Dekret Nr. 346 / 2022 Coll.

Dekret zur Änderung des Dekrets Nr. 357 / 2013 Coll., im Immobilienregister (Kadastraldekret), geändert

Gültig Ordnung In Kraft seit 01.01.2023
346
Ordnung
vom 14. November 2022
zur Änderung des Erlasses Nr. 357 / 2013 Coll., im Immobilienregister (Kadastraler Erlass), geändert
Nach § 66 Abs. 1 Buchstaben a bis c und e bis i des Gesetzes Nr. 256 / 2013 Slg., auf dem kadastralen Eigentumsregister (Kadastralrecht) stellen die tschechischen Behörden vor:
Čl. I
Dekret Nr. 357 / 2013 Coll., auf dem Immobilienregister (Kadastraler Dekret), geändert durch Dekret Nr. 87 / 2017 Coll. und Dekret Nr. 301 / 2019 Coll., wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d werden die Worte "und Teil eines Eigentums oder Teil eines Gebäuderechts ist" gestrichen.
2. In Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d werden die Worte "unter dem Verfassungsgesetz über die Schaffung höherer Gebietseinheiten" durch die Worte "a" ersetzt und am Ende des Wortlauts des Briefes die Worte "im Falle des kadastralen Gebiets im Gebiet der Hauptstadt Prags werden nur der Name und der Code der Region " hinzugefügt.
3. In Absatz 14 werden nach Absatz 3 folgende Absätze 4 und 5 eingefügt:
"(4) Handelt es sich bei den Vermögenswerten um einen gegenseitigen Fonds, so wird die Identifizierung des Fonds, die Identifikationsnummer des Fonds, wenn ihm zugewiesen, und die Daten der geschäftsführenden juristischen Person aufgezeichnet. Handelt es sich bei den Vermögenswerten um den IF-Unterfonds, um die Identifizierung des Teilfonds, die Identifikationsnummer des Teilfonds, falls ihm zugewiesen, und um die Einzelheiten des betreffenden Investmentfonds.
(5) Liegen die Vermögenswerte in einem Treuhandfonds, so wird der Name des Fonds, die Identifikationsnummer des Treuhandfonds, falls ihm zugewiesen, und die Einzelheiten des Treuhandverwalters erfasst. Ähnliche Daten sind auf dem ausländischen Treuhandfonds zu erfassen.
Die Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 6 bis 8 umnummeriert.
4. Absatz 14 (6) lautet wie folgt:
"(6) Name und Anschrift des Sitzes werden bei der ausländischen Rechtsperson registriert; der organisatorische Bestandteil einer in einem Handelsregister eingetragenen ausländischen Rechtsperson ist mit der Identifikationsnummer, dem Namen und der Anschrift der Person zu registrieren."
5. In Artikel 15 Absatz 2 wird am Ende des Textes unter Buchstabe g das Wort "ein" angefügt.
6. In Absatz 15 (2) wird am Ende von Buchstabe h das Wort "a ' durch einen Punkt ersetzt und Buchstabe i) gestrichen.
7. Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c wird nach Buchstabe b eingefügt:
„(c) die Bodenfläche der Wohnung oder der im Zeitplan angezeigte Wohnraum, der die Grundlage für die Eintragung der Einheit in das Register ist, wenn diese Informationen darin enthalten sind; bei einer Reihe von Wohnungen und nicht-gebietsbezogenen Räumen wird der aggregierte Bereich dieser Datei aufgezeichnet;
Die Buchstaben c bis e werden als Buchstaben d bis f umnumeriert.
8. In Artikel 15 Absatz 4 wird nach Buchstabe b folgender Buchstabe c eingefügt:
c) die Bodenfläche der Einheit, die in dem Instrument angegeben ist, das den Eintrag der Einheit in das Register unterstützt, wenn diese Information darin enthalten ist,
Die Buchstaben c bis f werden umnumeriert (d) bis (g).
9. In § 18 Abs. 1 des Einleitungsteils der Bestimmung werden die Worte "mit einer verbindlichen Bedingung, Vorbehalte über das Recht eines besseren Käufers mit einer Verschiebungsbedingung, Kaufvereinbarungen für eine Verhandlung mit einer Verschiebungsbedingung "nach dem Wort" Käufer eingefügt".
10. In Absatz 18 (1) wird das Wort "a" am Ende von (c) gestrichen.
11. In Ziffer 18 Absatz 1 wird am Ende von Buchstabe d der Punkt durch "und" ersetzt und der folgende Buchstabe e angefügt:
"(e) ein Hinweis darauf, dass das Recht auf Vorkauf oder die Vorbehalte des Rechts auf Rückkauf entfremdet ist, wenn es als durchsetzbar festgelegt wurde."
