 werden die Worte "und Absatz 38 Absatz 1 sinngemäß" am Ende des Absatzes 2 angefügt.
14. Im ersten Satz von Artikel 42 werden die Worte "in Artikel 29 Absatz 1 genannten Worte" durch die Worte ersetzt, die dem Posten oder dem Posten des Stabschefs, des stellvertretenden Direktors der Abteilung, des Direktors der Abteilung oder des Leiters der Abteilung, der gemäß Artikel 29 Absatz 1 für eine feste Amtszeit eingestellt worden ist, und die Worte "angemeldet" zu "und die Worte" zu" eingefügt.
15. In Absatz 42 wird der aktuelle Text Absatz 1 und der folgende Absatz 2 angefügt:
"(2) Ein Beamter, der nach § 29 Abs. 1 für eine bestimmte Frist eingestellt worden ist, ist nach erfolgreichem Abschluss der amtlichen Prüfung berechtigt, die Dauer des Dienstes für eine unbestimmte Zeit oder für eine in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehene Frist zu ändern und auf eine bestehende, in einem bestimmten Zeitraum vertretene Stelle zu berufen. Der in Absatz 29 Absatz 2 genannte Prüfzeitraum gilt unbeschadet dieser.“
16. In Ziffer 44 wird Buchstabe o gestrichen.
Die Punkte (p) bis (r) werden als Buchstaben (o) bis (q) umnumeriert.
17. In Absatz 49 werden die Worte "oder mit einem bestehenden unmittelbaren Vorgesetzten, wenn er in der Unterordnung des gleichen unmittelbaren Vorgesetzten steht, am Ende des Textes von Absatz 2 angefügt. wenn gemäß 2 aufeinanderfolgenden Dienstbewertungen er ausgezeichnete Ergebnisse im Dienst erzielt hat, können Beamte auch einem Posten in der Klasse von 1 Grad höher als der vorherige Post zugewiesen werden ';
18. In Absatz 49 werden nach Absatz 2 folgende Absätze 3 bis 5 eingefügt:
"(3) Unter den in Absatz 2 genannten Bedingungen ist auch ein Beamter in einer Dienststelle, die dem gleichen Zentralverwaltungsamt oder einem überlegenen Zentralverwaltungsamt untergeordnet ist, einer anderen Stelle zuzuordnen, sofern eine neue Dienststelle mit einem neuen direkten Vorgesetzten schriftlich bewertet wird. Eine neue Dienststelle beschließt, einen Beamten in eine andere Stelle einzubeziehen.
(4) Ein Beamter, der an einer Stelle in der 9. oder 10. Klasse, für die er eine bestimmte Ausbildung erfüllt, dient, wird mit seiner Zustimmung einem anderen Posten in der gleichen Dienststelle zugeteilt, in der gleichen Klasse wie in der vorherigen Klasse, wenn er die Bedingungen und Anforderungen für einen anderen Posten erfüllt, außer für die Bildung, und wenn er einverstanden ist, schriftlich von der Dienststelle mit dem neuen unmittelbaren Vorgesetzten zu vergeben, oder mit der bestehenden Gebühr in unmittelbarer. Darüber hinaus besteht die Voraussetzung des ersten Satzes darin, dass der Beamte mindestens 4 Jahre im gleichen Dienstbereich gedient hat und hervorragende Ergebnisse im Dienst von 2 aufeinanderfolgenden Dienstbeurteilungen erzielt hat.
(5) Unter den in Absatz 4 festgelegten Bedingungen ist auch ein Beamter in einer Dienststelle, die dem gleichen Zentralverwaltungsamt oder einem überlegenen Zentralverwaltungsamt in demselben Dienstbereich untergeordnet ist, einer anderen Stelle zuzuordnen, sofern eine neue Dienststelle mit einem neuen direkten Vorgesetzten schriftlich vereinbart wird. Eine neue Dienststelle beschließt, einen Beamten in eine andere Stelle einzubeziehen.
Die Absätze 3 und 4 werden in den Absätzen 6 und 7 umnummeriert.
