Dekret Nr. 34 / 2019 Coll.
Verordnung über die Entschädigung für Züchter, die Tierhaltung für Pelz durchführen
Gültig
Ordnung
In Kraft seit 27.02.2019
Textfassungen:
27.02.2019
12.02.2019
ANHANG
ERKLÄRUNG
vom 5. Februar 2019
über die Ausgleichsbeihilfe für Züchter, die Tiere für Pelz bewirtschaften
Nach Artikel 29c Absatz 6 des Gesetzes Nr. 246/1992 Slg. sieht das Landwirtschaftsministerium den Schutz von Tieren vor Missbrauch vor, geändert durch Gesetz Nr. 255/2017 Slg., nachstehend "Gesetz" genannt:
Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Einzelheiten der Methode und des Ausmaßes der Gewährung der Ausgleichszulage (1) an Züchter, die im Laufe ihres Geschäfts die Tierhaltung für Pelzfelle ausführen und ihre Tätigkeit bis zum 31. Januar 2019 einstellen (Antragsteller).
Methode der Gewährung einer Entschädigung
(1) Ein Antrag gemäß Artikel 29c Absatz 3 und Absatz 4 des Gesetzes über die Gewährung einer Entschädigung an einen Züchter, der im Zuge einer Geschäftstätigkeit die Tierhaltung für Pelzfelle betreibt und seine Tätigkeit bis zum 31. Januar 2019 (nachfolgend "Beantragung" genannt) eingestellt wird, wird vom Antragsteller dem Landwirtschaftsministerium (nachfolgend "das Ministerium") auf einem vom Ministerium auf seiner Website zu veröffentlichenden Formular übermittelt.
(2) Der Ausgleich wird als De-minimis-Beihilfe gemäß
a) Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor oder
b) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, wenn der Antragsteller nicht mehr im Bereich der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig ist.
(3) Der Antrag enthält neben den in den Verwaltungsvorschriften festgelegten allgemeinen Anforderungen folgende Angaben:
a) die Anschrift des Ortes, an dem der Antragsteller Tiere für Pelz gezüchtet hat;
b) Tierarten, die ausschließlich oder hauptsächlich zur Gewinnung von Pelz gehalten werden;
c) das Datum, an dem der Antragsteller die Zucht von Tieren für Pelz eingestellt hat;
d) den Gesamtbetrag des vom Antragsteller beantragten Ausgleichsbeitrags, den Betrag der vom Antragsteller beantragten individuellen Ausgleichsbeiträge und die Begründung für ihren aus der Sachverständigenmeinung resultierenden Betrag;
e) die Bankverbindung des Anmelders.
(4) Der Antrag ist mit einer beglaubigten Steuererklärung oder einer zusätzlichen Steuererklärung über das Einkommen des Antragstellers und gegebenenfalls mit einem Dokument, das die Steuer in Abweichung von dieser Steuererklärung oder der Mehrwertsteuer für die letzten 5 Jahre vor dem Zeitpunkt der Anmeldung festlegt.