12. In Artikel 21 Absatz 1 werden nach Buchstabe d folgende Buchstaben e bis g eingefügt:
e) die eingelegte Beschwerde oder eine Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Gerichts, gegen die Entscheidung zur Ablehnung des Antrags auf Hinterlegung Klage zu erheben,
f) die Tatsache, dass die im Zivilgesetzbuch definierte Einheit nach einer Genehmigung oder Genehmigung nach einem Baurecht definiert ist;
g) die Tatsache, dass das Nachlassverfahren anhängig ist;
Die Buchstaben e bis l werden mit den Buchstaben h bis o umnumeriert.
13. In Absatz 22 Satz 2 wird folgender Satz angefügt: "Bei der Registrierung gemäß Artikel 14 bis 18, Artikel 20 und Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben d bis g, j bis m und o werden auch die Daten über das der Registrierung zugrunde liegende Instrument aufgezeichnet; bei der Registrierung auf der Grundlage von Daten eines anderen öffentlichen Verwaltungsinformationssystems werden die Daten über das der Registrierung zugrunde liegende Instrument nicht erfasst."
14. In Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d werden die Worte "und Warnungen" nach den Worten "Gesetze" eingefügt.
15. Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe e:
„(e) in Teil D
1. Beschränkung des Immobilientransfers gemäß § 58 des Gesetzes Nr. 40 / 1964 Slg., Zivilgesetzbuch, wirksam bis zum 31. Dezember 1991, und andere Einschränkungen nach früheren Rechtsvorschriften,
2. Anmerkungen zu einer in Teil A aufgeführten Person oder zu einer in Teil B genannten Eigenschaft, mit Ausnahme der unter Buchstabe d genannten;
3. Angabe der Dauer des Treuhandfonds;
4. Dichtungen,
5. eine Warnung, ausgenommen in Buchstabe d; und
6. Informationen über die Einführung des Miteigentumsvertrags über die Verwaltung des Eigentums,
einschließlich der Angabe des Protokolls und der Seriennummer, unter der die Registrierung durchgeführt wurde, und der Angaben der Unterlagen, die der Registrierung zugrunde liegen, mit Ausnahme derjenigen, die von anderen Informationssystemen der öffentlichen Verwaltung übernommen wurden;
16. In Absatz 24 werden nach Absatz 2 folgende Absätze 3 bis 6 eingefügt:
"(3) Wird die Preisangabe in dem Instrument in einer Fremdwährung angezeigt, so ist diese in dieser Fremdwährung zu erfassen.
(4) Eine Preisangabe ist nicht vorzusehen, wenn sie in dem Instrument anders als in einem bestimmten Geldbetrag ausgedrückt wird oder wenn die Teile des Kaufpreises in unterschiedlichen Währungen ausgewiesen sind.
(5) Die Preisangabe wird zum Zeitpunkt der Eröffnung des Einzahlungsverfahrens aufgezeichnet und nicht aktualisiert.
(6) Im Register wird die Preisangabe frei von der Mehrwertsteuer gehalten, sofern der Inhalt des Instruments leicht bestimmt wird."
Absatz 3 wird zu Absatz 7.
17. In § 25 Abs. 2 werden die Worte "durch die Identifizierung von Paketen in Form eines authentischen Instruments, wenn eine solche Paketidentifikation erstellt werden kann" durch die Worte "durch die Identifizierung der Pakete zum Zeitpunkt der Bestätigung des geometrischen Plans mit den Paketen zum Zeitpunkt der Registrierung der Änderung, wenn eine solche Identifizierung erfolgen kann" ersetzt.
18.Paragraph 25 (3) lautet wie folgt:
"(3) Es gilt auch als nicht in Übereinstimmung mit den Daten des Kadastrals, wenn die Pakete in der Liste mit den Paketnummern auf der Grundlage der Bedingung am Tag des Vertragsabschlusses, zum Zeitpunkt der Entscheidung oder zu dem Zeitpunkt, an dem ein anderes Dokument erstellt wird, gekennzeichnet sind, vorausgesetzt, dass das Land in der Anmeldung zum Zeitpunkt der Eintragung markiert ist und das Land auf dem Dokument, an dem die Registrierung erfolgt ist, In ähnlicher Weise wird bei Unterlagen, die für die Registrierung bestimmt sind, ein Antrag auf Eintragung nicht nach dem Kastralgesetz und diesem Erlass vorgelegt.
19. In Ziffer 26 werden die Worte "ausgestoßen oder zum Stillstand gebracht" am Ende des Textes von Absatz 2 hinzugefügt. Ist die endgültige Entscheidung des Gerichts, die Hinterlegung zu genehmigen oder zu verweigern, auf der Grundlage eines Antrags oder einer Verfassungsbeschwerde endgültig aufgehoben worden, so teilt die Kastrale das Siegel spätestens am folgenden Arbeitstag nach der endgültigen Entscheidung über die Aufforderung oder Verfassungsbeschwerde mit."
