Regierungsverordnung Nr. 34 / 2018 Coll.

Verordnung der Regierung zur Änderung der Verordnung Nr. 74/2015 Slg. über die Bedingungen für die Gewährung von Subventionen für Tierschutzmaßnahmen in der geänderten Fassung

Gültig In Kraft seit 01.03.2018
ANHANG
REGIERUNGSORDNUNG
vom 21. Februar 2018
zur Änderung der Verordnung Nr. 74/2015 Slg. über die Bedingungen für die Gewährung von Subventionen für Tierschutzmaßnahmen in der geänderten Fassung
2c (5) des Gesetzes Nr. 252/1997 Slg., über die Landwirtschaft, geändert durch Gesetz Nr. 85/2004 Slg., Gesetz Nr. 291 / 2009 Slg. und Gesetz Nr. 179 / 2014 Slg., und gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 256 / 2000 Slg., vom Staatlichen Landwirtschaftsfonds und zur Änderung bestimmter anderer Gesetze (Gesetz Nr. 179 / 2014 Sl.
Čl. I
Regierungsverordnung Nr. 74 / 2015 Slg., über die Bedingungen für die Gewährung von Subventionen für Tierschutzmaßnahmen, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 113 / 2015 Slg., Regierungsverordnung Nr. 62 / 2016 Slg., Regierungsverordnung Nr. 17 / 2017 Slg. und Regierungsverordnung Nr. 49 / 2017 Slg., werden wie folgt geändert:
1. Absatz 2 einschließlich des Titels lautet:
„§ 2
Tierschutzmaßnahmen
(1) Die Tierschutzmaßnahmen bestehen aus:
a) Erweiterung des Liegens in der Milchwirtschaft;
b) Verbesserung der Ställe in der Milchwirtschaft;
c) den Zugang zum Bereich für trocken geschnittene Kühe sicherzustellen;
d) Verbesserung der Lebensbedingungen in der Schweinehaltung, einschließlich:
1. den Titel der Verbesserung der Lebensbedingungen für Sauen; und
2. den Titel der Verbesserung der Lebensbedingungen für Sauen; und
e) die Ausdehnung des Bereichs für gezwirnte Ferkel.
(2) Im Sinne dieser Verordnung:
a) Milchkühe von Rindern, die in einem System mit der Marktproduktion von Milch gehalten werden, für das mindestens 1 Geburt im Informationssystem des zentralen Tierregisters (3) (nachfolgend „Zentralregister“) verzeichnet wird;
b) eine trocken geschnittene Kuh, die sich innerhalb von höchstens 60 Tagen vor Ende der Schwangerschaft befindet,
c) ein erwachsenes weibliches Schwein von 7 Monaten bis zum Ende der ersten Schwangerschaft,
d) ein erwachsenes weibliches Schwein mit mindestens 1 Geburt,
(e) geräucherte Ferkel innerhalb von 40 Tagen nach dem Fischen und
f) den Verpflichtungszeitraum für die Einhaltung der Tierschutzmaßnahmen, der ab dem 1. Juni des betreffenden Kalenderjahres, für das die Subvention bis zum 31. Mai des folgenden Kalenderjahres gewährt werden soll, gilt.
2. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a einschließlich Fußnote 2 wird gestrichen.
Die Buchstaben b bis d werden unter den Buchstaben a bis c umnumeriert.
3. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b:
„b) zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag gestellt wird, mindestens fünf im Zentralregister (3) eingetragene Vieheinheiten im Fall von Knollen gemäß Absatz 2 Buchstaben a bis c; der Umrechnungssatz zur Bestimmung der Anzahl der Vieheinheiten ist in Anhang 1 dieser Verordnung festgelegt; und
4. In § 3 (1) c), § 3 (4), § 6 (2), § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 des einleitenden Teils der Vorschrift, § 12 Abs. 1 c) und d), § 12 Abs. 2 der einleitenden Bestimmung, § 12 Abs. 4 des einleitenden Teils der Vorschrift, § 16 Abs. 1 und § 17 (16) wird nach dem Text "§ 2" der Text eingefügt.
