Dekret Nr. 345 / 2023 Coll.

Beschluss über die Veröffentlichung von Formularen im Sinne des öffentlichen Beschaffungsgesetzes und der Anforderungen des Profils des Auftraggebers

Gültig Ordnung In Kraft seit 01.02.2024
345
Ordnung
vom 27. November 2023
über die Veröffentlichung von Formularen für die Zwecke des öffentlichen Beschaffungsgesetzes und die Anforderungen des Profils des Auftraggebers
Das Ministerium für lokale Entwicklung gemäß § 212 (9), § 214 (5) und § 219 (4) des Gesetzes Nr. 134 / 2016 Slg., über öffentliche Beschaffung, geändert durch Gesetz Nr. 166 / 2023 Slg.:
§ 1
Gegenstand
Diese Verordnung sieht nach der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union mit Standardformularen für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen auf dem Gebiet des öffentlichen Verbots vor:
a) für die Veröffentlichung von Informationen nach dem Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen verwendete Formulare, für die das Formblatt nicht unmittelbar nach dem anwendbaren Recht der Europäischen Union zur Festlegung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen bestimmt ist1);
b) die Art und Weise, wie die Formulare ausgefüllt werden, einschließlich der Festlegung von Pflichtangaben;
c) die Bedingungen für den Eingang der Veröffentlichungsformulare;
d) das Verfahren zur Einstellung der Daten in den Formularen;
e) Zugang zu veröffentlichten Formularen;
f) wie Formulare geliefert werden,
g) das Verfahren zur Korrektur von Mängeln in veröffentlichten Formen und Leistungsdefekten des öffentlichen Beschaffungsblattbetreibers;
h) Zugang zu veröffentlichten Informationen über das Profil der öffentlichen Auftraggeber;
(i) Metadaten von Daten, die auf dem Profil des Auftraggebers veröffentlicht werden, die den Kontext, den Inhalt und die Struktur der erfassten Informationen und deren Verwaltung im Laufe der Zeit beschreiben;
(j) das Verfahren zur Änderung des Profils des Auftraggebers;
(k) die Struktur des maschinenlesbaren Formats;
(l) die Struktur der Daten für die Veröffentlichung des tatsächlich gezahlten Preises für die Erfüllung des Vertrages und die Einzelheiten der Veröffentlichung des Vertrages.
§ 2
Definition der Begriffe
Im Sinne dieses Erlasses:
a) nach dem Vergabeverfahren:
1. das Vergabeverfahren;
2. das spezifische Verfahren oder
3. das Verfahren für die Vergabe von Aufträgen, die der Auftraggeber im Vergabeverfahren nicht zu vergeben hat;
b) das Vergabeverfahren für den Teil des Vertrags, in dem ein Teil des Auftrags vergeben wird.
§ 3
Formulare für die Veröffentlichung von Informationen über die öffentliche Auftragsvergabe
(1) Die Auftraggeber verwenden die gleichen Formulare für die Veröffentlichung von Informationen über die öffentliche Auftragsvergabe.