20. In Absatz 28 Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "ob der Inhalt dieser Dokumente die vorgeschlagene Eintragung von Notizen rechtfertigt" nach dem Wort "richtig" eingefügt, und der zweite Satz wird durch die Worte "Wenn der Antrag auf Eintragung von Notizen durch ein Dokument unterstützt wird, das die Eintragung einer Note, die nicht gemäß dem Vorschlag registriert werden soll, rechtfertigt, fordert die Kammer des Beschwerdeführers die Beschwerdeführerin auf, diese Unterscheidung zu entfernen. Sie unterrichtet die Beschwerdeführerin dabei über die Bemerkung und die Gründe, aus denen sie auf der Grundlage eines Dokuments registriert werden kann. Entzieht der Anmelder die Diskrepanz nicht innerhalb der vom Kastralamt gesetzten Frist, so geht die Kasstralstelle gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 zur Zensus des Kastralrechts. Stellt ein Gericht bei einer auf eine Klage erhobenen Beschwerde das Instrument für seine Eintragung in das Kastralamt vor, so nimmt das Kastralamt eine dem vorgelegten Dokument entsprechende Notiz ein."
21. In Absatz 28 werden nach Absatz 2 folgende Absätze 3 bis 6 eingefügt:
"(3) Bei der Eingabe einer Notiz auf der Grundlage eines privaten Dokuments prüft die Kasstralstelle auch, ob die vorgeschlagene Eintragung der Notizen den vorherigen Eintragungen im Register folgt und ob die Echtheit der in Teil Fünf genannten Unterschrift festgestellt wurde.
(4) Bei der Hinterlegung einer Streitigkeit in den in § 24 Abs. 1 Satz 1 Satz 1 des Kasstralgesetzes genannten Protokollen prüft die Kasstralstelle auch, ob der Entwurf der Eintragung der Notizen den vorherigen Eintragungen im Register folgt, ob die nach § 985 oder 986 des Zivilgesetzbuches bevollmächtigte Person in Fällen, in denen dies eine Bedingung für die Eintragung der Notiz ist, dazu bestimmt ist. Im Falle der Eintragung einer Streitschrift gemäß § 24 Abs. 1 des zweiten Kastralgesetzes, wenn der Antrag auf Eintragung einer Notiz nicht durch eine Handlung unterstützt wird, prüft das Kastralamt auch die Echtheit der Anmelderin unter Teil Fünf. Dies gilt nicht, wenn die Anmeldung einer Note über ein Datenfeld erfolgt.
(5) In schriftlicher Form der in § 23 Abs. 1 (o) oder (q) des Kasstralrechts genannten Notizen prüft die Kasstralstelle auch, ob der Entwurf des Protokolls den Eintragungen im Register folgt und ob der Antrag gestellt wurde.
(6) Für den Fall, dass die Grundlage für die Eintragung der Notiz ein öffentliches Dokument ist, das den vorherigen Eintragungen im Register nicht folgt, teilt die Kastralstelle dem Eigentümer des Eigentums der Eintragung mit.
Die Absätze 3 und 4 werden in den Absätzen 7 und 8 umnummeriert.
22. In Artikel 35 wird am Ende von Absatz 3 folgender Satz angefügt: „Der Prüfer gibt die Art und Anzahl der Identitätskarte an, auf deren Grundlage die Identität festgestellt wurde. Zu diesem Zweck bedeutet die Ausweiskarte ein Dokument, das den Namen und den Nachnamen, das Geburtsdatum oder die Geburtsnummer oder gegebenenfalls den Ort des ständigen Wohnsitzes oder Wohnsitzes außerhalb der Tschechischen Republik angibt und aus dem auch das Formular ersichtlich ist, oder eine andere Angabe, die es der Person ermöglicht, das Dokument als seinen berechtigten Inhaber zu identifizieren."
23. Absatz 35 (7) lautet wie folgt:
"(7) Es ist nicht zulässig, Pakete oder Paketteile zu kombinieren, wenn für Pakete unterschiedliche Daten über Rechte oder Warnungen erfasst werden. Ein Zusammenfügen von Paketen verhindert nicht, dass verschiedene Daten auf Paketen aufgezeichnet werden
a) eine Materialbelastung, deren Umfang im geometrischen Plan definiert ist; wenn die Materialbelastung für das gesamte Paket registriert ist, kann das Paket oder ein Teil davon nur dann zusammengeführt werden, wenn das bestehende Ausmaß der Materialbelastung im geometrischen Plan definiert ist, wenn die Art der Materialbelastung dies erlaubt,
b) Materiallasten, die nur für den Bau geschaffen wurden, der Teil des Grundstücks geworden ist;
c) Miete oder Miete;
d) das Recht auf Vorkauf nach dem Baurecht auf einem Teil des Landes;
e) eine Reservierungsbestätigung, dass eine feste Maschine oder eine andere feste Ausrüstung nicht Bestandteil der Immobilie ist;
f) eine nicht zum Grundstück gehörende Baustelle; oder
g) eine Ausschreibung, es sei denn, dies schließt die Art der Tatsache aus, auf die sie gebracht wird.