5. in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a, c und d ' ersetzt durch b und c';
6. In Artikel 3 Absatz 3 werden die Worte "(nachstehend als " das Tier" bezeichnet) nicht im Zeitraum vom 1. Juni des betreffenden Kalenderjahres, für das die Subvention bis zum 31. Mai des folgenden Kalenderjahres gewährt werden soll (nachstehend als "Verpflichtungsperiode" bezeichnet) durch "nicht zum Zeitpunkt der Verpflichtung" ersetzt.
7. Artikel 4 wird gestrichen, einschließlich des Titels.
8. In Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d wird der Text "§ 10 (2) e" durch "§ 10 (2) d" ersetzt und der Text "§ 11 Absatz 3 c" durch "§ 11 Absatz 3 b" ersetzt.
9. In Artikel 6 wird am Ende des Absatzes 1 der Punkt durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe e angefügt:
„(e) mindestens fünf Vieheinheiten von Milchkühen im Fall von Unterabschnitt 2 (1) (a), (b) oder (c) aufweist.“
10. In Absatz 6 Absatz 2 des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "zuschussfähig" durch die Worte "zuschussfähig" ersetzt.
11. In Artikel 6 werden nach Absatz 2 folgende Absätze 3 bis 5 eingefügt:
"(3) Im Sinne der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c genannten Untermaßnahme gilt eine Milchkuh, für die ein Ereignisbericht im Zentralregister (3) aufgenommen wird.
a) Versäumnis nach 7 Monaten Schwangerschaft, nochgeborenem Kalb oder Änderung des landwirtschaftlichen Systems in Bezug auf die Marktmilcherzeugung innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum der Veranstaltung; oder
b) die Geburt eines Kalbs innerhalb der in der Verordnung Nr. 136/2004 Slg. vorgesehenen Frist zur Festlegung der Einzelheiten der Kennzeichnung der Tiere und ihrer Registrierung und Registrierung der im Zuchtgesetz vorgesehenen Betriebe und Personen in der geänderten Fassung und gegebenenfalls der Berichtigung dieses Berichts.
(4) Wird der Vorkommensbericht nicht innerhalb des in Absatz 3 genannten Zeitraums registriert, so gelten die Milchkühe für die Zwecke der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c genannten Untermaßnahme als erstattungsfähig oder wenn eine Bedingung, die ihre Förderfähigkeit begründet, durch eine Vor-Ort-Kontrolle zum Zeitpunkt der Registrierung des Ereignisberichts im Zentralregister (3) festgelegt wurde.
(5) Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c gelten auch als förderfähige Milchkühe im Sinne der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c genannten Untermaßnahme.
Absatz 3 wird zu Absatz 6.
12. In Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a werden nach dem Wort "Wechsel" die Worte "die Dimensionen eines dauerhaften Objektes nach dem Landnutzungsregister nach dem Gesetz über die Landwirtschaft" oder "die Dauerobjekte" eingefügt.
13. In Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c werden die Worte "nach Regierungsdekret 307 / 2014 Coll. (" Dauergegenstand")" gestrichen.
14. In Artikel 7 Absatz 4 werden nach den Worten "im Falle eines Änderungsantrags" die Worte "die Dimensionen eines dauerhaften Gegenstands oder" eingefügt.
15. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c
"(c) geknüpfte Ferkel."
16. In Artikel 8 werden am Ende des Absatzes 2 die Worte "außer im Mai, wenn sie spätestens bis zum 10. Juni gemeldet werden" hinzugefügt.
17. in § 8 Abs. 3 und in § 17 (14) des einleitenden Teils der Bestimmung wird "30" durch "10" ersetzt.