19. In § 51 Abs. 1 wird das Wort "weiter " gestrichen und am Ende des Absatzes der Satz" Das Auswahlverfahren findet immer für die Befreiung des Stellvertretenden Staatsministers, des Staatssekretärs, des Stabschefs, des Direktors der Sektion und des Direktors der Abteilung des öffentlichen Dienstes statt."
20. In Artikel 51 Absatz 2 Satz 2 werden "27 und Artikel 28 Absätze 2 bis 4 " ersetzt durch" 28".
21. Absatz 51 (4) lautet:
"(4) Eine Person, die zu einer vom Chief ernannten Stelle ernannt worden ist, gilt für einen Zeitraum von 3 Jahren ab dem Ende des Dienstes an der von ihm vertretenen Stelle als Erfüllung der Bedingungen für die Teilnahme an dem in den Absätzen 52 bis 58 genannten Auswahlverfahren an einer Stelle, die für den gleichen oder niedrigeren Dienst darstellt; Dies gilt nicht, wenn die Person, die aus den in § 60 Abs. 1 b) genannten Gründen aus der in § 89 Abs. 2 c) genannten Stelle entfernt wurde oder eine Disziplinarmaßnahme auferlegt wurde, und wenn die Person, deren vorherige Beschäftigung aus den in § 72 Abs. 1 b) bzw. in § 74 Abs. 1 a bis c bzw. e) genannten Gründen beendet ist,
22. In Absatz 51 werden am Ende des Absatzes 5 die Worte "oder mit einem vorhandenen unmittelbaren Vorgesetzten, wenn es sich um einen Pfosten handelt, der in der Unterordnung desselben unmittelbaren Vorgesetzten steht, hinzugefügt. wenn er nach den Schlussfolgerungen von 2 aufeinanderfolgenden Dienstbeurteilungen ausgezeichnete Ergebnisse im Dienst erzielt hat, kann er auch zu einem Posten von einem Grad höher als der frühere ernannt werden.
23. In Absatz 51 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Der Vertreter wird unter den in Absatz 5 festgelegten Bedingungen auch an einen anderen Posten in einer Dienststelle ernannt, der dem gleichen Zentralverwaltungsamt oder einem überlegenen Zentralverwaltungsamt in demselben Dienstbereich untergeordnet ist, sofern eine neue Dienststelle mit einem neuen direkten Vorgesetzten schriftlich benannt wird. Die Ernennung des Vertreters zu einem anderen Posten wird von einer neuen Dienststelle beschlossen.
24. In § 52 Abs. 3 des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "das Auswahlverfahren kann teilnehmen " durch die Worte ersetzt" Die erste Runde kann am Auswahlverfahren teilnehmen'.
25. In Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe a werden die Worte "der Direktor des Abschnitts" oder "der Direktor des Personals der Abteilung des öffentlichen Dienstes" nach den Worten "der stellvertretende Direktor der Abteilung des öffentlichen Dienstes" oder "der Direktor des Personals der Abteilung" eingefügt.
26. In Artikel 52 Absatz 3 wird nach Buchstabe a folgende Nummer b eingefügt:
„(b) ein leitendes Personal, das in die Organisationskomponente eines Staates eingeordnet ist, der ein anderes leitendes Personal verwaltet, oder“
Buchstabe b wird umnummeriert (c).
27. In § 52 Abs. 3 des letzten Teils der Bestimmung werden die Worte "im Verwaltungsbüro" durch die Worte "im organisatorischen Bestandteil des Staates" ersetzt und die Worte "Büro des Präsidenten der Republik, Büro der Abgeordnetenkammer, Amt des Senats" gestrichen;
28. In Absatz 52 werden die Absätze 4 und 5 angefügt:
"(4) Wurde die Post in der ersten Runde des Auswahlverfahrens nicht gefüllt, so wird die zweite Runde des Auswahlverfahrens vergeben.
(5) In der zweiten Runde kann eine Person, die ein Staatsangehöriger der Tschechischen Republik ist, auch an dem Auswahlverfahren teilnehmen und das Alter von 40 Jahren erreicht hat und mindestens in den letzten 8 Jahren eine führende Rolle oder als Mitglied einer gesetzlichen Stelle einer juristischen Person in den in § 5 genannten Tätigkeiten oder ähnlichen Tätigkeiten ausübt."