24. In Artikel 35 wird folgender Absatz 8 angefügt:
"(8) Wird ein Grundstück in eine Partie aufgeteilt, für die eine Reservierung vorgenommen wird, dass eine feste Maschine oder eine andere feste Anlage nicht Teil des Grundstücks ist oder eine Baunote, die nicht Teil des Grundstücks ist, durch eine Bescheinigung der Betroffenen mit offiziell zertifizierten Unterschriften unterstützt wird, auf denen sich der separate Teil des ursprünglichen Pakets befindet, so ist die Notiz nur auf diesem Teil zu registrieren. Wird ein Teil des Grundstücks geschmuggelt oder verpachtet, so ist das Verfahren anzuwenden."
25. Absatz 36 (12) lautet:
"(12) Nach Änderung der Paketbezeichnung durch die Zentrale unterrichtet die Zentrale die Eigentümer des betreffenden Grundstücks und die Begünstigten schriftlich über die Rechte in Bezug auf das ausländische Eigentum, es sei denn, die Änderung der Nummerierung erfolgt auf der Grundlage ihres Verhaltens oder im Rahmen der Erneuerung des Katasterbesitzers; im Falle der Wohnungsbesitzer ist die Zentralstelle die Eigentümer des betreffenden Grundstücks.
26. Der folgende Abschnitt 37a wird nach Abschnitt 37 eingefügt:
„§ 37a
Anzahl Kennzeichnung von Einheiten
(1) Neu definierte Einheiten sind durch die Einheitsnummer gekennzeichnet, die aus der Anzahl des beschreibenden oder registrierenden Gebäudes besteht, in dem die Einheit angeordnet ist, aufgeschlüsselt und maximal vier Ziffern der Einheit gemäß dem die Registrierung unterstützenden Instrument. Befindet sich eine Einheit in einem Gebäude, das keine beschreibende oder eingetragene Nummer zugewiesen wurde, so ist sie nur durch eine eigene Einheitsnummer zu kennzeichnen.
(2) Wird die Nummer der Einheit in dem der Registrierung zugrunde liegenden Instrument gemäß Absatz 1 nicht angegeben, so berechnet die Zentrale die Einheit für die Registrierung im Register gemäß Absatz 1 neu, so dass die resultierende Nummerierung der Nummerierung nach dem Instrument so weit wie möglich entspricht.
(3) Wird das Gebäude, in dem sich die Einheit befindet, begleitet oder die Anzahl der beschreibenden oder aufgezeichneten Gebäude geändert, so muss das Büro diese Tatsache auch in der Nummerierung der Einheiten widerspiegeln.
27. Absatz 39 (1) wird gestrichen und Absatz 2 gestrichen.
28. In Artikel 39 wird am Ende von Buchstabe d die Komma durch einen Punkt ersetzt und der endgültige Teil der Bestimmung gestrichen.
29. Absatz 42 Buchstabe a wird gestrichen.
Die Buchstaben b bis d werden unter den Buchstaben a bis c umnumeriert.
30. In Artikel 44 bezeichnet der Satz "In der Identitätsbestätigung gibt der Prüfer am Ende von Absatz 3 des endgültigen Teils der Bestimmung die Art und Anzahl der Identitätskarte an, auf deren Grundlage die Identität festgestellt wurde. Zu diesem Zweck bedeutet die Ausweiskarte ein Dokument, das den Namen und den Nachnamen, das Geburtsdatum oder die Geburtsnummer oder gegebenenfalls den Ort des ständigen Wohnsitzes oder Wohnsitzes außerhalb der Tschechischen Republik angibt und aus dem auch das Formular ersichtlich ist, oder eine andere Angabe, die es der Person ermöglicht, das Dokument als seinen berechtigten Inhaber zu identifizieren."
31. In § 51 Abs. 2 werden die Worte "Umfrage und Inventar der Grenzen" durch die Worte "Protokoll über die Nichteinhaltung" ersetzt.
32. In Absatz 62 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Teil Fünf gilt sinngemäß für andere Fälle, in denen diese Bestellung eine amtliche Überprüfung der Unterschrift erfordert."