(5) Der Anhang zur Anmeldung gemäß § 29c Absatz 3 des Ersten Gesetzes ist weiter:
a) eine Affidavit des Antragstellers, in der die Gründe dargelegt werden, warum die Einstellung der Zucht von Pelztieren ansonsten in ernsten Schwierigkeiten geraten würde, ohne dass seine Schuld daran liegt, die langfristigen finanziellen Verpflichtungen, die bis spätestens 30. Juni 2016 im Zusammenhang mit dem wirksamen Betrieb der Zucht von Pelztieren entstanden sind, zu erfüllen;
b) eine Erklärung des Gläubigers eines Unternehmens, das im Hinblick auf den Betrieb von Heimtieren wirksam festgestellt wurde, dass der Antragsteller alle seine fälligen Verpflichtungen zum Zeitpunkt der Erklärung des Gläubigers erfüllt hat; wenn der Gläubiger diese Bestätigung nicht ausgibt, legt der Antragsteller Auszüge aus dem Konto, das die ordnungsgemäße Rückzahlung des Unternehmens für die gesamte Dauer des Unternehmens unterstützt;
c) eine Stellungnahme eines Juristischen Sachverständigen im Bereich der Wirtschaftswissenschaften mit
1. der Gesamtbetrag der langfristigen finanziellen Verpflichtungen des Antragstellers, die spätestens am 30. Juni 2016 in Bezug auf den wirksamen Betrieb der Tierhaltung für Pelzfelle entstanden sind, die nicht zum Zeitpunkt der Beendigung der Zucht von Pelztieren gezahlt wurden, was den Grund für die Nichtzahlung dieser Verpflichtungen angibt,
2. den Marktwert des zur Zucht genutzten Vermögens zum Zeitpunkt der Beendigung der Zucht von Pelztieren;
d) Auflistung, Beschreibung und Höhe der einzelnen Verpflichtungen gemäß Buchstabe c Absatz 1 sowie Kopien der Unterlagen, auf deren Grundlage diese Verpflichtungen eingegangen sind;
e) eine Begründung für die Wirksamkeit der in Buchstabe d genannten Einzelverpflichtungen; die finanziellen Verpflichtungen, die sich aus dem wirksamen Betrieb der Tierhaltung für Pelz ergeben, gelten als ausschließlich für die Verwendung der bei der Zucht von Pelztieren gewonnenen und zu diesem Zweck verwendeten Mittel;
f) eine Affidavit des Antragstellers zur Einstellung der landwirtschaftlichen Primärproduktion, wenn der Antragsteller eine Entschädigung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission beantragt.
(6) Der Anhang zur Anmeldung gemäß § 29c Abs. 3 des zweiten Gesetzes ist weiter:
a) eine Affidavit des Antragstellers, in der die Gründe dargelegt werden, warum die Einstellung der Zucht von Pelztieren ansonsten in ernsten Schwierigkeiten geraten würde, ohne dass seine Schuld daran liegt, die langfristigen finanziellen Verpflichtungen, die sich nach dem 30. Juni 2016, aber vor dem 1. Oktober 2017 in einem wirksamen Kontext des Betriebs der Zucht von Pelztieren ergeben, zu erfüllen;
b) eine Erklärung des Gläubigers eines Unternehmens, das im Hinblick auf den Betrieb von Heimtieren wirksam festgestellt wurde, dass der Antragsteller alle seine fälligen Verpflichtungen zum Zeitpunkt der Erklärung des Gläubigers erfüllt hat; wenn der Gläubiger diese Bestätigung nicht ausgibt, legt der Antragsteller Auszüge aus dem Konto, das die ordnungsgemäße Rückzahlung des Unternehmens für die gesamte Dauer des Unternehmens unterstützt;
c) eine Stellungnahme eines Juristischen Sachverständigen im Bereich der Wirtschaftswissenschaften mit
1. der Gesamtbetrag der langfristigen finanziellen Verpflichtungen des Antragstellers, die nach dem 30. Juni 2016, aber vor dem 1. Oktober 2017, in einem wirksamen Zusammenhang mit dem Betrieb der Tierhaltung für Pelz entstanden sind, der nicht zu dem Zeitpunkt gezahlt wurde, an dem die Tierhaltung aus Pelz endet, was den Grund für die Nichtzahlung dieser Verpflichtungen angibt,
2. den Marktwert des zur Zucht genutzten Vermögens zum Zeitpunkt der Beendigung der Zucht von Pelztieren;
d) Auflistung, Beschreibung und Höhe der einzelnen Verpflichtungen gemäß Buchstabe c Absatz 1 sowie Kopien der Unterlagen, auf deren Grundlage diese Verpflichtungen eingegangen sind;
e) eine Begründung für die Wirksamkeit der in Buchstabe d genannten Einzelverpflichtungen; die sich aus dem Betrieb der Tierhaltung für Pelz ergebenden finanziellen Verpflichtungen gelten ausschließlich für die Verwendung der bei der Zucht von Pelztieren gewonnenen und zu diesem Zweck verwendeten Mittel; und
f) eine Erklärung des Antragstellers, in der die Gründe für die Feststellung dargelegt werden, dass dies ein Fall von besonderer Besorgnis ist;
g) eine Affidavit des Antragstellers zur Einstellung der landwirtschaftlichen Primärproduktion, wenn der Antragsteller nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 eine Entschädigung beantragt.