18. In Artikel 9 Absatz 1 wird das Wort "a" am Ende von Buchstabe a angefügt;
19. In Ziffer 9 Absatz 1 wird am Ende von Buchstabe b das Wort "a" durch einen Punkt ersetzt und Buchstabe c gestrichen.
20. Artikel 9 Absätze 2 und 3
"(2) Der Fonds gewährt eine Subvention zur Deckung der Erweiterung des Verlegebereichs bei Milchkühen, sofern der Antragsteller die in Artikel 6 festgelegten Bedingungen für jeden dieser Betriebe erfüllt und gewährleistet, dass jede Milchkühe eine Mindestsumme von Liegeplätzen hat, indem
(a) im freien Wohnraum im Produktionsstall mit dem Feldbett die Mindestfläche der Stände pro Milchkuh oder gegebenenfalls andere registrierte Tiere (3), bei:
1. Einreihige Box-Anordnung 2,90 m2,
2. die entgegengesetzte Anordnung von zwei Reihen von Boxen 2,60 m2; und
3. Kämme 2,22 m2,
b) in freier Wohnung in Gruppenhaltern mit einer Mindestfläche der Ställe von weniger als 5,75 m2 je Milchkühe oder anderen registrierten Tieren (3);
c) die Mindestfläche der Stallflächen beträgt 10,35 m2 pro Milchkuh und gegebenenfalls andere registrierte Tiere (3) in freier Wohnung auf dem Arbeitsmarkt.
(3) Der Fonds gewährt eine Subvention für die von den Milchkühen (8) ermittelte Mindestanzahl der förderfähigen Milchkühe gemäß Artikel 6 Absatz 3, Absatz 4 oder Absatz 5 im Zentralregister (3) während der Haltezeit für diesen Betrieb, der die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt, festgestellte Mindestanzahl der in dem Zentralregister (3) eingetragenen Vieheinheiten.
21. In Artikel 10 Absatz 1 werden die Worte a und c am Ende von Buchstabe b angefügt;
Buchstabe d wird umnummeriert (c).
22. In Ziffer 10 Absatz 1 Buchstabe c wird "(b)" durch "(a)" ersetzt;
23. Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a wird gestrichen.
Die Buchstaben b bis f werden umnummeriert (a) bis (e).
24. in Absatz 10 (3):
"(3) Der Fonds gewährt eine Subvention für die von den Milchkühen (8) ermittelte Mindestanzahl an förderfähigen Milchkühen gemäß Artikel 6 Absätze 3, 4 oder 5 im Zentralregister (3) während der Haltezeit für diesen Betrieb, der die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt."
25. In Artikel 11 Absatz 1 werden die Buchstaben a und b gestrichen.
Die Buchstaben c und d werden umnummeriert (a) und (b).
26. Absatz 11 (2) bis (4) lautet wie folgt:
"(2) Für die Zwecke dieser Untermaßnahme wird folgendes Ergebnis erzielt:
(a) einen geschlossenen Außenbereich oder
b) Teil des Bodenblocks nach Landnutzungsprotokollen nach den Benutzerbeziehungen nach dem Landwirtschaftsgesetz;
mit einer Mindestgröße von 5 m2 pro trockener Kuh oder anderen registrierten Tieren (3), unmittelbar mit der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Dauereinrichtung verbunden.
(3) Der Fonds gewährt eine Subvention, um den Zugang zum Trockenbereich zu gewährleisten, wenn der Antragsteller die folgenden Bedingungen für jeden Betrieb gemäß Absatz 1 Buchstabe a gemäß Artikel 6 erfüllt:
(a) einen kontinuierlichen Zugang zum Bereich für mindestens 30 Tage in den 60 Tagen vor dem Ende der Schwangerschaft gewährleisten;
b) den Wohnsitz der nicht konformen Kühe in den Stallen mit Zugang zu den in Anhang 4 dieser Verordnung aufgeführten Gebieten aufzeichnen; und
c) durch Stroh im Bereich montiert, so dass der Bereich, der direkt mit dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten dauerhaften Gegenstand verbunden ist, mit einer Mindestgröße von 5 m2 pro trockener Kuh oder anderen registrierten Tieren (3) begrenzt wird.