33. In Absatz 67 wird am Ende des Absatzes 6 der folgende letzte Teil der Bestimmung angefügt:
"Gemeinsam mit der Erneuerung der vorherigen Eintragung des Eigentums oder anderer Rechte in rem, wird das Kadastralbüro die entsprechenden Einträge erneuern."
34. In Ziffer 67 werden die Absätze 7 und 8 angefügt:
"(7) Das Eigentumsrecht des Staates, das nach § 65 Abs. 9 des Kastralgesetzes als aufgegeben gilt, wird auf der Grundlage einer Erklärung des Amtes für die Vertretung des Staates in Sachen Eigentumsrecht eingetragen, wenn es die in § 66 Abs. 4 a) und c) bis f) genannten Angaben der Person enthält, für deren Nutzen das Eigentumsrecht noch im Kastralregister eingetragen ist, und
(8) Das Eigentumsrecht für einen besseren Käufer, wenn das Recht auf Vorliebe eines besseren Käufers mit der Art der Geschäftsbedingungen ausgeübt wird, wird auf der Grundlage eines zwischen der berechtigten Person unter dem Recht eines besseren Käufers als Verkäufer geschlossenen Kaufvertrags und eines besseren Käufers als Käufer, der von einer Erklärung des besseren Käufers unterstützt wird, dass er das Recht ausgeübt hat, einen besseren Käufer, der innerhalb der angegebenen Frist beantragt hat, zu bevorzugen."
35. In Ziffer 70 werden die Worte "oder im Bevölkerungsregister " am Ende des Textes von Absatz 1 hinzugefügt.
36. in Absatz 70 werden die Absätze 4, 5 und 8 gestrichen.
Die Absätze 6, 7 und 9 werden in den Absätzen 4 bis 6 umnummeriert.
37. In Ziffer 70 werden die Absätze 7 und 8 angefügt:
"(7) Die Entfernung von materiellen Belastungen und sonstigen Sachrechten, die nicht mehr von der im Insolvenzrecht erworbenen Eigenschaft erworben wurden, wird vom Kastralamt auf der Grundlage der Bestätigung des Insolvenzverwalters mit den Anforderungen von Absatz 66 (3) registriert. Der erste Satz gilt sinngemäß für die Streichung der im Konkurs- und Abwicklungsrecht verstorbenen Rechte.
(8) Die Entfernung von Vorkaufs- und anderen ähnlichen Sachrechten, deren Eintragung aus einem ehemaligen Landregister, einem Landbuch oder einem Eisenbahnbuch, das zum Nutzen einer Person mit Daten registriert ist, die seine ausreichende Identifizierung nicht gestattet, wird auch vom Kastralamt auf der Grundlage einer Erklärung des Eigentümers vorgenommen, dass das Vorkaufsrecht oder ein anderes ähnliches Sachrecht mit den förmlichen Gegenparteien ausgeschlossen ist.
38. Der folgende Abschnitt 70a wird nach Abschnitt 70 eingefügt:
„§ 70a
(1) Die Lizenz wird auf der Grundlage eines Vertrags zur Gründung eines Darlehens auf einem Anspruch, der von einem im Register eingetragenen Darlehen gesichert ist, registriert. Werden alle für die Registrierung eines Darlehens erforderlichen Informationen nicht in diesen Vertrag aufgenommen, so wird der Darlehensnehmer im Rahmen dieses Vertrags mit einer Erklärung des Kreditgebers und des Darlehens eingetragen, in der bescheinigt wird, dass die Voraussetzungen für das Bestehen eines Darlehens nach Artikel 1390 des Zivilgesetzbuchs erfüllt sind, wobei ähnliche Formalitäten wie in Artikel 66 Absatz 2 festgelegt sind.
(2) Die Klage wird zusammen mit der Löschung der Klage, die den Anspruch garantiert, deren Beendigung der Klage entstanden ist, und ihrer eigenen Klage gestrichen. Die Lizenz, die den Anspruch garantiert, deren Einstellung die im Register eingetragenen Lizenzen hervorruft, kann nur dann auf der Grundlage eines privaten Instruments gelöscht werden, wenn sie für die Streichung der Lizenz eingereicht wird.
(3) Die Streichung des zugrunde liegenden Rechts, das aufgrund der Übertragung einer von einem im Register eingetragenen Darlehen an den Kreditgeber abgelaufen ist, wird von der Kastrale am Entwurf eines Darlehens oder Darlehens zusammen mit der Eintragung der Änderung des Darlehens oder später auf der Grundlage der Bestätigung des in Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe b genannten Darlehens durchgeführt.