29. In Artikel 53 Absatz 3 Buchstabe a werden die Worte "oder der Direktor der Abteilung" durch die Worte "der Direktor der Abteilung, der Personaldirektor der Abteilung des öffentlichen Dienstes oder der Direktor der Abteilung" ersetzt.
In Artikel 53 Absatz 3 wird nach Buchstabe a folgende Nummer b eingefügt:
„(b) ein leitendes Personal, das in die Organisationskomponente eines Staates eingeordnet ist, der ein anderes leitendes Personal verwaltet, oder“
Buchstabe b wird umnummeriert (c).
31. In Artikel 53 Absatz 3 des endgültigen Teils der Bestimmung werden die Worte "in der Verwaltungsstelle" durch die Worte "in der organisatorischen Komponente des Staates" ersetzt und die Worte "Büro des Präsidenten der Republik, Büro der Abgeordnetenkammer, Amt des Senats" gestrichen.
32. In § 53 Abs. 4 werden die Worte "einer der Teilnehmer des Auswahlverfahrens ist erfolgreich" durch die Worte "der Beitrag wurde nicht in der ersten Runde des Auswahlverfahrens gefüllt."
33. in Absatz 53 (5):
"(5) In der zweiten Runde kann eine Person, die mindestens 4 Jahre lang in den in Artikel 5 genannten Tätigkeiten oder ähnlichen Tätigkeiten eine leitende Stelle oder ein Mitglied einer gesetzlichen Stelle einer juristischen Person hat, auch am Auswahlverfahren teilnehmen."
34. In Artikel 54 Absatz 3 werden die Worte "oder ein leitendes Mitglied des Staates, das andere leitende Angestellte "nach den Worten" verwaltet, mit Ausnahme des Referatsleiters eingefügt; die Worte "im Verwaltungsamt "werden durch die Worte" in der organisatorischen Komponente des Staates ersetzt"; die Worte "das Amt des Präsidenten, die Abgeordnetenkammer" werden gestrichen.
35. In Ziffer 54 (4) werden die Worte "einer der Teilnehmer des Auswahlverfahrens erfolgreich" durch die Worte "der Beitrag wurde nicht in der ersten Runde des Auswahlverfahrens gefüllt."
36. in Absatz 54 (5):
"(5) In der zweiten Runde kann eine Person, die in den letzten 8 Jahren mindestens 4 Jahre in der Tätigkeit nach § 5 oder ähnlichen Tätigkeiten tätig ist, weiterhin an dem Auswahlverfahren teilnehmen, von dem mindestens 2 Jahre in der Hauptniederlassung oder als Mitglied der gesetzlichen Stelle einer juristischen Person sind."
37 in Artikel 55 Absatz 3 wird nach Buchstabe a folgende Nummer b eingefügt:
„(b) ein leitendes Personal, das in die organisatorische Komponente eines Staates eingestuft ist, der in einem Bereich tätig ist, dessen Inhalt dem eines Dienstes entspricht und von einem leitenden Mitarbeiter verwaltet wird;“
Die Buchstaben b bis g werden umnumeriert (c) bis (h).
38. In Artikel 55 Absatz 3 wird das Wort "oder" am Ende von Buchstabe f, am Ende von Buchstabe g, das Wort" oder" gestrichen und Buchstabe h) gestrichen.
39. In Absatz 55 Absatz 3 des endgültigen Teils der Bestimmung werden die Worte "im Verwaltungsbüro" durch die Worte "im organisatorischen Bestandteil des Staates" ersetzt und die Worte "im Amt des Präsidenten der Republik, im Amt der Abgeordnetenkammer, im Senat" gestrichen.
40. In § 55 Abs. 4 wurden die Worte "neiner der Teilnehmer des Auswahlverfahrens "durch die Worte ersetzt", wurde der Post in der ersten Runde des Auswahlverfahrens nicht gefüllt".