(2) Der Auftraggeber gilt:
(a) Standardformular "Planung" für:
1. Benachrichtigung ihrer Absicht, ein Vergabeverfahren nach Artikel 34 des öffentlichen Beschaffungsgesetzes einzuleiten,
2. Mitteilung, auf deren Grundlage die Fristen für die Einreichung von Angeboten gemäß Artikel 54 Absatz 4, Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 59 Absatz 4 und Artikel 62 Absatz 3 des öffentlichen Beschaffungsgesetzes verringert werden,
(b) Standardform "Initiation" für:
1. eine Vorankündigung, die ein eingeschränktes Verfahren oder ein Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung gemäß § 58 Abs. 2, § 61 Abs. 2 oder ein Verfahren zur Vergabe eines Vertrags nach einem vereinfachten Verfahren nach § 129a Abs. 1 des öffentlichen Beschaffungsgesetzes einleitet,
2. Meldung der Einführung eines Qualifikationssystems nach § 165 Abs. 2 des öffentlichen Beschaffungsgesetzes;
3. die Vertragsbekanntmachung gemäß § 56 Abs. 1, § 58 Abs. 1, § 61 Abs. 1, § 68 Abs. 2, § 72 Abs. 1 oder § 129a Abs. 1 des öffentlichen Beschaffungsgesetzes,
4. eine Vertragsbekanntmachung zur Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems gemäß Artikel 139 Absatz 1 des öffentlichen Beschaffungsgesetzes oder einer Mitteilung zur Änderung der Dauer des dynamischen Beschaffungssystems gemäß Artikel 139a Absatz 5 Buchstabe a des öffentlichen Beschaffungsgesetzes;
5. Bekanntmachung über die Eröffnung eines Designwettbewerbs gemäß § 145 Abs. 1 oder § 146 Abs. 1 des öffentlichen Beschaffungsgesetzes,
6. Bekanntmachung über die Einleitung des Konzessionsverfahrens gemäß Abschnitt 180 Absatz 1 des öffentlichen Beschaffungsgesetzes,
c) das Standardformular "Anmerkung der Absicht, einen Vertrag zu schließen" für die Mitteilung der Absicht, einen Vertrag nach Artikel 212 Absatz 2 des öffentlichen Beschaffungsgesetzes zu schließen;
d) Standardformular "Ergebnis" für:
1. die Zuschlagsbekanntmachung gemäß § 126 des öffentlichen Beschaffungsgesetzes;
2. die Kündigung des Vergabeverfahrens gemäß Artikel 128 Absatz 2 des öffentlichen Beschaffungsgesetzes;
3. Meldung der Einführung eines dynamischen Beschaffungssystems gemäß Artikel 139 Absatz 9 des öffentlichen Beschaffungsgesetzes oder der Kündigung eines dynamischen Beschaffungssystems nach Artikel 139a Absatz 5 Buchstabe b des öffentlichen Beschaffungsgesetzes;
4. eine individuelle oder zusammenfassende Mitteilung über den Abschluss eines Vertrags im Rahmen einer Rahmenvereinbarung gemäß § 137 des öffentlichen Beschaffungsgesetzes oder eines dynamischen Beschaffungssystems gemäß § 142 des öffentlichen Beschaffungsgesetzes;
5. Meldung des Ergebnisses des Designwettbewerbs gemäß Artikel 150 Absatz 1 des öffentlichen Beschaffungsgesetzes;
6. Meldung des Ergebnisses des Konzessionsverfahrens gemäß § 129a (6) und § 185 des öffentlichen Beschaffungsgesetzes,
7. Meldung des Ergebnisses des Vergabeverfahrens nach dem vereinfachten Verfahren gemäß § 129a Abs. 6 des öffentlichen Beschaffungsgesetzes;
e) Standardformular "Verpflichtungsänderung aus einem Vertrag" für die Mitteilung einer Vertragsänderung gemäß § 222 (8) des öffentlichen Beschaffungsgesetzes.
(3) Der ausgewählte Lieferant eines Verteidigungs- oder Sicherheitsbeschaffungsauftrags verwendet das in Absatz 2 Buchstabe b genannte Standardformular für die in Abschnitt 208 des öffentlichen Beschaffungsgesetzes vorgesehene Zustellungsmeldung zur Veröffentlichung von Informationen im Amtsblatt der Europäischen Union. Für den Versand des Formulars durch diesen ausgewählten Lieferanten gelten die Bedingungen für Auftraggeber in diesem Erlass entsprechend.
§ 4
Bedingungen für den Eingang des Formulars für die Veröffentlichung
(1) Das Formular wird veröffentlicht, wenn es durch Fernzugriff durch die direkte Fertigstellung und Einreichung einer elektronischen Form im Bulletin der öffentlichen Beschaffung geliefert wurde.
(2) Das gemäß Absatz 1 gelieferte Formular enthält Informationen gemäß dem unmittelbar anwendbaren Recht der Europäischen Union mit Standardformularen für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen auf dem Gebiet des öffentlichen Verbots1).
