Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 35/1993

Gesetz des tschechischen Nationalrats zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes des tschechischen Nationalrats Nr. 337 / 1992 Slg., über die Verwaltung der Steuern und Gebühren, Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 531 / 1990 Slg., über territoriale Finanzbehörden und Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 586 / 1992 Slg., über Einkommensteuern

Gültig In Kraft seit 01.01.1993
35.
DIE RECHT
Tschechischer Nationalrat
vom 21. Dezember 1992
zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes des tschechischen Nationalrats Nr. 337 / 1992 Slg. über die Verwaltung der Steuern und Gebühren, Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 531 / 1990 Slg., über Territorial Financial Authorities, und Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 586 / 1992 Slg., über Einkommensteuer
Der tschechische Nationalrat hat dieses Gesetz beschlossen:
Čl. III
Das Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 586/1992 Slg. über Einkommensteuer wird wie folgt geändert:
Artikel 13 Absatz 1 lautet wie folgt:
"(1) Das öffentliche Handelsunternehmen ermittelt die Steuerbasis für das gesamte Unternehmen (Randnummern 23 bis 33) sowie den Steuerzahler. Gemäß den in der Sozialvereinbarung vorgesehenen Anteilen wird diese Steuerbasis an einzelne Mitglieder verteilt, für die die steuerpflichtige Basis (substeuerpflichtige Basis) gemäß Artikel 5 Absatz 2 festgelegt wird, wenn der Anteilseigner eine natürliche Person ist, oder wenn sie in die steuerpflichtige Basis gemäß Artikel 23 aufgenommen wird, wenn der Anteilseigner eine juristische Person ist. Der Verlust einer öffentlichen Gesellschaft (§ 34) wird in gleicher Weise wie die Steuergrundlage verteilt.
2. In den Artikeln 15 (8) und 20 (4) werden die Worte "für den Schutz der Tiere" nach den Worten "für den Schutz der Tiere" eingefügt und die Worte "für den Sport" nach den Wörtern" und die Worte "und die Worte" für natürliche Personen, die Bildungs-, Gesundheits- und Schutzeinrichtungen für verlassene Tiere oder gefährdete Arten betreiben.
3. In Ziffer 23 (1) wird der letzte Satz gestrichen.
4. Der erste Satz von Ziffer 23 (10) lautet: "Für eine Dauereinrichtung (§ 22 Abs. 2) kann ein Steuerzahler mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland (§ 2 Abs. 3 und § 17 Abs. 5) nicht niedriger sein als der steuerpflichtige Betrag, der von einem Steuerzahler mit Sitz in der Tschechischen Republik aus derselben oder ähnlichen Tätigkeit erhalten worden wäre."
5. in Absatz 35 Absatz 1 Buchstabe a) wird der Betrag "5000 CZK" durch "7500 CZK" ersetzt;
6. In Paragraph 35 (1) (b) wird "15000 Kčs" ersetzt durch" 22500 Kčs'.
7. Im Anhang des Gesetzes wird der zweite Satz von Los Nr. 14 gestrichen.
8. Der folgende Eintrag 16 wird dem Gesetz hinzugefügt:
"(16) Formen, Modelle und Vorlagen (Felder 411-8, 416, 535-4) werden gleichmäßig ausgeschrieben. Die jährliche Abschreibung wird als Anteil des Eingangspreises und der Geltungsdauer oder der Anzahl der erzeugten Gussstücke oder Formkörper bestimmt.
Čl. V
Das Präsidium des tschechischen Nationalrats wird ermächtigt, in der Sammlung der Gesetze den vollständigen Text des Gesetzes des tschechischen Nationalrats Nr. 337 / 1992 Slg. über die Verwaltung der Steuern und Gebühren, wie folgt aus den Änderungen und Ergänzungen dieses Gesetzes zu veröffentlichen.
Čl. VI
Dieses Gesetz wird am 1. Januar 1993 wirksam.
Uhde v. r.
Klaus v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 35/1993 Slg., zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes des tschechischen Nationalrats Nr. 337/1992 Slg., über die Verwaltung der Steuern und Gebühren, Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 531 / 1990 Slg., über Territorial Financial Authorities, und Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 586 / 1992 Slg., über Einkommensteuern
Art der Vorschrift-
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Verkündungsdatum30.12.1992
In Kraft seit01.01.1993
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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