41.Paragraph 55 (5) lautet wie folgt:
"(5) In der zweiten Runde kann eine Person, die in den letzten 8 Jahren nach § 5 oder ähnlichen Tätigkeiten mindestens 3 Jahre lang tätig ist, weiterhin an dem Auswahlverfahren teilnehmen, von dem mindestens 2 Jahre in der Hauptniederlassung oder als Mitglied der gesetzlichen Stelle einer juristischen Person sind."
42. Absatz 55 (6) wird gestrichen.
43. In Absatz 57 (3) wird nach Buchstabe a folgender Buchstabe b eingefügt:
„(b) ein leitendes Personal, das in die organisatorische Komponente eines Staates eingestuft ist, der in einem Bereich tätig ist, dessen Inhalt dem eines Dienstes entspricht und von einem leitenden Mitarbeiter verwaltet wird;“
Die Buchstaben b bis g werden umnumeriert (c) bis (h).
44. In Artikel 57 Absatz 3 wird das Wort "oder" am Ende von Buchstabe f, am Ende von Buchstabe g, das Wort" oder" gestrichen und Buchstabe h gestrichen.
45. In Absatz 57 Absatz 3 des endgültigen Teils der Bestimmung werden die Worte "in der Verwaltungsstelle" durch die Worte "in der organisatorischen Komponente des Staates" ersetzt und die Worte "im Amt des Präsidenten der Republik, im Amt der Abgeordnetenkammer, im Senat" gestrichen;
46. in Absatz 57 (5):
"(5) In der zweiten Runde kann eine Person, die in den letzten 8 Jahren mindestens 2 Jahre lang Tätigkeiten gemäß § 5 oder ähnliche Tätigkeiten ausübt, von denen mindestens 1 Jahr in einem leitenden Amt oder als Mitglied einer gesetzlichen Stelle einer juristischen Person an dem Auswahlverfahren beteiligt ist, weiterhin teilnehmen."
47 in Absatz 57 wird Absatz 6 gestrichen.
48. Die Überschrift über der Bezeichnung § 58 wird gestrichen.
49. Die Überschrift "Anmerkung an die Stelle des Referatsleiters" wird unter die Überschrift von Abschnitt 58 eingefügt.
50. Absatz 58 (2) bis (4) lautet wie folgt:
"(2) In der ersten Runde kann eine Person, die Aktivitäten nach § 5 oder ähnliche Aktivitäten für mindestens 1 Jahr durchgeführt hat, am Auswahlverfahren teilnehmen.
(3) Für den Fall, dass keine Teilnehmer des Auswahlverfahrens gescheitert sind, wird eine zweite Runde des Auswahlverfahrens angekündigt.
(4) In der zweiten Runde kann eine Person, die die in Absatz 25 festgelegten Bedingungen und Anforderungen erfüllt, auch am Auswahlverfahren teilnehmen, mit Ausnahme der Anforderung nach Absatz 25 Absatz 5 Buchstabe b).
51. in Absatz 58 werden die Absätze 5 und 6 gestrichen.
52. In Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b werden die Worte "oder ausreichend" nach den Worten "nicht konform" eingefügt.
53.In Paragraph 60 (1) (d) werden die Worte "die Fähigkeit, mit geheimen Informationen zu identifizieren" durch die Worte "Artikel 25 (5) (b)" ersetzt.
54. Im ersten und zweiten Satz von § 60 Abs. 3 werden die Worte "Staatssekretär" nach den Worten "Stellvertretender Minister für den öffentlichen Dienst" eingefügt.
55. In § 60 wird der Satz "Der Vorschlag für den Aufruf des Stellvertretenden Ministers für den öffentlichen Dienst und der Direktor des Personals der Abteilung für den öffentlichen Dienst der Regierung vom Innenminister am Ende von Absatz 3 vorgelegt, der Vorschlag für den Aufruf des Staatssekretärs wird der Regierung nach Anhörung des Stellvertretenden Ministers für den öffentlichen Dienst vorgelegt."
56. In Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe e werden die Worte "die Fähigkeit, klassifizierte Informationen nach den Rechtsvorschriften zum Schutz klassifizierter Informationen zu identifizieren" durch "Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b" ersetzt.