(4) Die Streichung des Pfands wird auch vom Kastralamt auf der Grundlage einer Erklärung des Eigentümers vorgenommen, dass der Pfand versäumt ist, mit Formalitäten ähnlich dem Pfand des Pfands, wenn der Pfand eine juristische Person ist und 10 Jahre seit dem Pfand des Pfands nach Beendigung des Pfandbriefes vergangen sind, oder da der Pfand dieser Person nach Beendigung des Pfandvertrags ohne Liquidation beendet wurde. Ebenso werden andere materielle Rechte an einer ausländischen Angelegenheit verfolgt.
(5) Die Eigentumsänderung infolge der Ausübung des Darlehens durch Aufrechterhaltung des Darlehens durch den Kreditgeber zu einem auf der Grundlage der Stellungnahme des Sachverständigen ermittelten Preis, zunächst zum Zeitpunkt der Fälligkeit der gesicherten Verbindlichkeit, wird auf der Grundlage von:
a) eine Vereinbarung zwischen einem Kreditgeber und einem Kreditgeber oder einem Kreditgeber, dass der Kreditgeber den Kredit zu einem vom Sachverständigen zum frühesten Zeitpunkt der Fälligkeit der gesicherten Verbindlichkeit ermittelten Preis behalten kann;
b) Mitteilung des Kreditgebers an den Schuldner, den er den Kredit behält;
c) die Bestätigung des Kreditgebers, dass die in Buchstabe b genannte Mitteilung nach Ablauf der Frist nach Artikel 1364 des Zivilgesetzbuchs oder nach Artikel 123 des Verbraucherkreditgesetzes und des Darlehensschuldners erfolgt ist; und
d) eine Expertenmeinung über die Bestimmung des Preises der Sicherheit.
(6) Die Eigentumsänderung infolge der Ausübung des Pfandrechtes durch Aufrechterhaltung des Pfandrechtes durch den Pfandgläubiger zu einem auf der Grundlage eines Gutachtens oder auf anderen Wegen nicht ermittelten Preis, der die Objektivität seiner Benennung gewährleistet, wird auf der Grundlage von
a) eine Vereinbarung zwischen dem Kreditgeber und dem Schuldner, die der Kreditgeber den Kredit behalten kann;
b) Mitteilung des Kreditgebers an den Schuldner, den er den Kredit behält;
c) die Bestätigung des Kreditgebers, dass die in Buchstabe a genannte Vereinbarung nach der Zahlung der gesicherten Schulden stattgefunden hat und dass die in Buchstabe b genannte Notifizierung nach Ablauf der in Artikel 1364 des Zivilgesetzbuchs festgelegten Frist erfolgt ist und dass der Kreditgeber ausgeliefert wurde; und
d) Dokumente, in denen bewiesen wird, dass der Schuldner nicht in der Position der Verbraucher oder der kleinen oder mittleren Unternehmen war, wenn die in Buchstabe a genannte Vereinbarung geschlossen wurde, wenn der Kreditgeber ein Unternehmer ist."
39 in Artikel 72 Absatz 3 Buchstabe b wird gestrichen.
Die Buchstaben c und d werden umnummeriert (b) und (c).
40. In Absatz 72 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 eingefügt:
"(5) Die Änderung der Angaben des Eigentümers der festen Maschine oder anderer fester Geräte, die nicht Teil der Eigenschaft ist, ist auf der Grundlage eines Dokuments zu erfassen, das die Übertragung oder Übertragung des Eigentums an der Maschine zeigt. Wenn alle für die Änderung der Anmerkung erforderlichen Informationen nicht in dieses Instrument aufgenommen werden, wird die Änderung auf der Grundlage der Vereinbarung des früheren Eigentümers der Maschine und des neuen Eigentümers der Maschine mit ähnlichen Anforderungen wie in Absatz 66 (2) aufgezeichnet.
Absatz 5 wird zu Absatz 6.
41. In Absatz 73 wird nach Absatz 7 folgender Absatz 8 eingefügt:
"(8) Die Hinweise auf die Vollstreckungsregelung und die Vollstreckungsanordnung werden auch aus der Anwendung des Bevollmächtigten zusammen mit der Eintragung des Eigentumsrechts für den Berechtigten oder später auf der Grundlage der Enteignungsentscheidung gestrichen, wenn die Enteignung das Eigentumsrecht des Grundstücks oder des Baus zurückzieht."
Die Absätze 8 bis 13 werden die Absätze 9 bis 14 umnummeriert.
42.In Paragraph 74 (2) werden "(b), (c) und (d)" ersetzt durch "(a) bis (d)".