(3) Das Formblatt kann nicht zur Veröffentlichung angenommen werden, ohne die Anmeldung unter den in den Betriebsregeln des Betreibers des Öffentlichen Beschaffungsblatts, das auf der Website des öffentlichen Beschaffungsblatts veröffentlicht wird, vorgesehenen Bedingungen abzuschließen.
(4) Wurde das Auftragsvergabeformular nur im Amtsblatt veröffentlicht, so nimmt der öffentliche Auftragsvergabe-Bulletiner nur zur Veröffentlichung eines zusätzlichen Formblatts zu, das dieses Auftragsvergabeverfahren betrifft, wenn er feststellt, dass es nur im Amtsblatt veröffentlicht werden soll. Wurde das Formblatt für das Vergabeverfahren im Amtsblatt der Europäischen Union und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, so nimmt der Betreiber des öffentlichen Beschaffungsblatts nur die Veröffentlichung eines zusätzlichen Formblatts zu diesem Vergabeverfahren an, wenn er angibt, dass es im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden soll.
§ 5
Verfahren zum Ausfüllen des Formulars bei Rahmenvereinbarung, dynamischem Kaufsystem und vereinfachtem Schema
(1) Ist ein Rahmenvertrag oder ein dynamisches Kaufsystem abgeschlossen oder ein Auftragsvertrag im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens vergeben worden, so wendet die Auftraggeber gemäß Artikel 137 des öffentlichen Beschaffungsgesetzes oder im dynamischen Beschaffungssystem gemäß Artikel 142 des öffentlichen Beschaffungsgesetzes oder für die Auftragsbekanntmachung nach dem Rahmenvertrag nach dem vereinfachten Verfahren nach Artikel 129a Absatz 6 des vereinfachten Verfahrens das "Ergebnis" gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d) an.
(2) Im Falle einer zusammenfassenden Mitteilung über den Abschluss eines Vertrags im Rahmen einer Rahmenvereinbarung gemäß § 137 b) des öffentlichen Beschaffungsgesetzes oder eines dynamischen Beschaffungssystems nach § 142 b) des öffentlichen Beschaffungsgesetzes oder in einem vereinfachten Verfahren nach § 129a (6) b) des öffentlichen Beschaffungsgesetzes geht die öffentliche Auftragsvergabebehörde auf das "Ergebnis "Formblatt über die Bereitstellung von Informationen für alle im Kalenderquartal abgeschlossenen Verträge ein.
§ 6
Verfahren zur Mängelbehebung
(1) Erkennt das Amtsblatt der Europäischen Union für die Veröffentlichung ein Formular, das aufgrund der Nichteinhaltung zwingender Daten oder der Nichteinhaltung bestimmter Formate durch das öffentliche Auftragsvergabeblatt gesendet wird, so sendet der Betreiber des öffentlichen Auftragsvergabeblatts die Auftraggeberin nach Erhalt der Informationen aus dem Amtsblatt der Europäischen Union ein Hinweis, dass das Formular für die Veröffentlichung nicht angenommen wurde. Gleichzeitig ersucht der Bevollmächtigte des öffentlichen Beschaffungsblatts die öffentliche Beschaffungsbehörde, die Mängel des Formulars zu beheben.
(2) Wird ein Leistungsdefekt seitens des öffentlichen Auftragsvergabe-Bullet-Betreibers festgestellt, der die Veröffentlichung des Formulars verhindert oder ein Mangel in dem bereits veröffentlichten Formular ist, so übermittelt der öffentliche Auftragsvergabe-Bullet-Betreiber der öffentlichen Auftragsvergabebehörde Informationen darüber, wie der Mangel beseitigt wird. Der Betreiber des öffentlichen Beschaffungsblatts stellt sofort sicher, dass der Mangel auf eigene Kosten behoben wird.
§ 7
Zugang zu veröffentlichten Formularen
(1) Der Betreiber des öffentlichen Beschaffungs Bulletins sendet auf Ersuchen der öffentlichen Auftraggeber das im unmittelbar anwendbaren Recht der Europäischen Union genannte Formular mit Standardformularen für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (1) an das Amtsblatt der Europäischen Union.