57. In Absatz 61 Absatz 1 Buchstabe f wird das Wort "oder" gestrichen.
58. In § 61 Abs. 1 werden am Ende des Textes in Buchstabe g die Worte "oder eine Haftungsvereinbarung zum Schutz der Werte, die einem Beamten zur Abrechnung anvertraut werden" hinzugefügt.
59. In Absatz 61 (1) wird der Punkt am Ende von Buchstabe g durch "oder " ersetzt und der folgende Punkt (h) angefügt:
"(h) aus dem Grund, dass er spätestens 12 Monate nach dem Zeitpunkt, an dem er in einem anderen oder anderen Dienstfeld zu dienen begann, eine erfolgreiche amtliche Untersuchung nicht durchgeführt hat."
60.In Paragraph 61 (2) (a):
"(a) wenn der Abschluss einer von einem Gesundheitsdienstleister ausgestellten medizinischen Stellungnahme darauf hindeutet, dass sie die langfristige medizinische Kapazität zur Durchführung des vorherigen Dienstes verloren hat",
61. In § 61 Abs. 2 Buchstabe d werden die Worte "ein Beamter, der nachts auf der Grundlage einer von einem Gesundheitsdienstleister ausgestellten medizinischen Stellungnahme dient" nach den Worten "wenn er es war" eingefügt.
62.Paragraph 61 (3) lautet wie folgt:
"(3) Der langfristige Verlust der medizinischen Leistungsfähigkeit für die Durchführung des bestehenden Dienstes unterliegt dem Gesetz über bestimmte Gesundheitsdienste."
63.In Paragraph 62 (1) wird "(g)" durch "(h)" ersetzt.
64.
„§ 67a
Versand an eine internationale Organisation
(1) Ein Beamter kann mit seiner schriftlichen Zustimmung für einen bestimmten Zeitraum an eine internationale Organisation abgeordnet werden; der Zeitraum der Abordnung gilt als Leistung des Dienstes.
(2) Ein Dienstleistungsvertrag kann von einem Dienstleistungserbringer mit Beamten im Zusammenhang mit seiner Abordnung an eine internationale Organisation abgeschlossen werden; Artikel 67 Absatz 2 gilt sinngemäß für den Inhalt dieses Abkommens.
(3) Die Dienststelle kann die Abordnung einer internationalen Organisation vor Ablauf der festgelegten Frist beenden. Mit Zustimmung eines Beamten kann die Frist für die Abordnung einer internationalen Organisation verlängert werden.
(4) Bei der Abordnung eines Beamten an eine internationale Organisation ist der Gehalt und die Erstattung der Ausgaben dem Beamten zu entrichten, wenn er von der internationalen Organisation nicht bezahlt wird.
Artikel 65 (67b) wird einschließlich des Titels gestrichen.
66. In Artikel 70 Absatz 3 Satz 1 werden die Begriffe "Systemisierung oder "durch die Worte"-Systemisierung ersetzt oder weil ein bestimmter Zeitraum verstrichen ist, für den ein Beamter gemäß Absatz 1 einem Posten oder "und den Worten" zugewiesen oder ernannt worden ist; den Beamten aus dem betreffenden Dienstbereich wird Priorität eingeräumt.
67.In § 74 (1) (g) werden nach dem Wort "Arbeitnehmer" die Worte "gemäß § 29 Abs. 1" eingefügt.
68. In § 79 Abs. 2 finden am Ende des Textes in Buchstabe f die Worte "dies gilt nicht, wenn die Aufgabe in die Zuständigkeit des Organisationsorgans fällt, in dem ihr Posten zugeordnet ist, "zufügen".
69. Im zweiten Satz von § 82 Abs. 2 werden die Worte "ein Beamter, in dessen Feld die Angelegenheit fällt, oder "durch die Worte ersetzt" ein befugter Beamter oder".
70. In Artikel 84 Absatz 1 werden nach den Worten "das zuständige Mitglied der Regierung" die Worte "das stellvertretende Mitglied der Regierung" eingefügt.
71. In Artikel 84 Absatz 2 werden nach den Worten "Mitglied der Regierung" die Worte "und stellvertretendes Mitglied der Regierung" eingefügt.