43. In § 78 Abs. 1 werden die Worte, "insbesondere wenn die Pakete zusammengeführt werden, die Änderung der Beschreibung des Pakets mit der Stammnummer im Zusammenhang mit der Aufhebung des Gebäudes auf dem Land, in dem die Grenze nicht geändert wird, oder wenn die noch in vereinfachter Weise registrierten Pakete der Karte hinzugefügt werden, die auf der Kunststofffolie ohne ihre Einstellung und Orientierung gehalten wird, durch die Worte ersetzt und keinen geometrischen Plan erfordert".
44. in Absatz 81 (8):
"(8) Die Position des Steinbruchpunktes der Änderung wird durch zwei unabhängige Messungen bestimmt und überprüft oder durch Messung eindeutig bestimmt und durch proportionale oder andere Kontrollmaßnahmen überprüft."
45. In Absatz 85 gilt am Ende von Absatz 1 der Satz "Die Einreichung eines Antrags gemäß dem ersten Satz auch als erfolgt, wenn der Prüfer einen geometrischen Plan liefert, um ihn über einen bestimmten Webdienst an das Kastralamt zu bestätigen."
46. In Absatz 89 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die Zulassung des Eigentümers, sich mit dem Fortschritt der Landgrenze vertraut zu machen, gilt auch als nachgewiesen, wenn aus der Praxis des Eigentümers ersichtlich ist, dass er ihm übergeben worden ist."
Absatz 2 wird Absatz 3.
47. In Teil zehn wird das Wort "COMMON" zu Beginn des Titels eingefügt.
48. In Teil Ten wird nach der Überschrift von Teil 10 folgender Abschnitt 92a eingefügt:
„§ 92a
Die Zentrale Behörde übernimmt vorrangig Daten über Immobilien und Ausschreibungen aus dem Grundregister der Gebietsidentifikation, Adressen und Immobilien, sofern diese Daten als Referenz gespeichert werden. Die in diesem Erlass vorgesehenen Verfahren zur Registrierung von Immobiliendaten und -warnungen gelten nur, wenn sie nicht gemäß dem ersten Satz übernommen werden können.
49.Paragraph 93 (1) liest:
"(1) Die Katastrale Behörde fügt der Geodätischen Informationsdatei die noch vereinfacht registrierten Pakete auf der Grundlage einer Erklärung des Eigentümers, die von einem geometrischen Plan oder gegebenenfalls von einer amtlichen Behörde für die Verwaltung des Registers unterstützt wird."
50. In Absatz 95 wird der aktuelle Text Absatz 1 und der folgende Absatz 2 angefügt:
"(2) In den Bereichen, in denen die in Absatz 1 genannten Verschiebungen bereits abgeschlossen sind, kann die Kasstralstelle eine Überprüfung der Homogenität der geometrischen Basis mit der Kasstral-Karten-Halbcocking durchführen und, falls das in Absatz 13.7 des Anhangs genannte Genauigkeitskriterium erfüllt ist, das Dekret den Raum aus den in Absatz 1 genannten Räumlichkeiten ausschließt. Bei Nichteinhaltung des in Nummer 13.7 des Anhangs der Verordnung über Kontrollmessstellen genannten Genauigkeitskriteriums prüft das Katasteramt die Ursache dieser Bedingung und schließt den Raum aus den in Absatz 1 genannten Räumen erst aus, wenn die Homogenität der geometrischen Basis mit der Halbwertszeit der Katasterkarte durch ein entsprechendes Expertenverfahren gewährleistet ist."
51. In Absatz 97 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Das Katastralamt löscht auf eigene Initiative die Verweise auf die Übergabe des nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b des Katastralrechts eingetragenen Kaufrechts des Miteigentümers bis zum 30. Juni 2020."
52. Im Anhang der Nummer 7 für Typ 1 werden die Codes des Modus 6 bis 8 und 11 bis 14 gestrichen, einschließlich des abgekürzten Namens der Schutz- und Bedeutungsmethode.
53. In Nummer 7 des Anhangs werden die Codes des Modus 38 bis 55, einschließlich des abgekürzten Namens der Schutzart, hinzugefügt:
38národní park
39chráněná krajinná oblast
40národní park – zóna přírodní
41národní park – zóna přírodě blízká
42národní park – zóna soustředěné péče
43národní park – zóna kulturní krajina
44chráněná krajinná oblast – II. zóna
45chráněná krajinná oblast – III. zóna
46chráněná krajinná oblast – IV. zóna
47národní přírodní rezervace
48národní přírodní památka
49přírodní rezervace
50přírodní památka
51ochranné pásmo národní přírodní rezervace
52ochranné pásmo národní přírodní památky
53ochranné pásmo přírodní rezervace
54ochranné pásmo přírodní památky
55ochranné pásmo památného stromu
“.
