Gesetz Nr. 34/1995

Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes Nr. 76 / 1959 Slg., zu bestimmten Dienstbedingungen der Soldaten, geändert

Gültig In Kraft seit 01.04.1995
ANHANG
DIE RECHT
vom 8. Februar 1995
Ergänzungsgesetz Nr. 76 / 1959 Slg., zu bestimmten Dienstbedingungen der Soldaten, geändert
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Čl. I
Gesetz Nr. 76 / 1959 Slg., zu bestimmten Dienstbedingungen der Soldaten, geändert durch Gesetz Nr. 59 / 1969 Slg., Gesetz Nr. 100 / 1970 Slg., Gesetz Nr. 65 / 1978 Slg., Gesetz Nr. 74 / / 1990 Slg., Gesetz Nr. 228 / 1991 Slg., Gesetz Nr. 77 / 1992 Slg. und Gesetz Nr. 226 / 1992 Slg., wird wie folgt ergänzt:
1. In § 33 Abs. 9 wird der Punkt am Ende des Satzes durch ein Komma ersetzt und die folgenden Worte hinzugefügt: "Ausgenommen für Dienstzeiten:
(a) Streitkräfte mit militärischer Gegenwahrnehmung;
b) in den Streitkräften, die in den Zweig des Czechoslovak People's Army Intelligence Service eingereiht sind, es sei denn, sie wurden in die Funktionen der Wartung von technischen Ausrüstungen für militärische Exploration einbezogen;
c) ein Soldat der Volksarmee der Tschechoslowakischen Volksarmee, der in die Hauptpolitik der Volksarmee der Tschechoslowakischen Volksarmee aufgenommen wurde, die direkt an politischen Aktivitäten beteiligt war oder als Stellvertretender Kommandant für politische Arbeiten oder heidnische Propdisten fungierte;
d) ein Staatsangehöriger des Nationalen Sicherheitskorps, der in das State Security File auf der Gegen- oder Geheimdienstabteilung oder als Ermittler oder Leiter des Departments eingestuft wird, und höher in der State Security File;
e) Mitglied des Nationalen Sicherheitskorps, das in die Politische Verwaltung (Niederlassung) des Bundesministeriums für Inneres, des Innenministeriums der Tschechischen Republik oder des Innenministeriums der Slowakischen Republik eingereiht wurde, die direkt an politischen Aktivitäten beteiligt war;
f) ein Staatsangehöriger des Nationalen Sicherheitskorps, der zum stellvertretenden Leiter der Politischen Arbeit ernannt wird,
(g) Mitglied des Korrektorischen Bildungskorps, der als Stellvertretender Leiter der Verwaltungs- oder politischen Arbeitsgruppe eingestuft wird.
2. Der folgende Abschnitt 37a wird nach Abschnitt 37 eingefügt:
„§ 37a
Übergangsregelung ab 1. April 1995
Wird gemäß den geltenden oder früheren Vorschriften die Leistungszulage höher berechnet als die für die Berechnung des Beschäftigungszeitraums gemäß Artikel 33 Absatz 9 oder wird gemäß den geltenden oder früheren Vorschriften die Leistungszulage berechnet, obwohl sie nicht für die Berechnung der in Artikel 33 Absatz 9 genannten Beschäftigungszeit gilt, wird die Zulage auf den Betrag reduziert, der dem in Artikel 33 Absatz 9 genannten Beschäftigungszeitraum entspricht, oder deren Zahlung beendet. Die Neubewertung des ermäßigten Beitrags erfolgt spätestens am 31. Oktober 1995; bis zur Neubewertung des Beitrags wird seine Zahlung ausgesetzt.
Čl. II
Dieses Gesetz wird am 1. April 1995 wirksam.
Uhde v. r.
Havel v. r.
Klaus v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 34 / 1995 Slg., Ergänzungsgesetz Nr. 76 / 1959 Slg., zu bestimmten Dienstbedingungen der Soldaten, geändert
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum03.03.1995
In Kraft seit01.04.1995
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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