(2) Der öffentliche Beschaffungsbulletin veröffentlicht das Formular im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
(3) Das gemäß Artikel 4 erhaltene Formular wird im öffentlichen Beschaffungsblatt in einer Weise veröffentlicht, die einen uneingeschränkten und direkten Fernzugriff ermöglicht.
(4) Das veröffentlichte Formular und seine Anpassung gemäß Artikel 9 sind für mindestens 5 Jahre aus der Veröffentlichung der letzten Änderung kostenlos verfügbar.
§ 8
Formulare für die Veröffentlichung von Informationen über das Profil des Auftraggebers
(1) Die Auftraggeber verwenden das Formular, um Informationen im Bulletin zur öffentlichen Beschaffung über das Profil des Auftraggebers zu veröffentlichen.
(a) "Anmerkung des Profils des Auftraggebers" gemäß Anhang 1 dieses Beschlusses zur Mitteilung des Profils des Auftraggebers;
b) "Kanzlei / Inaktivierung des Profils des Beschaffungsunternehmens" gemäß Anhang 2 dieses Auftrags zur Aufhebung oder Inaktivierung des Profils des Beschaffungsunternehmens.
(2) Die Auftraggeber stellen sicher, dass die Internet-Adresse des im öffentlichen Beschaffungsblatt veröffentlichten Profils des Beschaffungsunternehmens direkt auf die Website verweist, auf die die Beschaffungsinformationen ausschließlich an diese Beschaffungsstelle weitergegeben werden.
§ 9
Änderung der Daten in der veröffentlichten Form
(1) Eine Beschaffungsstelle, die Änderungen des Formulars erfordert, die bereits gemäß Abschnitt 3 veröffentlicht wurden, erstellt ein Formular, in dem sie alle Informationen über die Änderungen des ursprünglichen Formulars gemäß den in Abschnitt 4 Absatz 2 genannten Regeln zur Verfügung stellt.
(2) Der Betreiber des öffentlichen Beschaffungsblatts stellt sicher, dass für die geänderten Daten, die im Formular "Korrektion" gemäß Absatz 1 veröffentlicht wurden, eine klare Verbindung zur Veröffentlichung in der ursprünglichen Fassung besteht.
(3) Im Falle einer Anforderung, die in den Formularen über das Profil des Auftraggebers gemäß den Anhängen 1 und 2 dieser Verordnung enthaltenen Daten zu ändern, wenn keine Änderung der Internetadresse des Unternehmensprofils des Auftraggebers vorliegt, muss der Auftraggeber das betreffende Formular erneut ergänzen und die von ihm zur Anpassung erforderlichen Daten ändern. Im Falle der Veröffentlichung des Berichtigungsformulars stellt der öffentliche Auftragsvergabe-Bulletar sicher, dass das ursprüngliche Formular ungültig ist und dieses auf dem ursprünglichen Formular eindeutig angibt.
§ 10
Informationen zu Formularen
(1) Die Auftraggeber vervollständigen die Informationen in den Formularen gemäß den für die Abwicklung der Formulare und für das Bulletin der öffentlichen Beschaffung gemäß Artikel 4 Absatz 2 festgelegten Anforderungen.
(2) Im Falle des Zugriffs der öffentlichen Beschaffungsbehörde durch ein zertifiziertes elektronisches Instrument kann das Formular mit den im Abschnitt des öffentlichen Beschaffungsinformationssystems zur Übermittlung elektronischer Mitteilungen im öffentlichen Auftragswesen gemäß § 224 Abs. 1 c) des öffentlichen Beschaffungsgesetzes vorgesehenen Informationen vorgefüllt werden.
§ 11
Hintergrund, Inhalt und Struktur der erfassten Informationen und deren Verwaltung
(1) Die auf dem Profil des Beschaffungsunternehmens in maschinenlesbarem Format veröffentlichten Informationen, einschließlich des nach § 219 des öffentlichen Beschaffungsgesetzes tatsächlich gezahlten Preises, müssen in Form strukturierter Daten gemäß Anhang 3 dieses Erlasses veröffentlicht werden.