54. In Nummer 7 des Anhangs des Typs 4 wird der Code Mode 23 einschließlich seines abgekürzten Namens gestrichen.
55. In Nummer 7 des Anhangs werden die Codes des Modus 56 und 57, einschließlich des abgekürzten Namens der Schutzart, hinzugefügt:
56chráněná ložisková území
57chráněná území pro zvl. zásahy do zemské kůry
“.
56. Im Anhang zu Nummer 10.4 wird das Kartenzeichen der Art der Grundstücksnummer 7.01 gestrichen.
57. In Nummer 14.8 des Anhangs wird nach dem vierten Satz der Satz eingefügt: "Wenn ein vollständiger Satz von neuem Grundstück (s) innerhalb der Gruppe auf einem mit dem Code der Bestimmungsmethode des Gebietes 2 bestimmten Gebiet ausgeglichen werden kann, so wird diese Entschädigung normalerweise vor der Berechnung der Gruppe zugewiesen und die Ausnahmeregelung nicht mehr dieser Partie (s) zugeteilt."
58. In Nummer 16.1 des Anhangs wird am Ende von Buchstabe g der Satz "Daten über die demonstrierbare Notifizierung des Inhabers des benachbarten Grundstücks im Verfahren nach Artikel 81 Absatz 3 zumindest so weit hinzugefügt, wie er mitgeteilt wurde und ob innerhalb dieses Zeitraums eine schriftliche Meinungsverschiedenheit mit der Bewertung der Grenze nicht eingegangen ist."
59. Nummer 16.10 des Anhangs lautet wie folgt:
"16.10 Modell der Skizze

"
60. Im ersten Satz von Nummer 16.11 des Anhangs werden die Worte ", das Messnetz und alle Strukturelemente von blauen und anderen Gegenständen, die nicht der Inhalt des Katasters sind (Fence, Fencing, vermutet usw.), braun "nach dem Wort" rot" eingefügt.
61. Im Anhang, am Ende von Nummer 16.13, ist der Satz "Es gibt keinen Fehler, wenn die Skizze Fakten über den angegebenen Inhalt zeigt, es sei denn, die Lesbarkeit oder Reproduzierbarkeit der Skizze wird beeinträchtigt. Es wird hinzugefügt.
62. Im Anhang, am Ende von Nummer 16.18, Satz "Wenn die Daten des Notebooks der Inhalt des Berechnungsberichts als Teil der Ausgabe aus dem Verarbeitungsprogramm sind, darf die Notwendigkeit einer Aufzeichnung der detaillierten Messung der Änderungen nicht das Notebook sein."
63. Im Anhang wird am Ende von Nummer 16.20 der Satz "Die vorhandenen Punkte, auf die die Positionskoordinaten addiert oder geändert wurden, in die Liste der Koordinaten aufgenommen."
64. In Nummer 16.25 des Anhangs wird der Satz "Wenn die Verbindungsstelle gemäß § 81 Abs. 3 dauerhaft gekennzeichnet ist, der Qualitätscode 3 nach dem Satz des ersten Endteils der Bestimmung eingefügt."
65. In Nummer 16.26 Buchstabe b des Anhangs können die Worte "die vorliegenden geometrischen und Positionsbestimmungen nicht durch die Worte ersetzt werden" die in Nummer 16.25 Buchstabe d genannten Fälle".
66. In Nummer 16.26 Buchstabe c des Anhangs werden die Worte "im Berechnungsbericht "nach den Wörtern" eingefügt".
67. Nummer 16.28 des Anhangs lautet wie folgt:
"16.28 Modell der Zeichnungsskizze

"
68. In Nummer 16.31 des Anhangs wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: "Wenn die Festlegung der Grenzen der Pakete ein gesonderter Zweck ist, die detaillierte Messung der Änderungen zu erstellen, und gleichzeitig die unter Nummer 16.1 Buchstabe b genannte Skizze nicht erstellt wird, so ist der Inhalt der Zeichnungsskizze auch ähnlich wie die Zeichnung der detaillierten Messung der Änderungen."
69. Nummer 17.6 des Anhangs lautet wie folgt:

Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen

Bewertung:

Kommentare 0

Um Kommentare zu schreiben, bitte melden Sie sich an.

Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 346 / 2022 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 357 / 2013 Coll., im Immobilienregister (Kadastraldekret), geändert
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum23.11.2022
In Kraft seit01.01.2023
In Kraft bis-
Status Gültig

Öffentliche Verträge 4

66 857 CZK
16.11.2023
Objednávka č. 01 na poskytnutí plnění podle Smlouvy na rozšíření funkcionality a podporu softwarové...
Český úřad zeměměřický a katastrální Výzkumný ústav geodetický, topografický a kartogra...
130 680 CZK
15.08.2023
Quelle: Hlídač státu (CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Favoriten
Browserverlauf