(4) Der Fonds gewährt eine Subvention für die Gesamtzahl der von der Trockenkuh (8) ermittelten erstattungsfähigen Milchkuheinheiten gemäß Artikel 6 Absatz 3, Absatz 4 oder Absatz 5, die im Zentralregister (3) eingetragen sind, in der Haltezeit für den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Betrieb, der die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt und die Schwangerschaft während des Zeitraums vom 1. Juli bis 30. November des betreffenden Kalenderjahres eingestellt hat, für das die Subvention gewährt werden soll.
Artikel 27 Absatz 14 einschließlich des Titels wird gestrichen.
28. In Artikel 16 Absatz 2 wird das Wort "zulässig" gestrichen und nach dem Wort "united8) "die Wörter" identifizierte Tiere" eingefügt;
29. in Absatz 17 (1):
"(1) Zuschüsse für das in Artikel 5 genannte Kalenderjahr werden für diese Betriebe nicht gewährt, wenn der Fonds feststellt, dass der Antragsteller die Voraussetzungen nicht erfüllt hat:
a) Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b oder c);
b) Absatz 3 oder Absatz 4
c) Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d oder e)
d) Absatz 8 Absatz 1
e) Absatz 9 Absatz 2
f) Absatz 10 Absatz 2 Buchstabe c,
(g) Absatz 11 Absatz 2
h) Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a oder c;
— Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a oder b;
Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe a, b oder c) oder
(k) Absatz 13 Absatz 2 Buchstabe a oder b)
30. In Artikel 17 Absatz 2 werden die Worte "oder b" gestrichen.
Paragraph 17 (3) lautet wie folgt:
"(3) Wenn der Fonds feststellt, dass die Zahl der von den Tieren (8) erfassten Tiereinheiten, die während der Retentionszeit vom Antragsteller gehalten wurden,
a) größer als die Zahl der in dem Antrag auf Erteilung der Teilmaßnahme oder des Titels gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d oder e) genannten Viehhaltungseinheiten, die in diesem Antrag zur Berechnung der Subvention angegeben sind; oder
b) unter der Anzahl der für die Teilmaßnahme gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b, c oder im Antrag auf eine Teilmaßnahme oder auf einen Titel gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d oder e förderfähigen Vieheinheiten, wird die Subvention nach dieser Teilmaßnahme oder dem Titel für diesen Betrieb verringert oder gegebenenfalls der Antrag auf eine Subvention nicht abgelehnt 13).
In Artikel 17 Absatz 6 wird der Text "Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c" durch "Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a" ersetzt.
33.In Artikel 17 Absatz 7 wird "(b)" durch "(a)" ersetzt;
34. In Ziffer 17 (8) wird der Text "(c)" durch "(b)" ersetzt und der Text "(d)" durch "(c)" ersetzt.
35. in Absatz 17 (9) wird "(f)" durch "(e)" ersetzt;
36. Absatz 17 (15) wird gestrichen.
Absatz 16 wird Absatz 15.
37. Absatz 20a wird gestrichen, einschließlich des Titels.
38. Anhang Nr. 2 wird gestrichen.
Čl. II
Übergangsbestimmungen
Das Verfahren für Anträge auf Zuschüsse, die nach der Regierungsverordnung Nr. 74/2015 Slg. eingeleitet wurden, wird, wie bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam, nach der Regierungsverordnung Nr. 74/2015 Slg. abgeschlossen, wie sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam ist.
Čl. III
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. März 2018 in Kraft.
Ministerpräsident:
Ing. Babiš v. r.
Minister für Landwirtschaft:
Ing. Milek v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 34 / 2018 Coll., zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 74 / 2015 Coll., über die Bedingungen für die Gewährung von Subventionen für Tierschutzmaßnahmen, geändert
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum26.02.2018
In Kraft seit01.03.2018
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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