(2) Der Auftraggeber gilt für die Beschaffungsunterlagen, die in Anhang 6 des Beschaffungsgesetzes aufgeführten Einladungen, die Erklärung der Beschaffungsunterlagen, die Änderung oder Ergänzung der Beschaffungsunterlagen, den schriftlichen Bericht der Auftraggeberin, den im Vertrag geschlossenen Vertrag einschließlich seiner Änderungen und Ergänzungen oder dem Rahmenabkommen, das im Rahmen des Auftraggebers durch eine der folgenden Formate veröffentlicht wird:
a) PDF, d.h. Portable Document Format,
b) PDF / A, d.h. Portable Document Format für das Langzeitarchiv,
c) xml, d.h. Extensible Markup Language Document, entsprechend einem öffentlich zugänglichen XSD-System,
d) odt, d.h. Dokumenttext öffnen,
e) ods, d.h. Open Document Spreadsheet,
f) odp, d.h. Open Document Presentation,
g) txt, d.h. einfacher Text,
h) rtf, d.h. Rich Text Format,
(i) doc / docx, d.h. MS Word Document,
j) xls / xlsx, d.h. MS Excel Spreadsheet,
k) ppt / pptx, d.h. MS PowerPoint Präsentation,
l) jpg / jpeg / jfif, d.h. Joint Photographic Experts Group File Interchange Format,
m) png, d.h. Portable Network Graphics,
n) tif / tiff, d.h. Tagged Image File Format.
(3) Das Beschaffungsunternehmen kann auch das Standardformat für Dokumente verwenden, die auf dem Beschaffungsprofil veröffentlicht werden, für das ein unterstützter und frei verfügbarer Browser vorliegt.
(4) Die Beschaffungsunterlagen gemäß Artikel 96 Absatz 1 des öffentlichen Beschaffungsgesetzes, eines Teils davon oder des Vertrags- oder Rahmenvertrags gemäß Artikel 219 Absatz 1 des öffentlichen Beschaffungsgesetzes, der mehrere Dokumente in den in Absatz 2 oder 3 genannten Formaten enthält, können ohne Verwendung eines Passworts als eine oder mehrere komprimierte Dateien im Zipper-, Auto- oder 7z-Format veröffentlicht werden. Die auf dem Profil des Auftraggebers veröffentlichte komprimierte Datei darf keine zusätzliche komprimierte Datei enthalten.
(5) Die Metadaten zu veröffentlichten Dokumenten müssen die in Anhang 3 dieser Verordnung aufgeführten Informationen enthalten.
(6) Dokumente und Informationen, die auf dem Profil der öffentlichen Auftraggeberin veröffentlicht wurden, müssen seit mindestens zwei Jahren kostenlos von der Veröffentlichung zur Verfügung gestellt werden.
§ 12
Verfahren zur Änderung des Profils des Auftraggebers
Ändert der Auftraggeber sein Profil, so sorgt er dafür, dass
a) alle auf dem nicht genutzten Profil des Auftraggebers veröffentlichten Informationen und Dokumente über die Auftragsvergabe werden an das neu verwendete Profil der Auftraggeberin übermittelt; das ungenutzte Profil der Auftraggeberin wird von der Auftraggeberin in Form von "Kanzlung / Inaktivierung des Profils der Auftraggeberin" gemäß Anhang 2 dieses Erlasses als storniert gekennzeichnet und an das öffentliche Beschaffungsblatt zur Veröffentlichung übermittelt; oder
b) Informationen über das nicht genutzte Profil des Auftraggebers, einschließlich eines direkten Hyperlinks, wurden auf dem neu verwendeten Profil des Auftraggebers veröffentlicht; ein Beschaffungsunternehmen stellt auch sicher, dass Informationen über Verträge, die nach dem Datum der Änderung des Profils des Beschaffungsunternehmens eingeleitet wurden, nicht durch das ungenutzte Profil des Beschaffungsunternehmens offengelegt werden, sondern dem ungenutzten Profil des Beschaffungsunternehmens hinzugefügt werden, das hier veröffentlicht wird,
§ 13
Übergangsbestimmungen
Bis zum Inkrafttreten von Absatz 11 Absätze 1 und 5 gilt Anhang 8 des Erlasses Nr. 168 / 2016 Slg. über die Veröffentlichung von Formularen für die Zwecke des öffentlichen Beschaffungsgesetzes und die Anforderungen an das Profil des Auftraggebers für den Inhalt der veröffentlichten Informationen über das Profil des Auftraggebers, wie sie vor dem Inkrafttreten des Erlasses wirksam sind.