72. In Absatz 84 werden am Ende des Absatzes 3 die Worte "und das Stellvertretende Mitglied der Regierung in dem von dem betreffenden Mitglied der Regierung festgelegten Umfang hinzugefügt.
73. In § 88 Absatz 2 werden die Worte "und der Staatssekretär" am Ende des Absatzes 2 angefügt.
74. In Artikel 107 Absatz 3 wird das Wort "vor allem "nach dem Wort" eingefügt" und die Worte "und aus den Vorschlägen seines Vorgesetzten" am Ende des Absatzes hinzugefügt.
75. In Ziffer 123 (2) werden die Worte "Materialhaftung" durch die Worte "Verantwortung für den Schutz der Werte, die dem Beamten zur Abrechnung anvertraut sind" ersetzt.
76. Absatz 129 (3) lautet wie folgt:
"(3) Das Amt unterrichtet und behandelt Beamte unmittelbar, wenn keine Gewerkschaft, Beamter oder Vertreter von Beamten im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit anwesend sind. Sind mehr als eine Gewerkschaft, die Räte der Beamten oder die Vertreter der Beamten für den Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz beim Amt anwesend, so ist das Amt verpflichtet, seine Verpflichtungen nach diesem Gesetz für alle zu erfüllen, wenn es nicht gelingt, zwischen sich und dem Dienstamt andere Mittel der Zusammenarbeit zu bewerten."
77.Paragraph 129 (4) wird gestrichen.
78. In § 134 Abs. 1 werden die Worte "in denen die Gewerkschaft nicht tätig ist" gestrichen.
79.In Absatz 138 (1) wird Buchstabe a gestrichen.
Die Buchstaben b bis d werden unter den Buchstaben a bis c umnumeriert.
80. In Artikel 138 Absatz 1 wird das Wort "oder " am Ende von Buchstabe a und Buchstabe b angefügt.
Buchstabe c wird umnummeriert (b).
81. In Absatz 142 Absatz 2 Satz 1 wird "die Offenlegung " durch die Offenlegung ersetzt".
82. In Artikel 145 Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "und die Art, wie sie für Beamte bestimmt sind" durch die Worte ersetzt", die Art und Weise, in der sie für Beamte bestimmt sind, und die Bedingungen für die Bestimmung der Standardpraxis ".
83. Absatz 155 (2) wird gestrichen.
Die Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 2 bis 5.
84. in Absatz 155 (2):
"(2) Die Personalbewertung eines Beamten umfasst eine Bewertung von
a) Wissen;
b) Fähigkeiten und
c) die Leistung des Dienstes in Bezug auf Genauigkeit, Geschwindigkeit und Autonomie gemäß den einzelnen Zielen.
85. In Artikel 155 Absatz 3 wird nach Buchstabe a folgende Nummer b eingefügt:
"(b) sehr gute Ergebnisse,"
Die Buchstaben b bis d werden umnumeriert (c) bis e).
86. In Absatz 155 werden nach Absatz 4 folgende Absätze 5 bis 11 eingefügt:
"(5) Für alle Beamten, die in der gleichen Dienststelle tätig sind, wird eine regelmäßige Dienstbeurteilung für einen Zeitraum durchgeführt, der von der Dienststelle im Statut festgelegt wird, der für einen Zeitraum von 1, 2 oder 3 Jahren festgelegt werden kann, und die Fristen, in denen die Dienstbeurteilung gemäß den Absätzen 6 bis 10 durchgeführt wurde. Die regelmäßige Bewertung der Dienstbediensteten erfolgt innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Frist, für die der Beamte bewertet wird; der Zeitpunkt für die Durchführung der regelmäßigen Personalbeurteilungen wird von der Dienststelle im Statut festgelegt. Wenn für einen Beamten der Zeitraum, in dem regelmäßige Dienstbeurteilungen durchgeführt werden, mindestens 60 Diensttage nicht umfasst, wird die regelmäßige Dienstbeurteilung unverzüglich nach Ablauf der ersten Berufsbeurteilung durchgeführt; bei der ersten Berufsbeurteilung wird das Verfahren nach Absatz 6 verfolgt.