(7) Darüber hinaus ist der Anhang zur Anwendung gemäß Artikel 29c Absatz 4 des Gesetzes eine Stellungnahme eines Rechtsexperten auf dem Gebiet der Wirtschaft, die den durchschnittlichen Betrag der Einkommensteuerbasis und den jährlichen Nettogewinn aus der betreffenden Tierhaltung für die letzten 5 Jahre, berechnet als arithmetischen Durchschnitt, enthält, wobei der jährliche Nettogewinn als Steuergrundlage abzüglich der nach dem Einkommensteuergesetz (2) festgelegten Steuergrundlage gilt.
Fristen für die Einreichung von Anträgen
(1) Der Antragsteller kann einen Antrag erst nach Bekanntgabe der regionalen Veterinärverwaltung nach Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a des Veterinärkodex (3) unter Angabe eines bestimmten Datums stellen.
(2) Der Antragsteller kann einen Antrag spätestens 18 Monate nach Beendigung der Zucht von Pelztieren stellen.
Anwendungsbereich des Ausgleichsbeitrags
(1) Das Ministerium gewährt eine Ausgleichszulage nach Artikel 29c Absatz 3 des Gesetzes nicht mehr als die Summe der ausstehenden langfristigen finanziellen Verpflichtungen des Antragstellers, die sich aus dem wirksamen Betrieb der Tierhaltung für Pelzfelle ergeben, die nicht am Ende der Tierhaltung für Pelzfelle nach Abzug des Marktwerts des zur Zucht genutzten Vermögens am Ende der Tierhaltung für Pelzfelle gezahlt wurden.
(2) Bei der Bestimmung des Betrags der Ausgleichszulage stützt das Ministerium seine Bewertung über die in dem Antrag gemäß Artikel 2 vorgesehenen Informationen in den Anhängen des Antrags auf die von der Regionalen Veterinärverwaltung ausgestellte Erklärung, in der bestätigt wird, dass der Antragsteller eine Mitteilung über die Einstellung des Betriebs gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a des Veterinärgesetzes (3) vor dem 1. Oktober 2017 vorgelegt hat, dass der Antragsteller eine Mitteilung über die Einstellung des Betriebs im Bereich der Tierhaltung zugelassen hat,
(3) Die Vergütung wird durch Barüberweisung an das Bankkonto des Antragstellers gezahlt.
Schlussbestimmung
Diese Verordnung wurde gemäß der Richtlinie (EU) 2015 / 1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 zur Festlegung eines Verfahrens für die Bereitstellung von Informationen im Bereich der Dienstleistungen der technischen und der Informationsgesellschaft angemeldet.
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 15. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
Ing. Toman, CSc., v. r.
1) Artikel 29c Absatz 2 des Gesetzes.
2) Gesetz Nr. 586 / 1992 Slg., über Einkommensteuer, geändert.
3) Gesetz Nr. 166 / 1999 Slg., über die tierärztliche Betreuung und zur Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Veterinärgesetz), geändert.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Verordnung Nr. 34/2019 Slg., über die Entschädigung für Züchter, die Tierhaltung für Pelz praktizieren |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Ordnung |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 12.02.2019 |
|---|---|
| In Kraft seit | 27.02.2019 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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