§ 14
Aufhebung
Erlass Nr. 168 / 2016 Slg., über die Veröffentlichung von Formularen für die Zwecke des öffentlichen Beschaffungsgesetzes und der Anforderungen des Auftraggeberprofils wird aufgehoben.
§ 15
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2024 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 11 Absätze 1 und 5, die am 1. Juli 2024 wirksam werden.
Minister für lokale Entwicklung:
PhDr. Bartoš, Ph.D., v. r.

Příloha č. 1

Anhang Nr. 1 des Erlasses Nr. 345 / 2023 Coll.

Příloha č. 2

Anhang Nr. 2 des Erlasses Nr. 345 / 2023 Coll.

Příloha č. 3

Anhang 3 des Erlasses Nr. 345 / 2023 Coll.
Umfang und technische Beschreibung der Datenstruktur zur Offenlegung grundlegender Informationen über das Beschaffungs- und Beschaffungsverfahren, das auf dem Profil des Auftraggebers veröffentlicht wird
(1) Umfang der grundlegenden Informationen über das Profil des Auftraggebers:
a) die Profilkennung des Auftraggebers, die die Profilkennung im Public Procurement Bulletin ist;
b) Name, Geschäftsname des Auftraggebers oder Name und Nachname;
c) Ein ICO des Auftraggebers, wenn es ihm zugewiesen wird.
(2) Umfang der öffentlichen Beschaffungsinformationen über das Profil der öffentlichen Auftraggeber:
(a) NIPEZ-ID, falls zugewiesen; Die NIPEZ-ID ist eine einzige Kennung in der gesamten nationalen elektronischen Beschaffungsinfrastruktur, die der öffentlichen Auftragsvergabe zugeordnet ist; die Kennung muss das elektronische Instrument mit einem Teil des öffentlichen Beschaffungsinformationssystems zur Übermittlung von Informationen in der elektronischen Kommunikation in der öffentlichen Auftragsvergabe gemäß § 224 Abs.
b) eine Objektkennung in einem elektronischen Werkzeug, dem die Kennung vom Betreiber eines bestimmten elektronischen öffentlichen Beschaffungstools zugeordnet ist;
c) Name des Vertrags;
d) Vertragsart;
e) das Vergabeverfahren;
f) den Gegenstand des Vertrages;
(g) den CPV-Vertragscode,
(h) der Vertrag ist in Lose unterteilt; die Angabe ist ja oder nein;
i) die Rechtfertigung, einen übermäßigen Vertrag nicht in Teile zu unterteilen; diese Angabe ist dann vorzulegen, wenn keine Teilung stattgefunden hat und diese Rechtfertigung nicht in den Auftragsunterlagen oder in dem schriftlichen Bericht der Auftraggeberin vorgesehen ist;
j) eine Liste der Vertragsteile; wenn der Vertrag in Lose unterteilt ist, trägt jeder Teil des Vertrages den Namen des Vertragsteils.
(3) Umfang der Informationen über das dynamische Kaufsystem auf dem Profil des Auftraggebers:
(a) NIPEZ-ID, falls zugewiesen; Die NIPEZ-ID ist eine einzige Kennung in der gesamten nationalen elektronischen Beschaffungsinfrastruktur, die dem bestehenden dynamischen Beschaffungssystem zugeordnet ist; die Kennung muss dem elektronischen Gerät einen Teil des öffentlichen Beschaffungsinformationssystems zur Übermittlung von Informationen in elektronischen Kommunikationen in der öffentlichen Auftragsvergabe gemäß § 224 Abs.