(6) Die erste Dienstbewertung wird spätestens 6 Monate nach Ablauf der Bewährungsfrist, jedoch nicht vor 60 Tagen durchgeführt.
(7) Ferner wird eine Personalbeurteilung gegebenenfalls über einen noch nicht bewerteten Zeitraum durchgeführt, der mindestens 60 Diensttage ab dem Tag abdeckt, an dem der Beamte der vorherigen Dienstbeurteilung Kenntnis genommen hat.
(8) Darüber hinaus wird auf Antrag eines Beamten für einen früheren Zeitraum eine Personalbeurteilung durchgeführt, die mindestens 60 Tage Dienst ab dem Tag, an dem der Beamte sich der vorherigen Dienstbeurteilung bewusst ist, beinhaltet. Auf Antrag eines Beamten kann eine Dienstbeurteilung nur einmal jährlich, spätestens jedoch drei Monate vor dem Tag der regelmäßigen Dienstbeurteilung durchgeführt werden.
(9) Wenn die Dienstbeurteilung eines Beamten zu dem Schluss kommt, dass es zu unbefriedigenden Ergebnissen im Dienst gekommen ist, wird eine weitere Dienstbeurteilung alle 90 Tage ab dem Tag durchgeführt, an dem der Beamte mit der vorherigen Dienstbeurteilung vertraut wurde.
(10) Darüber hinaus wird die Personalbewertung durchgeführt, wenn ein Beamter in ein anderes Dienstbüro überträgt; die Dienstbeurteilung enthält keine Schlussfolgerung zu den Ergebnissen, die der Beamte im Dienst oder die Festlegung einzelner Ziele für die weitere persönliche Entwicklung des Beamten erzielt hat und an das Dienstorgan des neuen Beamten übermittelt wird.
(11) Der Tag, an dem der Beamte dem Großteil seiner Schicht diente, gilt als erfüllt. Teile von Schichten, die an verschiedenen Tagen bedient werden, dürfen nicht gezählt werden.
Absatz 5 wird zu Absatz 12.
87. Absatz 155 (12) lautet wie folgt:
"(12) Ein Beamter wird über die Dienstbewertung unterrichtet."
88. In § 156 Abs. 1 wird das Wort "implementiert " durch" umgesetzt".
89.In Ziffer 156 (2):
(2) Die Personalbewertung des Stabsleiters, der keine übergeordnete Stelle hat, wird von einem ermächtigten Mitglied der Regierung nach Anhörung des stellvertretenden Ministers für den öffentlichen Dienst durchgeführt. Die amtliche Bewertung des Personalleiters des Ministeriums erfolgt nach Anhörung des Staatssekretärs durch das zuständige Regierungsmitglied. In anderen Fällen wird die Dienstbeurteilung des Personalleiters von der übergeordneten Dienststelle durchgeführt.
90. In Artikel 156 Absatz 3 werden die Worte "die vom Minister für den öffentlichen Dienst in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Regierungsmitglied oder mit dem Leiter des Amtes der Regierung "durch die Worte ersetzt", die das zuständige Regierungsmitglied oder der Leiter des Amtes der Regierung nach Konsultation mit dem stellvertretenden Minister für den öffentlichen Dienst durchgeführt hat".
91. In Artikel 156 Absatz 4 werden die Worte "von dem Staatssekretär in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Regierungsmitglied oder dem Regierungschef" durch die Worte "ausgeführt durch das zuständige Regierungsmitglied oder den Staatschef nach Anhörung des Staatssekretärs" ersetzt.
92. In § 156 Abs. 5 wird der erste Satz gestrichen und im zweiten Satz das Wort "ergänzt" durch umgesetzt" ersetzt.
93. In Abschnitt 156 (6) wird das Wort "implementiert " durch" umgesetzt".
94. Der folgende Abschnitt 156a wird nach Abschnitt 156 eingefügt:
„§ 156a

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 35 / 2019 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 234 / 2014 Slg., über den öffentlichen Dienst, in der geänderten Fassung, und Gesetz Nr. 150 / 2017 Slg., über den ausländischen Dienst und über die Änderung bestimmter Gesetze (Foreign Service Act)
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum14.02.2019
In Kraft seit01.03.2019
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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