b) eine Objektkennung in einem elektronischen Werkzeug, dem die Kennung vom Bediener einer bestimmten elektronischen Einrichtung für das dynamische Kaufsystemobjekt zugewiesen wird, falls vorhanden,
c) Zeitpunkt der Einführung des dynamischen Beschaffungssystems;
d) die Dauer des dynamischen Beschaffungssystems;
e) den Gegenstand der im dynamischen Beschaffungssystem zu vergebenden Aufträge;
f) den Haupt-CPV-Code des dynamischen Beschaffungssystems,
g) die Bezeichnung der im dynamischen Beschaffungssystem enthaltenen Lieferanten;
(h) ein dynamisches Kaufsystem, das in Kategorien unterteilt ist; die Angabe ist ja oder nein;
— eine Liste der Kategorien des dynamischen Beschaffungssystems; Wird ein dynamisches Beschaffungssystem eingestuft, so sind für jede Kategorie des dynamischen Beschaffungssystems folgende Angaben zu machen:
1. Name der Kategorie des dynamischen Beschaffungssystems,
2. Gegenstand der dynamischen Kaufsystemkategorie,
3. den Haupt-CPV-Code der dynamischen Kaufsystemkategorie,
4. die Dauer der dynamischen Kaufsystemkategorie;
5. die Bezeichnung von Lieferanten, die als dynamisches Beschaffungssystem eingestuft wurden;
(j) die Begründung, ein dynamisches Kaufsystem nicht einzuführen, wird gemeldet, wenn dies geschieht.
4) Informationsumfang des Vertrags über das Profil des Auftraggebers:
(a) NIPEZ-ID, falls zugewiesen; Die NIPEZ-ID ist eine einzige Kennung in der gesamten nationalen elektronischen Beschaffungsinfrastruktur, die einem Teil der Auftragsvergabe zugewiesen ist; die Kennung muss das elektronische Instrument mit einem Teil des öffentlichen Beschaffungsinformationssystems zur Übermittlung von Informationen in der elektronischen Kommunikation in der öffentlichen Auftragsvergabe gemäß § 224 Abs.
b) die Objektkennung in dem elektronischen Instrument, dem die vom Betreiber des bestimmten elektronischen Objektinstruments zugewiesene Kennung der Vertragspartner ist;
c) Name des Vertragsteils;
d) Art eines Teils des Vertrages;
e) die Vereinbarungen für den Teil des Vertrages;
f) den Gegenstand des Vertragsteils;
(g) der Haupt-CPV-Code des Vertragsteils.
(5) Der Umfang der Informationen über das Profil des Auftragsvergabeverfahrens, zusätzlich zum Designwettbewerb, in dem mehrere Teile des Auftrags vergeben werden:
(a) NIPEZ-ID, falls zugewiesen; Die NIPEZ-ID ist eine einzige Kennung in der gesamten dem Vergabeverfahren zugewiesenen nationalen elektronischen Beschaffungsinfrastruktur; die Kennung muss dem elektronischen Werkzeug einen Teil des öffentlichen Beschaffungsinformationssystems zur Übermittlung von Informationen in der elektronischen Kommunikation in der öffentlichen Auftragsvergabe gemäß § 224 Abs.
b) die Objektkennung in dem elektronischen Werkzeug, dem die Kennung vom Bediener des bestimmten elektronischen Eingabewerkzeugs zugeordnet ist;
c) die Registrierungsnummer des Vergabeverfahrens im öffentlichen Beschaffungsblatt, in dem das Vergabeverfahren im öffentlichen Beschaffungsblatt veröffentlicht wird, das der Anmeldenummer des Vertrags im öffentlichen Beschaffungsblatt entspricht;
d) eine Liste der Auftragsvergabeverfahren für die Vertragsteile, die im Vergabeverfahren zusammengeführt werden.
(6) Der Umfang der Informationen über das Auftragsvergabeverfahren für den Teil des Vertrags wird neben dem Entwurfswettbewerb über das Profil der Auftraggeberin behandelt, wenn der Vertrag nicht in Lose unterteilt ist, so wird das Auftragsvergabeverfahren behandelt, als ob der Auftrag in Teile aufgeteilt wurde, die nur einen Teil haben:
(a) NIPEZ-ID, falls zugewiesen; Die NIPEZ-ID ist eine einzige Kennung in der gesamten nationalen elektronischen Beschaffungsinfrastruktur, die dem Auftragsvergabeverfahren für den Teil des Auftrags zugewiesen wird; die Kennung stellt das elektronische Werkzeug mit einem Teil des öffentlichen Beschaffungsinformationssystems zur Übermittlung von Informationen in elektronischen Mitteilungen in der öffentlichen Auftragsvergabe gemäß § 224 Abs.
b) die Objektkennung in dem elektronischen Instrument, dem die Kennung vom Betreiber eines bestimmten elektronischen Beschaffungstools für den Teil des Vertrags zugewiesen wird;
c) die Registrierungsnummer des Vergabeverfahrens im öffentlichen Beschaffungsblatt, in dem das Vergabeverfahren im öffentlichen Beschaffungsblatt veröffentlicht wird, das der Anmeldenummer des Vertrags im öffentlichen Beschaffungsblatt entspricht;
d) Name des im Vergabeverfahren vergebenen Teils des Auftrags;
e) die Frist für die Einreichung von Angeboten, die Richtausschreibungen oder die Frist für die Einreichung von Anträgen auf Teilnahme;
f) den Stand des Auftragsvergabeverfahrens für die Vergabe des Teils des Auftrags, der gemäß auf der Website des öffentlichen Beschaffungsinformationssystems veröffentlichten XML- und XSD-Systems einen der möglichen Werte erhält
1. das Vergabeverfahren für die Vergabe eines Teils des Auftrags gestartet / beendet wird, was bedeutet, dass das Vergabeverfahren eröffnet wurde, die Informationen über das Vergabeverfahren auf dem Profil des Auftraggebers veröffentlicht wurde, die Frist für die Einreichung von Angeboten läuft oder die Bewertung der Angebote läuft,
2. das Auftragsvergabeverfahren für die Vergabe eines Teils des Vertrags abgeschlossen wurde, d.h. ein Vertrag oder ein Rahmenvertrag mit dem Lieferanten geschlossen wurde, wurde ein dynamisches Kaufsystem geschaffen,
3. das Auftragsvergabeverfahren für die Vergabe eines Teils des Vertrags erfolglos war, was bedeutet, dass das Auftragsvergabeverfahren nach Artikel 40 Absatz 4 des öffentlichen Auftragsgesetzes beendet wurde, da die Auftraggeber innerhalb der Vertragsfrist keine Mitteilung über die Auswahl des Lieferanten übermittelt haben und seit Ende des Vertragszeitraums drei Monate vergangen waren,
4. das Auftragsvergabeverfahren für die Vergabe eines Teils des Vertrags aufgehoben wurde, was bedeutet, dass das Auftragsvergabeverfahren von der Auftraggeberin oder der Wettbewerbsbehörde aufgehoben wurde;
5. die Vertragserfüllung im Rahmen des Vertrags beendet wird, was bedeutet, dass der Auftraggeber die Vertragserfüllung eingestellt hat,

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungErlass Nr. 345 / 2023 Slg. über die Veröffentlichung von Formularen für die Zwecke des öffentlichen Beschaffungsgesetzes und der Anforderungen des Profils des Auftraggebers
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum07.12.2023
In Kraft seit01.02.2024
In Kraft bis-
Status Gültig

Öffentliche Verträge 5

Poskytnutí komplexního elektronického nástroje pro zadávání veřejných zakázek
Archeologický ústav AV ČR, Praha, v. v. i. Tender systems s.r.o.
240 185 CZK
23.01.2026
Poskytování služeb externího zadavatele, právní poradenství
Český hydrometeorologický ústav Český hydrometeorologický ústav
20 872 500 CZK
26.11.2024
Benachrichtigungen
D1 Poskytování služeb el.nástroje Tender Arena
Státní fond dopravní infrastruktury Tender systems s.r.o.
145 200 CZK
02.09.2024
Quelle: Hlídač státu (CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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